Aufgrund zu geringer Auftrittsbreiten der Treppenstufen, die bereits in den Plänen angelegt waren, verlangt der Bauträger die Beseitigungskosten i.H.v. 90.000 Euro vom Unternehmer als Kostenvorschuss. Dieser verteidigt sich damit, dass er mündlich gegenüber der Bauleitung des Bauträgers seine Bedenken angezeigt und diese ihn angewiesen habe, die Verlegearbeiten trotzdem auszuführen, wohingegen der Bauträger einen korrekten Bedenkenhinweis bestreitet.
Das OLG verneint dem Bauträger den Anspruch auf Vorschuss gem. §§ 633, 634 Nr. 2, § 637 BGB i.V.m. § 13 VOB/B. Der Unternehmer hat bewiesen, dass er dem als Bauleiter angestellten Mitarbeiter des Bauträgers einen mündlichen Hinweis auf die zu geringe Auftrittsbreite der Treppenstufen erteilt und dieser ihn zur Fortsetzung der Arbeiten angewiesen hat.
Der Unternehmer muss sich nicht zusätzlich direkt an den Bauträger wenden, obwohl der Bauleiter den Bedenkenhinweis missachtet. Dieser Grundsatz betrifft lediglich die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn, weshalb die den Hinweis missachtende Anweisung dann ebenfalls der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen ist. Der Unternehmer muss daher die Arbeiten wegen Mangelhaftigkeit nicht weiter ausführen und wird somit von seiner Haftung befreit.