Mehr finden Sie in der September Ausgabe 2023 im Focus Special Magazin auf Seite 36
Aktuelles

FOCUS-SPEZIAL: BREYER RECHTSANWÄLTE ERNEUT „DEUTSCHLANDS TOP-ANWÄLTE“ IM BAURECHT
Nach der aktuellen Erhebung von FOCUS-SPEZIAL “Deutschlands Top-Anwälte” im September 2023 zählt Breyer Rechtsanwälte erneut im Fachbereich “Baurecht” zu Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien. Die Kanzlei freut sich über die weitere Auszeichnung und dankt Ihnen für das Vertrauen und Ihre Empfehlungen.

Fortbildungsveranstaltung „Gestaltung von (IPA-)Mehrparteienverträgen am Bau“
Herr Dr. Wolfgang Breyer, Herr Dr. Michael Burdinski und Herr Prof. Dr. Mark von Wietersheim haben am 13. September 2023 bei der „Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V.“ referiert.
Dabei stellten unsere Anwälte auf Grundlage der Auswertung von über 100 Vergabe- und Verhandlungsworkshops folgende Inhalte dar:
- Wirkungsweise eines MPV
- Einordnung des Vertragstyps
- Ziele im MPV
- Vergütung
- Organisation und Entscheidungsfindung
- Haftungsregime
- Vergabeverfahren (privat und öffentlich), Vergabe an einzelne Auftragnehmer oder an eine Bietergemeinschaft („Teambuilding“ durch den Bauherrn oder den Markt)
- Versicherungsschutz
- Art und Weise einer sinnvollen externen Unterstützung eines IPA-Teams („IPA-Coach“ etc.)

XI. Internationaler IBDiC-Kongress in Brasilien
In diesem Jahr wurden vom Internationalen IBDiC-Kongress in Brasilien, in Zusammenarbeit mit der ICLA (International Construction Law Association), internationale Referenten eingeladen, die eigens nach Brasilien gekommen waren, um die wichtigsten Themen im Zusammenhang mit dem Baurecht zu diskutieren.
Herr Dr. Wolfgang Breyer hatte ebenfalls den Weg nach Brasilien auf sich genommen, um vor Ort als Referent mitzudiskutieren.
Impressionen erhalten Sie hier:
https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7103441530622734337/

Breyer Rechtsanwälte als Arbeitgeber der Zukunft ausgezeichnet
Das Deutsche Innovationsinstitut für Nachhaltigkeit und Digitalisierung hat Breyer Rechtsanwälte PartmbB als Arbeitgeber der Zukunft ausgezeichnet.
Mehr dazu hier:

Fortbildung „Gestaltung von (IPA-)Mehrparteienverträgen am Bau“ am 13.09.23 in Frankfurt/M.
Dozenten: Dr. Wolfgang Breyer, Dr. Michael Burdinski, Prof. Mark von Wietersheim
Am Mittwoch, den 13. September 2023, findet von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine Fortbildungsveranstaltung des Arbeitskeises Baden-Württemberg zum Thema
Gestaltung von (IPA-)Mehrparteienverträgen am Bau –
Dos and Don’ts
im Hotel NH Collection Frankfurt Spin Tower, Güterplatz 1, 60327 Frankfurt am Main statt.
Inhalte:
- Wirkungsweise eines MPV
- Einordnung des Vertragstyps
- Ziele im MPV
- Vergütung
- Organisation und Entscheidungsfindung
- Haftungsregime
- Vergabeverfahren (privat und öffentlich), Vergabe an einzelne Auftragnehmer oder an eine Bietergemeinschaft („Teambuilding“ durch den Bauherrn oder den Markt)
- Versicherungsschutz
- Art und Weise einer sinnvollen externen Unterstützung eines IPA-Teams („IPA-Coach“ etc.)
Anmeldung über: Arbeitskreis Baden-Württemberg 13.09.2023 oder über den FLYER
Dozenten:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Breyer
Herr Dr. Breyer ist Pionier im Bereich der IPA-Mehrparteienverträge und hat über 70% aller bisher in Deutschland nach begleiteten Vergabeverfahren (privat und öffentlich) zustande gekommenen (IPA-) Mehrparteienverträge für Großprojekte auf Bauherrenseite verfasst und war/ist in fast allen der übrigen derzeit laufenden Projekten auf Mehrparteienvertragsbasis für Bieter im Vergabeverfahren oder nach Auftragserteilung projektbegleitend tätig.
Rechtsanwalt Dr. Michael Burdinski
Herr Dr. Burdinski unterstützt in mehreren Vergabeverfahren für Mehrparteienverträge Bieter oder Bietergemeinschaften sowohl auf Seiten von Planern wie auch auf bauausführender Seite. Er hat zudem umfangreiche Erfahrung in der projektbegleitenden Unterstützung von Auftragnehmern eines Mehrparteienvertrages.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Mark von Wietersheim
Herr Prof. Dr. von Wietersheim begleitet die Strukturierung und Druchführung von Vergabeverfahren für IPA-Mehrparteienverträge für die öffentliche Hand.
Vor dem Hintergrund der sich teilweise grundlegend unterscheidenden derzeitigen IPA-MPV-Modelle in Deutschland und deren Neuartigkeit werden auf Basis der bisherigen Erfahrungswerte der Dozenten aus über 100 Vergabe-/Verhandlungsworkshops die einzelnen Bestandteile eines IPA-Mehrparteinvertrags und ihrer Wirkweise im Zusammenspiel einer rechtlichen und systemischen Analyse unterzogen. Eine kritische vergleichende Betrachtung der unterschiedlichen Ansätze am Markt, Fragen der praktischen Umsetzung und der Marktakzeptanz sind ebenso Gegenstand des Seminars.
Die Teilnahmegebühren betragen 200,- Euro für Mitglieder und 300,- Euro für Nichtmitglieder.
Sie erhalten einen Fortbildungsnachweis über 6,5 Stunden gemäß § 15 FAO.

BREYER Rechtsanwälte auf der IPA-Konferenz in Berlin
Zum 5. Mal lud das IPA-Zentrum, das von Breyer Rechtsanwälte PartmbB mitgegründet wurde, zum gemeinsamen Austausch zur Intergierten Projektabwicklung nach Berlin ein.
Im Rahmen von 4 Break-Out-Sessions wurde den über 400 Teilnehmern die Möglichkeit gegeben, Einblicke in viele von den derzeit 17 in Deutschland in Planung bzw. Durchführung befindlichen IPA-Projekten zu erhalten.
In den Diskussionsrunden zur Projektvorbereitung, Vergütung, Haftung und Projektumsetzung fand zudem ein intensiver Erfahrungsaustausch zu den unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten von IPA-Projekten statt.
Es ist deutlich geworden, dass das Umdenken zu einem kooperativen Ansatz durch Mehrparteienverträge in der Baubranche ob zu Land, im Wasser oder auf der Schiene in vollem Gange ist und von allen Beteiligten motiviert vorangetrieben wird.
Wir freuen uns schon im nächsten Jahr am 04.07.2024 wieder dabei zu sein.

Breyer Rechtsanwälte PartmbB besucht Baustelle Flughafentunnel
Die Rechtsanwälte der Standorte Stuttgart, München und Berlin waren am 14.06.2023 zur Baustellenbesichtigung des Rohbaus der Flughafenanbindung im Bereich der Neubaustrecke Stuttgart-Wendlingen (Stuttgart 21) eingeladen.
Wir danken allen Beteiligten ganz herzlich für die unvergesslichen Eindrücke an diesem Tag.

Workshop Examensvorbereitung im privaten Baurecht
Am 28.04.2023 durften wir bei Breyer Rechtsanwälte PartmbB Studierende zu einem ganztägigen Examens-Workshop in der Kanzlei begrüßen.
Herr Dr. Breyer vermittelte 12 Studierenden in einer Theorieeinheit am Vormittag die examensrelevanten Grundlagen des privaten Bau- und Werkvertragsrechts. Sodann wurde das erworbene Wissen praktisch anhand einer Original-Examensklausur im Rahmen einer Verhandlungssimulation unter der Leitung zweier Rechtsanwälte angewandt.
Im Anschluss ließen die Studierenden den Tag bei einem Get-together gemeinsam mit den Rechtsanwälten der Kanzlei ausklingen.

„Bundesbau unterzeichnet von Breyer Rechtsanwälte PartmbB entworfenen IPA-Vertrag für Neubau für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Bundesbau Baden-Württemberg (BBBW) realisiert im Technologiepark Berlin-Adlershof einen Neubau für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Integrierter Projektabwicklung (IPA).
Das Auftragsvolumen für den Neubau mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Bauherrin beträgt rund 200 Millionen Euro. Das Projekt wird rechtlich bei der Vertragsgestaltung sowie bei der Projektdurchführung von Breyer Rechtsanwälte PartmbB begleitet.

IPA Seminar am 09. Mai in Stuttgart
Doppelpower bei der Kompetenzbildung von IntegrierterProjektabwicklung.
Ein gemeinschaftliches Seminar am 9. Mai in Stuttgart zum Thema: Do´s and Dont´s bei Mehrparteienverträgen auf Basis der Integrierten Projektabwicklung, IPA.
☝ Was gibt es vorzubereiten?
☝ Wie und wonach sollten die Partner ausgewählt werden?
☝ Was ist rechtlich zu klären und zu bedenken?
☝ Was gehört am Ende in den Vertrag und warum?
Die Antworten auf diese Fragen und viel Expertise rund um das Thema IPA/IPD erhalten Sie in unserem eintägigen Seminar.
Termin: 9. Mai von 9:00 – 17:00 Uhr in Stuttgart
Thema: Do´s and Dont´s bei Mehrparteienverträgen auf Basis der Integrierten Projektabwicklung.
✅ Jetzt hier anmelden https://lnkd.in/evbEXWeC. – die Teilnahme ist auf 25 Plätze begrenzt.
Die Teilnahmegebühr für das eintägige IPA/IPD Seminar beträgt 450 € zzgl. MwSt.
Erleben Sie die doppelte Expertise, aus zwei verschiedenen Blickwinkeln, auf ein gemeinsames Thema.
Referenten des Seminars:
Dr. Wolfgang Breyer, Gründer und Partner von BREYER RECHTSANWÄLTE sowie Pionier bei der Einführung von Mehrparteienverträgen in der Bau- und Immobilienbranche in Deutschland.
Prof. Dr. Claus Nesensohn, Gründer und Vorstand von refine. Professor für Integrierte Projektabwicklung an der Hochschule für Technik Stuttgart und Praxispartner für Bauprojektteams, bei der Auswahl der passenden Allianzpartner.
Neben einer spannenden und sehr informativen Agenda erwartet Sie auch der direkte Austausch und das Networking mit zwei Visionären, die gemeinsam die Bau- und Immobilienbranche revolutionieren.

Kostenfreie Examensvorbereitung im Privaten Baurecht
Haben Sie Interesse, das Private Baurecht in seiner theoretischen Grundlegung und praktischen Anwendung in unseren Kanzleiräumen kennenzulernen? Dann melden Sie sich für unseren Workshop an.
Anders als das Öffentliche Baurecht ist das Private Baurecht ein im Studium der Rechtswissenschaften – trotz seiner Examensrelevanz als Pflichtfachstoff – nahezu völlig vernachlässigtes Rechtsgebiet. Mit Begriffen wie Bebauungsplan, Baugenehmigung, Abrissverfügung kann jede*r Student*in und Rechtsreferendar*in umgehen. Bauvertrag, Bauträgervertrag, Architektenvertrag, Leistungsverzeichnis, Beschaffenheit, Funktionstauglichkeit sind als zentrale Begriffe des Privaten Baurechts dagegen weitgehend unbekannt – zu Unrecht, wie wir meinen. Denn die Praxisrelevanz dieses Rechtsgebiets ist äußerst hoch. Haben Sie Interesse, das Private Baurecht in seiner praktischen Anwendung in unseren Kanzleiräumen kennenzulernen? Dann melden Sie sich für unseren Workshop an.
Was?
Sie erwartet ein dreiteiliger Workshop als optimale Examensvorbereitung:
1. Teil: Die Theorie (09.30 – 12.45 Uhr)
Ziel des Workshops ist zunächst die theoretische Vermittlung der examensrelevanten Grundlagen und Einzelfragen des privaten Baurechts. Der Stoff wird durch einen unserer Rechtsanwälte anhand einer Power–Point–Präsentation anschaulich erklärt. Zur eigenständigen Wiederholung des Stoffes werden Materialien bereitgestellt.
2. Teil: Die Anwendung (13.45 – 15.45 Uhr)
Zur Sicherung des Gelernten wird sich eine Verhandlungssimulation (Mock Trial) anschließen. Unsere Teilnehmer*innen erhalten einen Sachverhalt und werden der Rolle Kläger*in / Beklagte*r zugeordnet. Das Gericht wird mit Rechtsanwält*innen unseres Hauses besetzt sein. Während einer Vorbereitungszeit steht Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt als Coach beratend zur Seite. Im Rahmen der folgenden Verhandlungssimulation tauschen die Parteien ihre Argumente unter Leitung des Gerichts aus und können ihre erworbenen Kenntnisse praktisch anwenden.
3. Teil: Get–together (ab 15.45 Uhr)
Der Verhandlungssimulation schließt sich ein Get–together an, bei dem die Möglichkeit besteht, mit den Rechtsanwält*innen der Kanzlei ins Gespräch zu kommen. Für das leibliche Wohl wird gesorgt sein.
Wo und wann?
Breyer Rechtsanwälte (Stuttgart), 28.04.2023.
Wer und wie?
Student*innen der Rechtswissenschaften im Hauptfach ab dem 5. Fachsemester Rechtsreferendar*innen
Wir freuen uns über Ihre Anmeldung bis einschließlich 21.04.2023 per E–Mail unter info@breyer–rechtsanwaelte.de.

7. unterschriebener Mehrparteienvertrag, den Breyer Rechtsanwälte PartmbB für einen Bauherrn gestaltet
Breyer Rechtsanwälte PartmbB berät Siemens Real Estate bei der Durchführung des Projekts Siemensstadt Square Berlin-Spandau (https://www.siemensstadt.siemens.com/de).
Das erste Teilprojekt der Siemensstadt wird auf Basis eines von Breyer Rechtsanwälte PartmbB gestalteten Mehrparteienvertrags abgewickelt. Die Kanzlei ist derzeit an insgesamt 11 laufenden IPA-Mehrparteienvertragsprojekten beteiligt und baut mit der Betreuung des Siemensstadt Square seine Stellung als Branchenleader im Bereich IPA-Mehrparteienverträge aus.

BREYER RECHTSANWÄLTE von The Legal 500 ausgezeichnet
BREYER RECHTSANWÄLTE wird in der aktuellen Ausgabe von The Legal 500 Deutschland (2023) als TOP KANZLEI für das Baurecht (einschließlich Streitbeilegung) empfohlen.
Zudem werden zahlreiche Anwält*innen im Kommentar von The Legal 500 Deutschland namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxen erwähnt:
Dr. Wolfgang Breyer
Dr. Michael Burdinski
Sebastian Thomas
Angelika Frohwein, LL.M. EUR.
Dr. Michael Boehme
Mario Verdugo Morales
Dr. Maximilian Regul

Zweites LCL Jubiläum – Konferenz in Paris
Dr. Wolfgang Breyer und Sr. Associate Erlmest Burns waren zwischen dem 16. und 18. Januar in Paris, um sich mit den anderen Gründungsmitgliedern der Leading Construction Lawyers International Alliance (LCL) anlässlich des zweiten Jubiläums der Gründung der Allianz zu treffen.
Während der drei gemeinsamen Tage in Paris präsentierte Dr. Breyer zusammen mit Steve Charney (Peckar & Abramson), Christophe Lapp und Francois Muller (Advant Altanta) und Jim Perry (PS Consulting) das Seminar „An International View of Design Build: LCL’s Ongoing Analysis“ für Baufachleute. Vor ihrer Abreise wurde die Gruppe zu einem Besuch an der Universität Sorbonne eingeladen, wo sie von Prof. Charles Gijsbers empfangen wurde.

Kanzlei sowie Dr. Breyer von der WirschaftsWoche ausgezeichnet
Herr Dr. jur. Wolfgang Breyer wurde von der WirtschaftsWoche als „TOP Anwalt 2023“ ausgezeichnet.
Ebenso erhielt die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte die Auszeichnung „TOP Kanzlei 2023“ im Rechtsgebiet „Privates Baurecht“.
Die WirtschaftsWoche hat die Kanzlei BREYER RECHTSANWÄLTE unter die renommiertesten Kanzleien für das Private Baurecht im Jahr 2023 gewählt.
Der Gründungspartner der Kanzlei, Dr. Wolfgang Breyer, zählt zu den von der Jury besonders empfohlenen Anwälten.
„Qualität ist kein Zufall. Es gehört Intelligenz, Wille und Ausdauer dazu, um Dinge besser zu machen.“ (John Ruskin)
Nach diesem Credo werden wir weiter mit dem Anspruch höchster Qualität für unsere Mandanten tätig sein und bedanken uns für die Auszeichnung.
Quelle: WirtschaftsWoche/HRI 2023

FOCUS-SPEZIAL: BREYER RECHTSANWÄLTE ERNEUT „DEUTSCHLANDS TOP-ANWÄLTE“ IM BAURECHT
Nach der aktuellen Erhebung von FOCUS-SPEZIAL “Deutschlands Top-Anwälte” 2022 zählt Breyer Rechtsanwälte erneut im Fachbereich “Baurecht” zu Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien. Die Kanzlei freut sich über die weitere Auszeichnung und dankt Ihnen für das Vertrauen und Ihre Empfehlungen.
Baurechtsticker

Lastenfreies Kranüberschwenken ist keine verbotene Eigenmacht – LG Berlin, Urteil vom 08.02.2023 (43 O 12/23)
Sachverhalt
Zunächst wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, die das Kranüberschwenken untersagte. Die Nachbarin hatte dies beantragt, um das Kranüberschwenken und – wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigte – den Projektfortschritt der Bauherrin zu verhindern.
Das LG Berlin hob die einstweilige Verfügung jedoch auf und wies den Antrag der Nachbarin zurück. Die Nachbarin habe, weder dargetan, dass sie den Luftraum über ihrem Grundstück während der Inanspruchnahme durch den Kran der Verfügungsbeklagten für eigene Zwecke nutzen will, noch konnte sie glaubhaft machen, dass die Kranüberschwenkung mit Lasten erfolgt.
Begründung
Grundstückseigentümer können im Wege des § 1004 BGB (eigentumsrechtlicher Abwehranspruch) bzw. §§ 858, 862 BGB (verbotene Eigenmacht) Einwirkungen auf ihr Grundstück untersagen. Der Luftraum über einem Grundstück ist grundsätzlich ebenfalls eigentumsrechtlich geschützt, jedoch nur soweit der Grundstückseigentümer noch ein Interesse an der Ausschließung haben kann, vgl. § 905 S. 2 BGB.
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 08.02.2023 (43 O 12/23) entschieden, dass ein lastenfreies Kranüberschwenken im innerstädtischen Bereich keine verbotene Eigenmacht darstellt. Es konnte bei lastenfreien Überschwenken kein Ausschlussinteresse der Nachbarin erkennen. Dies erlaubt Bauherren auch im innerstädtischen und verdichteten Bereich die Umsetzung von Bauvorhaben unter Einsatz eines Krans, der lastenfrei andere Grundstücke überschwenkt. Andernfalls droht die Gefahr, dass im innerstädtischen Bereich jeder Grundstücksnachbar die Umsetzung von Bauvorhaben verhindern könnte, da Bauvorhaben im verdichteten Bereich ohne lastenfreie Kranüberschwenkung angrenzender Grundstücke praktisch unmöglich ist. Außerdem können die Bedenken im Hinblick auf Gefahren für das Grundstück der Nachbarin aufgrund des lastenfreien Überschwenkens der Kranarme einem verständigen Nutzer nicht geteilt werden. Einer Erörterung des von der Bauherrin geltend gemachten Hammerschlags- und Leiterrechts (§ 17 NachbG Bln) bedurfte es insoweit nicht mehr.
Praxishinweis
Dem Bauherrn ist gleichwohl bei der Umsetzung von Bauvorhaben dringend zu raten, die nachbarschaftliche Situation früh zu prüfen und das Hammerschlags- und Leiterrecht, das auch für ein Kranüberschwenken entsprechende Anwendung findet, rechtzeitig anzuzeigen. Wenn der Nachbar widerspricht, muss der Bauherr die Verpflichtung zur Duldung unter Umständen gerichtlich durchsetzen. Denkbar ist dies insbesondere im Wege der Hauptsacheklage, mit den daraus resultierenden negativen zeitlichen Folgen für das Bauvorhaben. Ob eine Durchsetzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung denkbar ist (so LG Berlin, Urteil vom 23.10.2017 – 1 O 45/17, nicht veröffentlicht) muss im Einzelfall geklärt werden. Jedoch können in Fällen der unberechtigten Untersagung des Kranüberschwenkens etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Nachbarn geprüft werden.

Einsatz bauordnungsrechtlich unzulässiger Bauprodukte begründet Baumangel! – OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 – 22 U 300/21
Sachverhalt
Der Auftraggeber, ein Betreiber einer Kläranlage, beauftragte den Auftragnehmer mit der Sanierung von Belebungsbecken. Dort werden Abwässer biologisch behandelt, wobei biogene Schwefelsäure entsteht, welche den Beton angreift.
Der Auftrag umfasst die Beseitigung von Betonschäden sowie das Aufbringen einer säurebeständigen Beschichtung. Einige Zeit nach der Abnahme traten Mängel an der Beschichtung auf. In einem Beweisverfahren wurde festgestellt, dass der Auftragnehmer handwerkliche Fehler, insbesondere eine zu geringe Schichtdicke, begangen und Bauprodukte verwendet hat, die bauaufsichtlich nicht zugelassen sind. Der Auftraggeber verlangt daraufhin einen Vorschuss von 340.000 Euro zur Beseitigung der Mängel. Der Auftragnehmer behauptet, dass eine „Zulassung“ der verwendeten Baustoffe nicht erforderlich sei, zumal eine bauaufsichtliche Zulassung für das „Nachfolgeprodukt“ vorliege. Auch seien hinsichtlich der Eignung der verwendeten Baustoffe nur die Normen für die Beschichtung relevant.
Begründung
Wird der Auftragnehmer mit der Betonsanierung und Beschichtung (hier: eines Belebungsbeckens in einer Kläranlage) beauftragt, müssen die verwendeten Bauprodukte sowohl den Normen für die Betonsanierung als auch den Normen für die Beschichtung entsprechen. Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden. Das OLG sieht daher im Einsatz bauordnungsrechtlich unzulässiger Bauprodukte einen Werkmangel. Sind sowohl Betonarbeiten als auch Beschichtungsarbeiten auszuführen, müssen die eingesetzten Bauprodukte den einschlägigen Normen beider Gewerke entsprechen, woran es hierbei fehlt. Die bauaufsichtliche Zulassung für ein „Nachfolgeprodukt“ kann eine bauaufsichtliche Zulassung ebenso wenig ersetzen, wie eine vom Hersteller erteilte „Bescheinigung zur Rezepturgleichheit“. Zudem hat der Arbeitnehmer eine Kombination von Baustoffen verwendet, über deren Dauerhaftigkeit bei Abnahme (noch) keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen, welches einen (weiteren) Werkmangel begründet, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht vorab klar und eindeutig über das Verwendungsrisiko aufgeklärt und dieser nicht zugestimmt hat.
Praxishinweis
Sind mehrere Gewerke auszuführen, wie der Betonsanierung und Beschichtung, müssen die verwendeten Bauprodukte grundsätzlich jeweils nur den jeweils einschlägigen Normen entsprechen. Zusätzlich den Normen benachbarter Gewerke müssen Bauprodukte nur entsprechen, wenn sie tatsächlich kumulativ mehreren Beanspruchungen ausgesetzt sind, welches eine eher technisch zu klärende Tatfrage ist.
Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden, da Bauleistungen werkvertraglich mangelhaft sind, wenn Bauprodukte eingesetzt werden, die bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen.
Wenn über die Dauerhaftigkeit einer Kombination von Baustoffen keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, sollte der Arbeitgeber vorab über das Verwendungsrisiko aufgeklärt werden.

Bedenken können immer an angestellten Bauleiter gerichtet werden! – OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - 16 U 55/21 BGB §§ 633, 634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3
Sachverhalt
Der Bauträger ließ drei fünfgeschossige Häuser errichten, wobei er einen Architekten mit der Planung der Treppenhäuser und einen Unternehmer mit der Verlegung der Natursteinplatten beauftragte. Die VOB/B wurde auch vereinbart
Aufgrund zu geringer Auftrittsbreiten der Treppenstufen, die bereits in den Plänen angelegt waren, verlangt der Bauträger die Beseitigungskosten i.H.v. 90.000 Euro vom Unternehmer als Kostenvorschuss. Dieser verteidigt sich damit, dass er mündlich gegenüber der Bauleitung des Bauträgers seine Bedenken angezeigt und diese ihn angewiesen habe, die Verlegearbeiten trotzdem auszuführen, wohingegen der Bauträger einen korrekten Bedenkenhinweis bestreitet.
Das OLG verneint dem Bauträger den Anspruch auf Vorschuss gem. §§ 633, 634 Nr. 2, § 637 BGB i.V.m. § 13 VOB/B. Der Unternehmer hat bewiesen, dass er dem als Bauleiter angestellten Mitarbeiter des Bauträgers einen mündlichen Hinweis auf die zu geringe Auftrittsbreite der Treppenstufen erteilt und dieser ihn zur Fortsetzung der Arbeiten angewiesen hat.
Der Unternehmer muss sich nicht zusätzlich direkt an den Bauträger wenden, obwohl der Bauleiter den Bedenkenhinweis missachtet. Dieser Grundsatz betrifft lediglich die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn, weshalb die den Hinweis missachtende Anweisung dann ebenfalls der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen ist. Der Unternehmer muss daher die Arbeiten wegen Mangelhaftigkeit nicht weiter ausführen und wird somit von seiner Haftung befreit.

Bauunternehmer in Verzug: Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren! – BGH, Urteil vom 19.05.2022 – VII ZR 149/21 BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 2, § 286
Sachverhalt
Ein Bauunternehmer begann im Juni 2008 mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Die Bauzeit soll drei Monate betragen. Dieser Termin wird durch eine Vertragsstrafe i. H. v. 45 Euro/Tag, maximal 5 % des Pauschalpreises, bewehrt.
Es entsteht Streit über die „Ordnungsgemäßheit“ der Leistung. Der Bauherr verweigerte Abschlagszahlungen. Nachdem der Unternehmer die Arbeiten einstellte, setzte der Bauherr eine Frist zur Fertigstellung bis zum 05.09.2008, woraufhin der Unternehmer untätig blieb und auf Abschlagszahlung klagte. Seine Klage wurde abgewiesen, weil das Bauwerk mangelhaft ist. Hiernach erklärte der Bauherr 2013 den Rücktritt vom Vertrag und zog nach Teilabriss und Neuherstellung zwei Jahre später in das Haus ein. Er erhebt erst im März 2017 Klage, wobei er Schadensersatz für die Kosten einer Kücheneinlagerung, für Bereitstellungszinsen und entgangene Nutzung i. H. v. ca. 98.000 Euro, zudem eine Vertragsstrafe i. H. v. ca. 8.000 Euro begehrt. Das OLG wies die Klage mit Hinweis auf Verjährung der Ansprüche ab.
Begründung
Der BGH teilt die Ansicht des OLG: Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286 Abs. 1 BGB des Bauherrn gegen den Unternehmer, weil dieser durch die nicht rechtzeitig erfolgte Fertigstellung des Hauses in Verzug geraten ist. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Der Unternehmer ist im September 2008 in Verzug geraten, wovon der Bauherr Kenntnis hatte. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Bauherr Kenntnis von Mängeln hatte, da ausreicht, dass ihm die verzögerte Fertigstellung und die hieraus resultierenden Schäden bekannt waren. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Einlagerung der Küche, deren Kosten sich monatlich erhöht haben). Die Verjährung beginnt einheitlich für den gesamten Schaden, sobald die erste Vermögenseinbuße eingetreten ist, sog. Grundsatz der Schadenseinheit. Um die Verjährung für die in Zukunft entstehenden Schäden zu hemmen, hätte der Bauherr eine Feststellungsklage erheben müssen. Die Vertragsstrafe ist ebenfalls verjährt.

Grundsätzliche Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI zwischen Privaten in sog. Altfällen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, Urteil vom 02.06.2022 – Az. VII ZR 174/19), dass die Mindestsätze der HOAI in der Fassung aus dem Jahr 2013 in Altfällen in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden.
Damit haben Architekten und Ingenieure grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzahlung, soweit die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden, mit welchen sie vor dem 01.01.2021 einen Architekten- oder Ingenieurvertrag (sog. Altverträge) geschlossen haben, unter den Mindestsätzen der HOAI in der Fassung bis zum 31.12.2020 lagen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Inhaber eines Ingenieurbüros einen Vergütungsanspruch i.H.v. ca. 100.000 Euro gerichtlich geltend gemacht, wobei er dessen Höhe nachträglich nach der HOAI (2013) berechnete. Ursprünglich war ein Pauschalhonorar i.H.v. ca. 55.000 Euro vereinbart gewesen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass dem Kläger die Vergütung zustehe, weil der vertraglich vereinbarte Pauschalpreis gegen den Mindestpreischarakter der HOAI als zwingendes Preisrecht verstoße. Der BGH wies jedoch die hiergegen gerichtete Revision der Gegenseite als unbegründet zurück.
Die höchstrichterliche Entscheidung ist im Kontext der Rechtsprechung des EuGH zu sehen.
Im Jahr 2019 hatte der EuGH in einem von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entscheiden (EuGH, Urteil vom 4.7.2019 – C-377/17, NVwZ 2019, 1120), dass die BRD gegen die Dienstleistungsrichtlinie (genauer: gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG) dadurch verstoße, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten habe mangels entsprechender Änderung der HOAI durch den Verordnungsgeber. Insoweit sei die HOAI (2013) unionsrechtswidrig. Die Vertragsverletzung hat die BRD inzwischen durch die neue, am 01.01.2021 in Kraft getretenen HOAI behoben durch Abschaffung des zwingenden Preisrechts im Hinblick auf vorgeschriebene Mindest- und Höchstsätze und Einführung einer lediglich unverbindlichen Preisorientierung.
In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH sodann dem BGH die vorgelegte Frage im Ergebnis dahingehend beantwortet (EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Rs. C-261/20, NJW 2022, 927), dass das Unionsrecht HOAI-Mindestsatzklagen in den Altfällen nicht entgegenstehe.
Nunmehr hat der VII. Zivilsenat nach Beantwortung seiner Fragen im Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Vorschriften der HOAI, die das verbindliche Preisrecht regeln, unbeschadet des EuGH-Urteils aus dem Jahr 2019 (vgl. bereits oben a.a.O.) anzuwenden seien und im konkreten Fall zu einem Anspruch des Ingenieurs auf Nachzahlung führten.
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass ein Architekt oder Ingenieur in Altfällen grundsätzlich ein Mindesthonorar verlangen kann, wenn die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden unter den damals geltenden Mindestsätzen lagen.

Konsequente Fortsetzung der EuGH-Rechtsprechung in Sachen „Mindesthöhe in der HOAI“
Der EuGH-Generalanwalt setzt die Linie der EuGH-Rechtsprechung zu den Mindesthonorarsätzen der HOAI konsequent fort. Ein Honoraranspruch in Höhe der Mindestsätze besteht nicht, auch nicht für Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 01.01.2021 entstanden sind (Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021 in der Sache Thelen Technopark Berlin GmbH ./. MN, Az. C-261/20).
Nachdem bereits die HOAI im Zuge des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 geändert werden musste, folgt der nächste Paukenschlag aus Brüssel in Sachen Mindestvergütung aus der HOAI, diesmal in Form eines Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar. Im hiesigen EuGH-Urteil wurde klargestellt, dass die Mindestsätze für Honorarvereinbarungen für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI gegen geltendes Unionsrecht, genauer die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006, verstoßen und damit unwirksam sind (vgl. unseren Beitrag im Baurechtsticker vom 13.11.2020). In Zuge dessen wurde die HOAI angepasst, welche seit dem 01.01.2021 in der Neufassung gilt.
Ausgangspunkt des Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts ist eine Frage, die vom BGH im Rahmen einer Vorabentscheidung zur Prüfung vorgelegt wurde. Der BGH wollte die Antwort darauf wissen, ob ein nationales Gericht verpflichtet ist, das nationale Recht, aus dem sich der klägerische Zahlungsanspruch in Höhe der (unwirksamen) Mindesthonorargrenze ergibt, unangewendet zu lassen. Die Antwort lautet nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts eindeutig „Ja“.
In seinem Schlussantrag führt der EuGH-Generalanwalt aus, dass zunächst eine nationale Bestimmung richtlinienkonform auszulegen sei. Erst wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei, wäre das Gericht gehalten, die nationalen (Anspruchs-)Normen unangewendet zu lassen.
Die o.g. Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sei für Unionsmitglieder unmittelbar verbindlich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV. Sie konkretisiere zwei Grundfreiheiten des Binnenmarkts, darunter die Niederlassungsfreiheit, und sei nicht darauf gerichtet, die Dienstleistungstätigkeiten zu harmonisieren, sondern den zugrundeliegenden Vertrag selbst zu präzisieren. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie („Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“) enthalte demnach ausdrückliche Kriterien, die so hinreichend bestimmt seien, dass sie die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisieren und dadurch in rein innerstaatlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Die Schlussfolgerung daraus sei, zum einen, dass Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinien unmittelbare Anwendung im Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen finde sowie die Unanwendbarkeit solcher nationaler Gesetzesregelungen, wenn diese gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts sei dies beim gegenständlichen Anspruch auf Zahlung der Mindesthonorarsätze aus einem Ingenieurvertrag der Fall.
Als weiteren Zusatz enthält der Schlussantrag eine Ausführung zu Art. 16 der Charta der Grundrechte der EU. Diese gewähre als eine „eigenständige“ Bestimmung dem Einzelnen eine eigene Rechtsposition, woraus sich dieser mit der Einrede der Rechtswidrigkeit der Freiheitseinschränkung gem. Art. 52 Abs. 1 der EU-Charta gegen eine Einschränkung durch nationale Gesetzesregelungen wehren könne. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts liegt mit dem EuGH-Urteil vom 04.07.2019 eine Unvereinbarkeit der HOAI-Mindestvergütungshöhe und des Rechts zur freien Preisbestimmung vor. Damit dürfe das nationale Gesetz insofern nicht angewendet werden.
Da die Richter des EuGH sich regelmäßig an den Schlussanträgen der EuGH-Generalanwälte orientieren, haben diese großes Gewicht. Für die deutsche Praxis bedeutet dies, dass auch bei Verträgen, die vor dem 01.01.2021 zustande gekommen sind, ein Honoraranspruch in Höhe der Mindestvergütung nicht besteht.
Für Rückfragen zu den Schlussanträgen und zu den hieraus resultierenden Konsequenzen, ggf. für Ihr Bauvorhaben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ihr Breyer Rechtsanwälte Team

Die neue HOAI 2021 kommt – und mit ihr auch einige gesetzliche Änderungen
Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Damit setzt sie die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI an die EU- Dienstleistungsrichtlinie um. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 06.11.2020 zugestimmt. Damit steht einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 nichts mehr entgegen.
Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Der Bundestag hat am 08.10.2020 mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze nun auch die entsprechende erforderliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der HOAI, das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (AchLG), am 08.10.2020 verabschiedet Mit diesen Änderungen wird die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI an die EU-Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Der Bundesrat hat am 06.11.2020 beschlossen, den Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses wegen des Änderungsgesetzes nicht zu stellen und der Änderung der HOAI zugestimmt Damit steht einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 nichts mehr entgegen.
Für Verträge, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden, ist damit das zwingende Preisrecht der Höchst- und Mindestsätze der HOAI Geschichte.
Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen sieht in der aktuellen Fassung vor, dass bei Architekten- und Ingenieursleistungen verbindliche Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind. Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 04.072019 festgestellt, dass eine zwingende Vergütung nach Mindest- und Höchstsätzen nicht mit Artikel 15 Abs. 1, Abs.2 lit. g) und Abs. 3 der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar sind, wonach die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von der nicht diskriminierenden Beachtung von festgesetzten Mindest- und / oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig macht und diese Anforderung erforderlich und angemessen ist. Die Europarechtswidrigkeit sieht der EuGH darin, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Zwar kämen der Verbraucherschutz und das Ziel der Erhaltung einer hohen Planungsqualität grundsätzlich als geeignete Gründe in Betracht dafür, den festgesetzten Vergütungskorridor des § 7 I HOAI zu rechtfertigen. Diese Ziele würden aber nicht in einer kohärenten und damit in einer unverhältnismäßigen Art und Weise verfolgt werden. Denn Erbringer von Planungsleistungen müssten keine besondere fachliche Eignung nachweisen, was gegen die Verfolgung eines hohen Planungs- und Verbraucherschutzesniveaus spreche. Insoweit seien die Regelungen, die ein zwingendes Preisrecht darstellen, ungeeignet, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern. Auch das Ziel, den Dienstleistungsempfänger vor zu hohem Honorar zu schützen, bedürfe keiner verbindlichen Höchstsätze mehr, wenn dieser anhand von Preisempfehlungen nachvollziehen kann, wie sich Einzelpreise in den Rahmen üblicher Preise einfügen.
Darauf reagierte die Bundesregierung mit der Änderung des ArchLG und der HOAI, die in ihrer neuen Fassung keine zwingenden Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthält, sondern nur Sätze zur Honorarorientierung. Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung können aber auch zukünftig, insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung, herangezogen werden. Die bisherigen Honorartafeln, die auch der EuGH in seinem Urteil durchaus als zulässig und zielführend erachtet hat, bleiben den Vertragsparteien zur Preisorientierung in die HOAI enthalten, sind künftig aber unverbindlich.
Künftig soll für den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen die Textform ausreichen. Für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen wird, enthält die neue HOAI ihrem Wortlaut nach eine Fiktion. Danach gilt in diesem Fall der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich im Einzelfall bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Die Honorartafeln dienen fortan als Orientierungshilfe. Das bekannte (und bewährte) System der Honorarermittlung wird aber im Wesentlichen nicht angetastet. D.h. maßgeblich bleiben (im Hochbau) weiterhin anrechenbare Kosten, Leistungsbild, Honorarzonen und die Honorartafeln (als Orientierungshilfe).
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Inländer soll wegen des Wegfalls des zwingenden Preisrechts entfallen.
Gleichzeitig wird durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze das Vergaberecht entsprechend angepasst und auch die umstrittene Frage, ob die Regelung des § 650 c Abs. 3 BGB (sog. 80 %-Regelung) entsprechend auf Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung findet, wird mit einem entsprechenden Verweis des § 650 q Abs. 2 BGB gelöst und bejaht.

Literaturempfehlung: Auswirkungen von Corona – Pandemiebedingte Risikoanalyse und Neubewertung im privaten Baurecht
In: Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR) 2020, S. 419 – 427, von Dr. Alexander Tomic
Ein aus den eigenen Reihen unserer Anwälte willkommener und begrüßenswerter Beitrag zur weitsichtigen Risikovorsorge in und nach der Krise, den es sich zu lesen lohnt.
Titel:
Auswirkungen von Corona – Pandemiebedingte Risikoanalyse und Neubewertung im privaten Baurecht
Zur Problematik insgesamt:
Aktueller könnte das Thema „Corona“ nicht sein. Es ist das meist geschriebene und gesprochene Wort dieser Zeit und wird, sei es allein stehend oder in Kombination mit Krise, Pandemie oder ähnlichem, nicht nur das Wort des Jahres. Es steht in seiner gesamtgesellschaftlichen, gesamtwirtschaftlichen und gesamtrechtlichen Dimension historischen Wendepunkten wie dem Mauerfall, der Wiedervereinigung und 09/11 in nichts nach. Dementsprechend wird sich die wegen vielfach ineinander greifender Abläufe und Abhängigkeiten hochkomplexe Bauwirtschaft den neuen rechtlichen Anforderungen im Bauvertragsrecht stellen müssen. Der lesenswerte Beitrag von Dr. Tomic liefert einen wichtigen Baustein zur jetzt grundlegend in allen Vertragsbeziehungen vorzunehmenden Neubewertung im privaten Baurecht.
Zum Inhalt:
Aufbauend auf der bestehenden bauvertraglichen Risikoanalyse gemäß VOB/B und BGB-Bauvertrag vor der Krise analysiert Dr. Tomic in einer Risiko(neu)bewertung die rechtlichen Stellschrauben für den praxisrelevanten Übergang des Zeit- und Kostenrisikos auf den Auftraggeber in der Krise, den hieraus folgenden Bedarf nach Risikoanpassung in der jetzt coronabedingt neu zu justierenden Vertragsgestaltung sowie die zeitliche und finanzielle Risikovorsorge in und nach der Krise für beide Seiten, sprich Auftragnehmer und Auftraggeber.
In: Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR) 2020, S. 419 – 427, von Dr. Alexander Tomic

Das Ende der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
Nach der neuen Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 – wird der neue Einheitspreis bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht mehr auf der Grundlage der Urkalkulation (vorkalkulatorische Methodik), sondern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge berechnet.
Sachverhalt
Der AG beauftragte den AN unter Einbeziehung der VOB/B mit Abbrucharbeiten. Der AN bot im Rahmen seines Angebots unter der Position 02.02.0050 „Entsorgung von Bauschutt, Abfallschlüssel-Nummer 170106“ für die vorgegebene Menge von 1 Tonne einen Einheitspreis von 462 € pro Tonne netto an. Tatsächlich fielen im Rahmen der Abbrucharbeiten nicht die errechnete 1 Tonne, sondern 83,92 Tonnen Bauschutt an. Daraufhin entstand zwischen AG und AN Streit über den neuen Einheitspreis bezüglich der Mehrmengen. Der AN bezog sich dabei auf den ursprünglich vereinbarten und für ihn günstigen Einheitspreis, während der AG lediglich einen Einheitspreis von 109,88 pro Tonne als angemessen sah. Da eine Einigung der Parteien nicht zustande kam, erhob der AN Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns. Das LG Hannover bestimmte den EP auf 149,88 €/t. Dagegen legte der AN Berufung ein. Das OLG Celle bestimmte daraufhin den EP auf 150,40 €/t. Der AN ging dagegen in Revision. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach der neuen Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 – wird der neue Einheitspreis bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht mehr auf der Grundlage der Urkalkulation (vorkalkulatorische Methodik), sondern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge berechnet.
Dies begründet der BGH wie folgt:
Nach Ansicht des BGH regelt § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich lediglich, dass der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Die VOB/B legt damit die Verantwortung für die neue Preisbestimmung in die Hände der Vertragsparteien. Diese sollen unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln. Kommt keine Einigung der Parteien zustande, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Somit erfolgt die Ermittlung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.
Sinn und Zweck von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B liegen nach Ansicht des BGH darin, dass sich Leistung und Gegenleistung auch bei einer Überschreitung der im Einheitspreis vorgesehenen Mengen angemessen gegenüberstehen und somit ein bestmöglicher Ausgleich der wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien realisiert wird. Zudem ermöglicht die Anknüpfung an die tatsächlich erforderlichen Kosten eine realistische Bewertung, da diese ohne weiteres ermittelt werden könne. Dadurch wird die Kostenwirklichkeit am besten abgebildet.
Zusammenfassung
Die Rechtsprechungsänderung des BGH bezüglich der Bemessung des neuen Preises nicht mehr auf Basis der Urkalkulation, sondern anhand der tatsächlichen Kosten bezieht sich nicht auf § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, sondern nur auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Ob damit auch eine Änderung der Auslegung hinsichtlich der Vergütungsanpassung bei § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B verbunden ist, bleibt nunmehr abzuwarten. Dafür spricht zumindest der ähnliche Wortlaut des § 2 Abs. 3 und Abs. 5 VOB/B.
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Nelly Blankenhorn, Stuttgart
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Kippt die HOAI? Generalanwalt sieht Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit
Lesen Sie hier, wieso die HOAI nach Aussage des Generalanwaltes am EuGH gegen Europarecht verstößt und welche Folgen dies hat.
„Der Europäische Gerichtshof sollte erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat“ – so die Aussage des Generalanwalts vor dem EuGH in seinem Schlussantrag am 28.02.2019.
1. Hintergrund
Nachdem der EuGH bereits vor einigen Jahren einen Verstoß der HOAI-Regelungen gegen die Dienstleistungsfreiheit ausgeurteilt hatte, steht nun das Preisrecht der HOAI vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit auf dem Prüfstand. Die Abschaffung des in der HOAI geregelten verbindlichen Preisrahmens für die Honorare von Architekten und Ingenieuren wird von der EU-Kommission schon seit über 4 Jahren verlangt. Hierfür wird angeführt, dass die Mindest- und Höchstpreise der HOAI gegen die sog. Dienstleistungsrichtlinie verstoßen würden und daher unzulässig seien. Dienstleistungserbringern aus anderen EU-Ländern werde ein Marktzugang durch freie bzw. – jedenfalls erleichternde – Preisgestaltung praktisch unmöglich gemacht.
2. Einleitung Verfahren durch die Kommission gegen die BRD
Die EU-Kommission leitete ein EU-Vertragsverletzungsverfahren ein, nachdem sie Antworten einiger Mitgliedstaaten auf Fragen zu nationalen verbindlichen Honorarsystemen eingeholt hatte. Die Bundesrepublik Deutschland verteidigte die Honorarvorschriften für Architekten und Ingenieure. Die Kommission wies sodann die deutschen Behörden auf einen möglichen Verstoß der Honorarvorschriften der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 Buchst. g und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 sowie gegen Art. 49 AEUV hin. Dem hielt die Bundesrepublik Deutschland entgegen, dass die fragliche Verordnung die Niederlassungsfreiheit nicht beschränke. Selbst wenn diese vorliege, sei sie jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Dies reichte der EU-Kommission jedoch nicht aus und sie erhob Klage.
3. Ansicht des Generalanwalts
In seinen Schlussanträgen vom 28.02.2019 erklärte nun der Generalanwalt, einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (kurz: Dienstleistungsrichtlinie). Dies wird damit begründet, dass Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen wird, (Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 28.2.2019 – C-377/17).
Zwar seien der Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus grundsätzlich als zwingende Gründe des Allgemeinwohls in der Richtlinie angeführt. Die Bundesrepublik Deutschland habe aber weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit des verbindlichen Preisrahmens dargelegt. Statt darzutun, dass die geltenden Bestimmungen der HOAI geeignet sind, eine hohe Qualität von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen zu erreichen, beschränke sie sich auf allgemeine Erwägungen und Vermutungen. Das Hauptargument – ein verstärkter Preiswettbewerb führe zu einer Minderung der Qualität der Dienstleistungen – sei nicht entsprechend dargetan worden. Es fehle auch an der Erforderlichkeit, da die Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen habe, dass die Wirkung der in Rede stehenden Bestimmungen zu Mindestsätzen die Qualität einer Dienstleistung und den Schutz der Verbraucher besser gewährleistet. Insbesondere die Aussage, dass die Einführung einer Zugangsregelung zu den betreffenden Berufen eine wesentlich stärkere Beschränkung der Niederlassungsfreiheit als die geltende HOAI darstellen würde, sei eine bloße Behauptung, die nicht auf Beweise gestützt werde. Nur wenn nachgewiesen würde, dass andere Maßnahmen, die die Qualität von Dienstleistungen als auch den Verbraucherschutz sicherstellen könnten, die Ziele der Qualität der Dienstleistungen und des Verbraucherschutzes nicht erreichen, könnte man als letztes Mittel beginnen, Überlegungen dahin anzustellen, ob Mindestsätze diese Ziele besser erreichen.
4. Wie geht es weiter?
Es ist stark zu vermuten, dass sich der EuGH – wie so oft – auch diesmal dem Generalanwalt anschließt und somit einen Europarechtsverstoß durch die HOAI erklären wird. Interessant wird sein, inwieweit bereits die Schlussanträge des Generalanwalts die HOAI-freundliche Linie der deutschen Gerichte beeinflusst. Nach dem EuGH ist es bereits Aufgabe der nationalen Gerichte, die Vereinbarkeit von gesetzlichen Vorschriften mit der Dienstleistungsrichtlinie zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2018 – Rs. C-31/16). Dies hat nun auch der Generalanwalt hervorgehoben. Die Dienstleistungsrichtlinie entfalte unmittelbare Wirkung auch für Private. Verneinen aber die Gerichte die Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie, müssten sie die Regeln zum verbindlichen Preisrahmen schon jetzt unangewendet lassen. Mindestsatzklagen könnten dann reihenweise (spätestens dann, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt) unbegründet sein.
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Maximilian Alber, Stuttgart
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Baurechtsticker: BGH, Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14: Hinweispflichten des Auftragnehmers bei der Änderung der anerkannten Regeln der Technik
Das Urteil befasst sich insbesondere mit der interessanten und immer wiederkehrenden Frage, inwieweit mit Änderungen der anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) zwischen Auftragserteilung und Abnahme umzugehen ist.
Rechtliche Problematik
Die anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) sind zwingend einzuhalten, auch wenn das vertraglich so nicht ausdrücklich vereinbart ist. Für den VOB/B-Vertrag ergibt sich dies bereits aus § 13 Abs. 1 VOB/B. Aber diese Intention wird auch von den Gerichten auf den BGB-Werkvertrag übertragen. Zudem ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich für die Bewertung, ob das Werk den anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T) entspricht. Insoweit ist es auch unschädlich, wenn etwa eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt und diese hinter den a.R.d.T zurückbleibt. Diese gelten dann trotzdem, es sei denn, der AG hat die Anwendbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Änderung der a.R.d.T zwischen Vertragsschluss und Abnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.11.2017 ausdrücklich bestätigt und lesenswert erläutert.
Download Breyer Baurechtsticker März 2018

Baurechtsticker: BGH, Urteil vom 14.09.2017, VII ZR 3/17: Keine Aufrechnung mit Sicherheitseinbehalt während des Sicherungszeitraumes
Der Bundesgerichtshof hat eine lange unter den Obergerichten streitige Frage nun endlich geklärt: Kann der AG Forderungen aus anderen Verträgen mit einem Sicherungseinbehalt aufrechnen.
Der BGH erklärt, dass dies jedenfalls während des Sicherungszeitraumes nicht erfolgen kann, wenn nachfolgende Regelung vereinbart ist, wonach die Sicherung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt:
„Diese Sicherheit – gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft – dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des Auftraggebers auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern.“ Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags zudem, dass ein Betrag von 5% der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf und der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann, ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.
Eine solche Sicherungsvereinbarung stellt ein stillschweigendes rechtsgeschäftlich vereinbartes Aufrechnungsverbot dar. Gegen den AG kann, wenn vom Einbehalt Gebrauch gemacht wurde, jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht mit Forderungen aus anderen Verträgen aufgerechnet werden. Sonst würde faktisch die länger vorhandene Möglichkeit der Aufrechnung als Sicherheit für weitere Ansprüche des AG aus anderen Verträgen dienen, wofür kein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist auch interessengerecht, da der Fälligkeitszeitpunkt für den Werklohnanspruch des AN in Höhe des Einbehalts ja zugunsten des AG nach hinten geschoben wird.

Baurechtsticker: BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17: Die Bauzeitforderung – Entschädigung während Annahmeverzug
Anmerkung von Rechtsanwältin Annika Kühne, Frankfurt am Main
Sachverhalt:
Der Auftraggeber beauftragte ein Fachunternehmen mit Sprinklerarbeiten. In den Vertrag bezogen die Parteien unter anderem die VOB/B (2006) ein. Der Vertrag sieht verbindliche Vertragsfristen für die Fertigstellung der jeweiligen Bauabschnitte vor. Die letzte Vertragsfrist endete Oktober 2010.
Da der Auftraggeber seinen vertraglichen Obliegenheiten nicht nachkam, konnte der Auftragnehmer die Vertragsfristen nicht einhalten. Deshalb musste der Auftragnehmer seine Leistungen bis ins Jahr 2012 fortführen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Auftragnehmer klagte gegenüber dem Auftraggeber auf Erstattung von gestiegenen Lohn und Materialkosten, die ihm dadurch entstanden seien, dass er Teile der Leistungen erst nach Vertragsende im Jahr 2011 ausführen konnte.
Mit Erfolg?