Wer im Anschluss Interesse hatte, mehr über die Tätigkeit bei BREYER RECHTSANWÄLTE zu erfahren, hatte die Gelegenheit, am Stand mit Dr. Wolfgang Breyer, Matthew Jansen und Katharina Breyer ins Gespräch zu kommen.
Partnering | IPA-Mehrparteienverträge für komplexe Bauvorhaben
Baubegleitende Rechtsberatung bei mehreren Tunnelbauprojekten in Süddeutschland für den Auftragnehmer
Baubegleitende Rechtsberatung für den Auftraggeber
Baubegleitende Rechtsberatung bei mehreren Tunnelbauprojekten in Süddeutschland für den AN
Es ist geschafft: Für viele Juristen hieß es Abschied nehmen. Nach vielen Jahren des Studiums war es an der Zeit, das bestandene erste juristische Staatsexamen gebührlich zu feiern. Unser Kollege Dr. Wolfgang Breyer hat es sich nicht nehmen lassen, in einer kurzen Rede den Absolventen des Jurastudiums zu ihrem Erfolg zu gratulieren.
Wer im Anschluss Interesse hatte, mehr über die Tätigkeit bei BREYER RECHTSANWÄLTE zu erfahren, hatte die Gelegenheit, am Stand mit Dr. Wolfgang Breyer, Matthew Jansen und Katharina Breyer ins Gespräch zu kommen.
Der erste Ref-Treff bei Breyer war ein voller Erfolg!
Viele Studierende fragen sich, was nach Abschluss des 1. Examens auf sie zukommt und was nach dem Abschluss des 2. Examens beruflich möglich ist.
BREYER RECHTSANWÄLTE gab zum Anlass des ersten Refftreffs interessierten Absolventen des ersten Staatsexamens ein paar Antworten auf die wesentlichen Fragen von der Anwaltsstation bis zur Zulassung zum Anwalt. Auch die Vorstellung der neuen Förderprogramme wie dem finanzierten Auslandsaufenthaltsprogramm mit Peckar & Abramson, P.C., kam nicht zu kurz.
Danach wurde sich in lockerer Atmosphäre bei Snacks und Getränken mit einigen Anwälten und wissenschaftlichen Mitarbeitern ausgetauscht.
Wir freuen uns auf ein hoffentlich baldiges Wiedersehen!
Ausgebucht und hochmotiviert!
Am 04.07.2024 fand zum 6. Mal die IPA-Konferenz des IPA Zentrums in Berlin statt und das mit mehr als 460 Teilnehmern.
Ziel dieser Konferenz ist es, einen Austausch und Wissenstransfer zu gewährleisten und so die Projektgestaltung durch IPA – Integrierte Projektabwicklung auch in Deutschland voranzubringen.
𝘔𝘦𝘩𝘳 𝘞𝘪𝘳. 𝘔𝘦𝘩𝘳 𝘒𝘰𝘰𝘱𝘦𝘳𝘢𝘵𝘪𝘰𝘯. 𝘔𝘦𝘩𝘳 𝘣𝘦𝘴𝘵 𝘧𝘰𝘳 𝘱𝘳𝘰𝘫𝘦𝘤𝘵.
Im Rahmen der vertiefenden Break-Out-Sessions am Nachmittag hat Wolfgang Breyer gemeinsam mit Aaron Weber von ALHO Systembau GmbH die Zielkostenfindung im 𝐏𝐫𝐨𝐣𝐞𝐤𝐭 𝐈𝐓𝐙 𝐁𝐮𝐧𝐝 𝐢𝐧 𝐈𝐥𝐦𝐞𝐧𝐚𝐮 praktisch beleuchtet und Erfahrungen aus der Projektbegleitung geteilt.
Anschließend wurde zusammen mit Steffen Hantschick von der DB InfraGO Nina Baden-Wassmann , Prof. Dr.-Ing. Mike Gralla sowie Lars Peter unter der Moderation von Paul Oschatz im Rahmen einer Podiumsdiskussion wesentliche Learnings aus bestehenden Projekten und best practices für die Zielkostenermittlung erarbeitet.
Wir danken allen Teilnehmern und insbesondere auch Markus Lentzler und Dr. Katja Hüske für die tolle Moderation.
… und mit 98% 𝐝𝐞𝐫 𝐓𝐞𝐢𝐥𝐧𝐞𝐡𝐦𝐞𝐫, die sich die Durchführung eines IPA-Projekts in Zukunft vorstellen können, sind wir auf dem richtigen Weg, hin zu einem Umdenken der Projektgestaltung in der Bauwirtschaft.
Herr Dr. Wolfgang Breyer hat mit Herrn Prof. Dr. Claus Nesensohn in der 30. Podcastfolge über das Thema Mehrparteienverträge ausgetauscht.
Mehrparteienverträge spielen eine entscheidende Rolle für den Erfolg von IPA-Projekten, indem sie Zusammenarbeit und Transparenz fördern
(Prof. Dr. Claus Nesensohn)
Mehr dazu unter:
oder direkt anhören:
sowie auf Deezer
Das Zivilrecht hat Ihnen im Studium am meisten Spaß gemacht?
Sie möchten gerne in eine der national und international führenden Kanzleien im privaten und internationalen Bau- und Immobilienrecht unverbindlich reinschnuppern?
Dann haben wir da etwas für Sie: Unseren Ref-Treff.
Wir laden alle Interessierten herzlich in unsere Kanzleiräume in Stuttgart am 22.07.2024 ab 18.00 Uhr ein, um uns und unser Referendarprogramm näher kennenzulernen.
Wann und wo?
22.07.2024 ab 18.00 Uhr
Breyer Rechtsanwälte Stuttgart (Flughafenstraße 32, 70629 Stuttgart)
Programm:
Anmeldung:
Wir freuen uns über Ihre Anmeldung per Mail unter info@breyer-rechtsanwaelte.de bis einschließlich 19.07.2024.
Vorgeschmack gefällig?
Lesen Sie gerne mehr zu unserem Referendarprogramm, unserem Förderprogramm und vielem mehr auf unserer Website!
Fragen?
Wenden Sie sich gerne an uns unter info@breyer-rechtsanwaelte.de
Bereits seit 2013 wird Herr RA Dr. Breyer jährlich in Best Lawyers ausgezeichnet. Wir gratulieren zum 13. Award in Folge.
Sachverhalt
Der Auftraggeber, ein Betreiber einer Kläranlage, beauftragte den Auftragnehmer mit der Sanierung von Belebungsbecken. Dort werden Abwässer biologisch behandelt, wobei biogene Schwefelsäure entsteht, welche den Beton angreift.
Der Auftrag umfasst die Beseitigung von Betonschäden sowie das Aufbringen einer säurebeständigen Beschichtung. Einige Zeit nach der Abnahme traten Mängel an der Beschichtung auf. In einem Beweisverfahren wurde festgestellt, dass der Auftragnehmer handwerkliche Fehler, insbesondere eine zu geringe Schichtdicke, begangen und Bauprodukte verwendet hat, die bauaufsichtlich nicht zugelassen sind. Der Auftraggeber verlangt daraufhin einen Vorschuss von 340.000 Euro zur Beseitigung der Mängel. Der Auftragnehmer behauptet, dass eine „Zulassung“ der verwendeten Baustoffe nicht erforderlich sei, zumal eine bauaufsichtliche Zulassung für das „Nachfolgeprodukt“ vorliege. Auch seien hinsichtlich der Eignung der verwendeten Baustoffe nur die Normen für die Beschichtung relevant.
Begründung
Wird der Auftragnehmer mit der Betonsanierung und Beschichtung (hier: eines Belebungsbeckens in einer Kläranlage) beauftragt, müssen die verwendeten Bauprodukte sowohl den Normen für die Betonsanierung als auch den Normen für die Beschichtung entsprechen. Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden. Das OLG sieht daher im Einsatz bauordnungsrechtlich unzulässiger Bauprodukte einen Werkmangel. Sind sowohl Betonarbeiten als auch Beschichtungsarbeiten auszuführen, müssen die eingesetzten Bauprodukte den einschlägigen Normen beider Gewerke entsprechen, woran es hierbei fehlt. Die bauaufsichtliche Zulassung für ein „Nachfolgeprodukt“ kann eine bauaufsichtliche Zulassung ebenso wenig ersetzen, wie eine vom Hersteller erteilte „Bescheinigung zur Rezepturgleichheit“. Zudem hat der Arbeitnehmer eine Kombination von Baustoffen verwendet, über deren Dauerhaftigkeit bei Abnahme (noch) keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen, welches einen (weiteren) Werkmangel begründet, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht vorab klar und eindeutig über das Verwendungsrisiko aufgeklärt und dieser nicht zugestimmt hat.
Praxishinweis
Sind mehrere Gewerke auszuführen, wie der Betonsanierung und Beschichtung, müssen die verwendeten Bauprodukte grundsätzlich jeweils nur den jeweils einschlägigen Normen entsprechen. Zusätzlich den Normen benachbarter Gewerke müssen Bauprodukte nur entsprechen, wenn sie tatsächlich kumulativ mehreren Beanspruchungen ausgesetzt sind, welches eine eher technisch zu klärende Tatfrage ist.
Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden, da Bauleistungen werkvertraglich mangelhaft sind, wenn Bauprodukte eingesetzt werden, die bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen.
Wenn über die Dauerhaftigkeit einer Kombination von Baustoffen keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, sollte der Arbeitgeber vorab über das Verwendungsrisiko aufgeklärt werden.
Sachverhalt
Der Bauträger ließ drei fünfgeschossige Häuser errichten, wobei er einen Architekten mit der Planung der Treppenhäuser und einen Unternehmer mit der Verlegung der Natursteinplatten beauftragte. Die VOB/B wurde auch vereinbart
Aufgrund zu geringer Auftrittsbreiten der Treppenstufen, die bereits in den Plänen angelegt waren, verlangt der Bauträger die Beseitigungskosten i.H.v. 90.000 Euro vom Unternehmer als Kostenvorschuss. Dieser verteidigt sich damit, dass er mündlich gegenüber der Bauleitung des Bauträgers seine Bedenken angezeigt und diese ihn angewiesen habe, die Verlegearbeiten trotzdem auszuführen, wohingegen der Bauträger einen korrekten Bedenkenhinweis bestreitet.
Das OLG verneint dem Bauträger den Anspruch auf Vorschuss gem. §§ 633, 634 Nr. 2, § 637 BGB i.V.m. § 13 VOB/B. Der Unternehmer hat bewiesen, dass er dem als Bauleiter angestellten Mitarbeiter des Bauträgers einen mündlichen Hinweis auf die zu geringe Auftrittsbreite der Treppenstufen erteilt und dieser ihn zur Fortsetzung der Arbeiten angewiesen hat.
Der Unternehmer muss sich nicht zusätzlich direkt an den Bauträger wenden, obwohl der Bauleiter den Bedenkenhinweis missachtet. Dieser Grundsatz betrifft lediglich die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn, weshalb die den Hinweis missachtende Anweisung dann ebenfalls der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen ist. Der Unternehmer muss daher die Arbeiten wegen Mangelhaftigkeit nicht weiter ausführen und wird somit von seiner Haftung befreit.
Sachverhalt
Ein Bauunternehmer begann im Juni 2008 mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Die Bauzeit soll drei Monate betragen. Dieser Termin wird durch eine Vertragsstrafe i. H. v. 45 Euro/Tag, maximal 5 % des Pauschalpreises, bewehrt.
Es entsteht Streit über die „Ordnungsgemäßheit“ der Leistung. Der Bauherr verweigerte Abschlagszahlungen. Nachdem der Unternehmer die Arbeiten einstellte, setzte der Bauherr eine Frist zur Fertigstellung bis zum 05.09.2008, woraufhin der Unternehmer untätig blieb und auf Abschlagszahlung klagte. Seine Klage wurde abgewiesen, weil das Bauwerk mangelhaft ist. Hiernach erklärte der Bauherr 2013 den Rücktritt vom Vertrag und zog nach Teilabriss und Neuherstellung zwei Jahre später in das Haus ein. Er erhebt erst im März 2017 Klage, wobei er Schadensersatz für die Kosten einer Kücheneinlagerung, für Bereitstellungszinsen und entgangene Nutzung i. H. v. ca. 98.000 Euro, zudem eine Vertragsstrafe i. H. v. ca. 8.000 Euro begehrt. Das OLG wies die Klage mit Hinweis auf Verjährung der Ansprüche ab.
Begründung
Der BGH teilt die Ansicht des OLG: Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286 Abs. 1 BGB des Bauherrn gegen den Unternehmer, weil dieser durch die nicht rechtzeitig erfolgte Fertigstellung des Hauses in Verzug geraten ist. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Der Unternehmer ist im September 2008 in Verzug geraten, wovon der Bauherr Kenntnis hatte. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Bauherr Kenntnis von Mängeln hatte, da ausreicht, dass ihm die verzögerte Fertigstellung und die hieraus resultierenden Schäden bekannt waren. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Einlagerung der Küche, deren Kosten sich monatlich erhöht haben). Die Verjährung beginnt einheitlich für den gesamten Schaden, sobald die erste Vermögenseinbuße eingetreten ist, sog. Grundsatz der Schadenseinheit. Um die Verjährung für die in Zukunft entstehenden Schäden zu hemmen, hätte der Bauherr eine Feststellungsklage erheben müssen. Die Vertragsstrafe ist ebenfalls verjährt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, Urteil vom 02.06.2022 – Az. VII ZR 174/19), dass die Mindestsätze der HOAI in der Fassung aus dem Jahr 2013 in Altfällen in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden.
Damit haben Architekten und Ingenieure grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzahlung, soweit die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden, mit welchen sie vor dem 01.01.2021 einen Architekten- oder Ingenieurvertrag (sog. Altverträge) geschlossen haben, unter den Mindestsätzen der HOAI in der Fassung bis zum 31.12.2020 lagen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Inhaber eines Ingenieurbüros einen Vergütungsanspruch i.H.v. ca. 100.000 Euro gerichtlich geltend gemacht, wobei er dessen Höhe nachträglich nach der HOAI (2013) berechnete. Ursprünglich war ein Pauschalhonorar i.H.v. ca. 55.000 Euro vereinbart gewesen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass dem Kläger die Vergütung zustehe, weil der vertraglich vereinbarte Pauschalpreis gegen den Mindestpreischarakter der HOAI als zwingendes Preisrecht verstoße. Der BGH wies jedoch die hiergegen gerichtete Revision der Gegenseite als unbegründet zurück.
Die höchstrichterliche Entscheidung ist im Kontext der Rechtsprechung des EuGH zu sehen.
Im Jahr 2019 hatte der EuGH in einem von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entscheiden (EuGH, Urteil vom 4.7.2019 – C-377/17, NVwZ 2019, 1120), dass die BRD gegen die Dienstleistungsrichtlinie (genauer: gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG) dadurch verstoße, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten habe mangels entsprechender Änderung der HOAI durch den Verordnungsgeber. Insoweit sei die HOAI (2013) unionsrechtswidrig. Die Vertragsverletzung hat die BRD inzwischen durch die neue, am 01.01.2021 in Kraft getretenen HOAI behoben durch Abschaffung des zwingenden Preisrechts im Hinblick auf vorgeschriebene Mindest- und Höchstsätze und Einführung einer lediglich unverbindlichen Preisorientierung.
In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH sodann dem BGH die vorgelegte Frage im Ergebnis dahingehend beantwortet (EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Rs. C-261/20, NJW 2022, 927), dass das Unionsrecht HOAI-Mindestsatzklagen in den Altfällen nicht entgegenstehe.
Nunmehr hat der VII. Zivilsenat nach Beantwortung seiner Fragen im Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Vorschriften der HOAI, die das verbindliche Preisrecht regeln, unbeschadet des EuGH-Urteils aus dem Jahr 2019 (vgl. bereits oben a.a.O.) anzuwenden seien und im konkreten Fall zu einem Anspruch des Ingenieurs auf Nachzahlung führten.
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass ein Architekt oder Ingenieur in Altfällen grundsätzlich ein Mindesthonorar verlangen kann, wenn die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden unter den damals geltenden Mindestsätzen lagen.
Der EuGH-Generalanwalt setzt die Linie der EuGH-Rechtsprechung zu den Mindesthonorarsätzen der HOAI konsequent fort. Ein Honoraranspruch in Höhe der Mindestsätze besteht nicht, auch nicht für Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 01.01.2021 entstanden sind (Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021 in der Sache Thelen Technopark Berlin GmbH ./. MN, Az. C-261/20).
Nachdem bereits die HOAI im Zuge des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 geändert werden musste, folgt der nächste Paukenschlag aus Brüssel in Sachen Mindestvergütung aus der HOAI, diesmal in Form eines Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar. Im hiesigen EuGH-Urteil wurde klargestellt, dass die Mindestsätze für Honorarvereinbarungen für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI gegen geltendes Unionsrecht, genauer die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006, verstoßen und damit unwirksam sind (vgl. unseren Beitrag im Baurechtsticker vom 13.11.2020). In Zuge dessen wurde die HOAI angepasst, welche seit dem 01.01.2021 in der Neufassung gilt.
Ausgangspunkt des Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts ist eine Frage, die vom BGH im Rahmen einer Vorabentscheidung zur Prüfung vorgelegt wurde. Der BGH wollte die Antwort darauf wissen, ob ein nationales Gericht verpflichtet ist, das nationale Recht, aus dem sich der klägerische Zahlungsanspruch in Höhe der (unwirksamen) Mindesthonorargrenze ergibt, unangewendet zu lassen. Die Antwort lautet nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts eindeutig „Ja“.
In seinem Schlussantrag führt der EuGH-Generalanwalt aus, dass zunächst eine nationale Bestimmung richtlinienkonform auszulegen sei. Erst wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei, wäre das Gericht gehalten, die nationalen (Anspruchs-)Normen unangewendet zu lassen.
Die o.g. Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sei für Unionsmitglieder unmittelbar verbindlich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV. Sie konkretisiere zwei Grundfreiheiten des Binnenmarkts, darunter die Niederlassungsfreiheit, und sei nicht darauf gerichtet, die Dienstleistungstätigkeiten zu harmonisieren, sondern den zugrundeliegenden Vertrag selbst zu präzisieren. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie („Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“) enthalte demnach ausdrückliche Kriterien, die so hinreichend bestimmt seien, dass sie die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisieren und dadurch in rein innerstaatlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Die Schlussfolgerung daraus sei, zum einen, dass Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinien unmittelbare Anwendung im Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen finde sowie die Unanwendbarkeit solcher nationaler Gesetzesregelungen, wenn diese gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts sei dies beim gegenständlichen Anspruch auf Zahlung der Mindesthonorarsätze aus einem Ingenieurvertrag der Fall.
Als weiteren Zusatz enthält der Schlussantrag eine Ausführung zu Art. 16 der Charta der Grundrechte der EU. Diese gewähre als eine „eigenständige“ Bestimmung dem Einzelnen eine eigene Rechtsposition, woraus sich dieser mit der Einrede der Rechtswidrigkeit der Freiheitseinschränkung gem. Art. 52 Abs. 1 der EU-Charta gegen eine Einschränkung durch nationale Gesetzesregelungen wehren könne. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts liegt mit dem EuGH-Urteil vom 04.07.2019 eine Unvereinbarkeit der HOAI-Mindestvergütungshöhe und des Rechts zur freien Preisbestimmung vor. Damit dürfe das nationale Gesetz insofern nicht angewendet werden.
Da die Richter des EuGH sich regelmäßig an den Schlussanträgen der EuGH-Generalanwälte orientieren, haben diese großes Gewicht. Für die deutsche Praxis bedeutet dies, dass auch bei Verträgen, die vor dem 01.01.2021 zustande gekommen sind, ein Honoraranspruch in Höhe der Mindestvergütung nicht besteht.
Für Rückfragen zu den Schlussanträgen und zu den hieraus resultierenden Konsequenzen, ggf. für Ihr Bauvorhaben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ihr Breyer Rechtsanwälte Team
Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Damit setzt sie die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI an die EU- Dienstleistungsrichtlinie um. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 06.11.2020 zugestimmt. Damit steht einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 nichts mehr entgegen.
Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Der Bundestag hat am 08.10.2020 mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze nun auch die entsprechende erforderliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der HOAI, das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (AchLG), am 08.10.2020 verabschiedet Mit diesen Änderungen wird die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI an die EU-Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Der Bundesrat hat am 06.11.2020 beschlossen, den Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses wegen des Änderungsgesetzes nicht zu stellen und der Änderung der HOAI zugestimmt Damit steht einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 nichts mehr entgegen.
Für Verträge, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden, ist damit das zwingende Preisrecht der Höchst- und Mindestsätze der HOAI Geschichte.
Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen sieht in der aktuellen Fassung vor, dass bei Architekten- und Ingenieursleistungen verbindliche Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind. Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 04.072019 festgestellt, dass eine zwingende Vergütung nach Mindest- und Höchstsätzen nicht mit Artikel 15 Abs. 1, Abs.2 lit. g) und Abs. 3 der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar sind, wonach die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von der nicht diskriminierenden Beachtung von festgesetzten Mindest- und / oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig macht und diese Anforderung erforderlich und angemessen ist. Die Europarechtswidrigkeit sieht der EuGH darin, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Zwar kämen der Verbraucherschutz und das Ziel der Erhaltung einer hohen Planungsqualität grundsätzlich als geeignete Gründe in Betracht dafür, den festgesetzten Vergütungskorridor des § 7 I HOAI zu rechtfertigen. Diese Ziele würden aber nicht in einer kohärenten und damit in einer unverhältnismäßigen Art und Weise verfolgt werden. Denn Erbringer von Planungsleistungen müssten keine besondere fachliche Eignung nachweisen, was gegen die Verfolgung eines hohen Planungs- und Verbraucherschutzesniveaus spreche. Insoweit seien die Regelungen, die ein zwingendes Preisrecht darstellen, ungeeignet, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern. Auch das Ziel, den Dienstleistungsempfänger vor zu hohem Honorar zu schützen, bedürfe keiner verbindlichen Höchstsätze mehr, wenn dieser anhand von Preisempfehlungen nachvollziehen kann, wie sich Einzelpreise in den Rahmen üblicher Preise einfügen.
Darauf reagierte die Bundesregierung mit der Änderung des ArchLG und der HOAI, die in ihrer neuen Fassung keine zwingenden Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthält, sondern nur Sätze zur Honorarorientierung. Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung können aber auch zukünftig, insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung, herangezogen werden. Die bisherigen Honorartafeln, die auch der EuGH in seinem Urteil durchaus als zulässig und zielführend erachtet hat, bleiben den Vertragsparteien zur Preisorientierung in die HOAI enthalten, sind künftig aber unverbindlich.
Künftig soll für den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen die Textform ausreichen. Für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen wird, enthält die neue HOAI ihrem Wortlaut nach eine Fiktion. Danach gilt in diesem Fall der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich im Einzelfall bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Die Honorartafeln dienen fortan als Orientierungshilfe. Das bekannte (und bewährte) System der Honorarermittlung wird aber im Wesentlichen nicht angetastet. D.h. maßgeblich bleiben (im Hochbau) weiterhin anrechenbare Kosten, Leistungsbild, Honorarzonen und die Honorartafeln (als Orientierungshilfe).
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Inländer soll wegen des Wegfalls des zwingenden Preisrechts entfallen.
Gleichzeitig wird durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze das Vergaberecht entsprechend angepasst und auch die umstrittene Frage, ob die Regelung des § 650 c Abs. 3 BGB (sog. 80 %-Regelung) entsprechend auf Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung findet, wird mit einem entsprechenden Verweis des § 650 q Abs. 2 BGB gelöst und bejaht.