Die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte freut sich über die erneuten Auszeichnungen in dem Ranking und bedankt sich herzlich bei Ihnen für die sehr gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Archiv

Deutschlands Beste Anwälte 2020
Herr Dr. Breyer und Herr Dr. Burdinski sind jeweils erneut vom Handelsblatt und dem renommierten Kooperationspartner, US-Verlag Best Lawyers, zu einem von Deutschland besten Anwälten im Rechtsgebiet Baurecht ausgezeichnet worden. Herr Dr. Breyer wird in dem Ranking seit 2013, Herr Dr. Burdinski seit 2016 fortlaufend geführt. Breyer Rechtsanwälte werden in dem Ranking insgesamt als empfohlene Kanzlei 2020 im Baurecht geführt.

2. Konferenz Integrierte Projektabwicklung mit Mehrparteienverträgen am 24.06.2020 – Web-Konferenz mit Livestream
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19 haben sich die Veranstalter dazu entschlossen, die Konferenz als webbasierte Veranstaltung mit Live-Stream der Präsentationen und Podiumsdiskussionen durchzuführen. Die Teilnehmer können von Ihrem Desktop oder von Ihren mobilen Endgeräten aus daran teilnehmen.
Traditionelle Projektabwicklungsmodelle mit bilateralen Verträgen zwischen den Projektbeteiligten kommen bei komplexen Bauvorhaben immer wieder an ihre Grenzen. Gründe hierfür sind u.a. die hierarchische Projektorganisation, die Trennung zwischen Planung und Ausführung und die gegensätzlichen Interessen der jeweiligen Projektbeteiligten aus den einzelnen Vertragsverhältnissen heraus. Dies führt häufig dazu, dass die Projektziele des Bauherrn nicht in ausreichendem Maße Gegenstand des Handelns der Beteiligten sind und dass die Wertschöpfungspotenziale durch einen Mangel an guter Zusammenarbeit nicht genutzt werden.
Modelle der Integrierten Projektabwicklung mit Einsatz von Mehrparteienverträgen werden international bereits sehr erfolgreich eingesetzt und bieten durch einen Systemwechsel in der Organisation und einen Kulturwechsel im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Beteiligten die Chance die bekannten Herausforderungen in der Abwicklung komplexer Bauvorhaben zu überwinden.
Teilnehmer der Konferenz erhalten in diversen Vorträgen und Diskussionen Einblicke in die Anwendung von Modellen der Integrierten Projektabwicklung im internationalen Kontext und Informationen zum Status Quo in Deutschland. In diesem Jahr werden konkrete Erfahrungen aus den ersten Projekten in Deutschland vorgestellt. Neben der Betrachtung rechtlicher und ökonomischer Fragestellungen wird gleichermaßen erörtert, welche Rolle die Unternehmens- und Projektkultur bei Einsatz dieser Projektabwicklungsform spielen.
Die Konferenz richtet sich an Vertreter von privaten und öffentlichen Bauherrenorganisationen, Planungs- und Bauunternehmen sowie Projektmanagement- und Beratungsunternehmen und bietet die ideale Plattform zum Erfahrungsaustausch.
Nähere Informationen zur Konferenz finden Sie auf folgender Website: https://www.glci.de/IPA
Registrierungen sind über die genannte Website möglich.

FIDIC – WEBinare 2020
WEBinare: Professioneller Umgang mit FIDIC-Verträgen – für deutsche Architekten und Ingenieure
Termine: 28.05.2020 | 16.06.2020
Weitere Informationen finden Sie hier.
Ziel des WEBinars:
Kennenlernen der Grundstrukturen der wichtigsten FIDIC-Verträge (Red, Yellow, Silver) vor ihrem Common Law Hintergrund unter vergleichender Betracht deutscher Baurechtsregelungen (BGB und VOB/B).
Inhalt:
Die nahezu einzigartige Struktur des Seminars basiert auf einer fundierten rechtsvergleichenden Analyse der FIDIC Vertragsstrukturen und der dahinterstehenden Common Law Principles mit deutschen baurechtlichen Grundsätzen. Durch diesen didaktischen Ansatz wird das Verständnis der FIDIC-Grundsätze für den mit den baurechtlichen Grundsätzen des BGB und der VOB/B bewanderten erheblich vereinfacht. Damit werden die unterschiedlichen Prinzipien der wichtigsten FIDIC-Bücher
– Red, Yellow und Silver – untersucht und erläutert. Gleichzeitig werden die häufigen Kollisionen der FIDIC-Verträgen aufgezeigt, die regelmäßigen Probleme bereiten, wenn die Parteien ein Civil Law als anwendbares Recht vereinbaren oder ein solches den Vertrag beeinflusst. Zahlreiche praxisrelevante Anwendungsbeispiele und Ratschläge runden das Bild ab.
Termine:
28.05.2020 | 16.06.2020
Referent: Dr. Wolfgang Breyer
Co-Referent: Erlmest E. Burns, J.D.
Dauer: jeweils 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr (inkl. Mittagspause von 13:00 bis 14:00 Uhr und Kaffeepausen)
Kosten: € 150,00 zzgl. 19% MwSt.
Das Seminar wird auf Englisch gehalten.
Alle Veranstaltungen sind inkl. Seminarunterlagen.
Plattform: Mircosoft Teams (auch für Gäste möglich)
Ihre Anmeldung richten Sie bitte an info@breyer-rechtsanwaelte.de
Bei nicht ausreichender Zahl an Anmeldungen behalten wir uns vor, das Seminar zwei Wochen vorher abzusagen.
Über Ihre Teilnahme würden wir uns sehr freuen.

WEBINAR für Baubeteiligte zur Corona-Krise, ab dem 24.03.2020 verfügbar!
WEB-Seminar über Microsoft TEAMS, Skype, u.a. Dauer ca. 2 Stunden einschließlich Diskussion und Beantwortung Ihrer Fragen zum rechtlichen Umgang mit der Corona-Krise bei Bauvorhaben
AGENDA
– Störungen aufgrund des aktuellen Corona-Virus
– Ansprüche des AN gegenüber dem AG
– Ansprüche des AG gegenüber dem AN
– Kündigungsmöglichkeit
WEB-Seminar über Microsoft TEAMS, Skype, u.a.
Dauer ca. 2 Stunden einschließlich Diskussion und Beantwortung Ihrer Fragen
Kosten: 150,00 EUR zzgl. MwSt. / p.P.
Mindestteilnehmerzahl: 3
Hier download: Flyer – rechtlicher Umfang mit der Corona-Krise bei Bauvorhaben.
Unsere Referenten:
Dr. Michael Burdinski, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Angelika Frohwein,LLM. Eur., Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Mario Verdugo Morales, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Anmeldung unter: T +49 711 341800-0 | F +49 711 341800-20 | info@breyer-rechtsanwaelte.de

Seminarankündigung zur HOAI
Die Architektenvergütung nach der Mindestsatz-Entscheidung des EuGH. Inhouse Seminar am 18.06.2020 – 14.00 – 18:00 Uhr. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Inhalt:
Mit seinem Urteil vom 4.7.2019 (Rs. C-377/17 = NZBau 2019, 511) erklärte der EuGH eine zwingende Vergütung nach den Mindestsätzen des § 7 HOAI für unionsrechtswidrig.
Seitdem sind Honorarvereinbarungen mit dem Architekten auch unterhalb dieser Mindestsätze wirksam vereinbar und gerichtlich durchsetzbar.
Der BGH wird am 14.05.2020 über die Folgen des EuGH-Urteils verhandeln, und damit rechtsverbindliche weitere Leitlinien aufstellen über die künftige Vergütung der Architekten nach deutschem Recht.
Bei unserer Inhouse Schulung am 18.06.2020 erläutern wir nicht nur die spannende Frage, wie Architekten künftig vergütet werden. Vielmehr erläutern wir ganz grundlegende Fragestellungen zur Architektenvergütung. Wie etwa zu anrechenbaren Baukosten im Detail, Leistungsbildern, Gestaltung eines Architektenvertrages und einer Honorarvereinbarung mit Vertragsmustern, oder aber zu Grundleistungen und besonderen Leistungen nach HOAI. Dies auch anhand von Fallbeispielen aus der Baupraxis sowie aktuellen Gerichtsentscheidungen.
Das Seminar richtet sich sowohl an Führungskräfte im Bau- und Immobilienbereich, als auch an Planer, Bauleiter und Architekten, die sich einen aktuellen Stand zur Vertragsgestaltung und Honorierung des Architekten verschaffen wollen. Unsere Dozenten sind ausgewiesene Experten in diesem Rechtsgebiet mit langjähriger Berufserfahrung.
Termin:
Am 18.06.2020 in Stuttgart von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Referenten:
Angelika Frohwein, LLM. Eur., Fachanwältin für Bau-und Architektenrecht
Frank Stege, Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht
Kosten: 220,00 EUR zzgl. MwSt. / p.P.
Ihre Anmeldung richten Sie bitte an info@breyer-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 0711 / 341 8000.
Über Ihre Teilnahme würden wir uns sehr freuen.
Organisation:
Unsere Seminare in STUTTGART finden in der Flughafenstraße 32 in Stuttgart statt. Parkmöglichkeiten bestehen in den umliegenden Parkhäusern des Flughafens.
Alle Veranstaltungen sind inkl. Seminarunterlagen sowie Snacks, Tagungs- und Pausengetränken.
Ab der 5. Anmeldung aus einem Unternehmen pro Seminar gewähren wir einen Rabatt von 10 % für diese und alle weiteren Anmeldungen.
Bei nicht ausreichender Zahl an Anmeldungen behalten wir uns vor, das Seminar zwei Wochen vorher abzusagen.

Rechtliche Auswirkungen des Corona-Virus auf Ihr Bauvorhaben
Uns erreichen immer mehr Anfragen besorgter Bauherren aber auch von Auftragnehmern, die sich Gedanken darüber machen, welche Auswirkungen das Corona-Virus auf die Bearbeitung ihrer Bauprojekte hat. Was es jetzt zu beachten gilt.
Insbesondere wie sie sich zu verhalten haben und welche monetären und bauzeitlichen Auswirkungen drohen, wenn sich die Lage noch weiter verschärft, etwa weil Baustellen ganz geschlossen werden müssen oder ganze Baustellen-Besetzungen in Quarantäne genommen werden.
Wir haben einige der in Betracht kommenden Fälle lokalisiert und im Folgenden dargestellt. Sollte eine dieser Fallgruppen auf Ihr Bauprojekt zutreffen oder sollten Sie derzeit mit anderen baurechtlichen Fragestellungen in Bezug auf das Corona-Virus konfrontiert werden, wenden Sie sich bitte an uns, damit schnellst möglich die richtigen Schritte eingeleitet werden können, um Ihre Rechte zu sichern.
I. Stillstand der Baustelle durch Behördeneinstellung
Muss die Baustelle aufgrund eines behördlichen Akts stillgelegt werden, etwa weil Mitarbeiter auf der Baustelle infiziert sind oder dies von der Behörde als Vorsichtsmaßnahme angeordnet wurde, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob sich dies auf die Bauausführungsfristen auswirken kann, ob Baubeteiligte Mehrkosten, Entschädigungen oder Schadensersatz beanspruchen können oder ob gar die Geschäftsgrundlage für den Bauvertrag völlig entzogen ist. Hier wird insbesondere auch zwischen VOB/B und BGB-Bauverträgen zu unterscheiden sein. Bei all diesen Fragen können wir Sie kurzfristig unterstützen.
Wichtig ist auch die Betrachtung des öffentlichen Rechts, also das Rechtsverhältnis zu dem derjenigen Stelle, die einen Baustopp oder eine Quarantäne angeordnet hat. Hier muss jeweils zügig untersucht werden, ob primäre, verwaltungsrechtliche Rechtsschutzmaßnahmen eingeleitet werden müssen oder auch ein Eil-Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Aufrechterhaltung des Baubetriebs. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne. Hier sollten Sie jeweils auch zeitnah handeln, um verwaltungsrechtliche Fristen insbesondere auch mit Blick auf mögliche Regressmöglichkeiten gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft, nicht zu versäumen.
Letztlich wird auch zu überprüfen sein, ob Entschädigungs-Ansprüche nach dem Infektionsschutz-Gesetz bestehen und welche Fristen hier eingehalten werden müssen.
Bitte melden Sie sich einem solchen Fall bei uns, damit die erforderlichen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden können.
II. Wegbleiben des Personals und überlange Lieferfristen für Material
In vielen Fällen liegt es in der Risikosphäre des Auftragnehmers, wenn ein Großteil seines Personals erkrankt und er womöglich auch kein Ersatzpersonal kurzfristig beschaffen kann. Dies kann im aktuellen Kontext zu der Corona-Epedemie ganz anders zu beurteilen sein. Hier ist eine rechtliche Prüfung im Einzelfall veranlasst. Ebenso denkbar ist es, dass es zu langfristigen, globalen Materialengpässen kommt und keine alternativen Einkaufsmöglichkeiten mehr bestehen. Auch hier ist eine rechtliche Prüfung erforderlich, bei der zu untersuchen ist, wer die entsprechenden Risiken trägt, wer für entstehende Kosten aufkommt und ob ggf. eine Kündigung des Bauvertrags möglich und sinnvoll ist.
III. Muss ich handeln?
Bei den dargestellten Fallgruppen sollten Sie sich unbedingt zeitnah an uns wenden. Bei bestimmten Sachverhalten kann es darüber hinaus, also auch wenn noch keiner der dargestellten Fälle eingetreten ist, sinnvoll werden, förmliche Hinweise zu bestimmten Vorgehensweisen und Präventionsmaßnahmen entweder an die Mitarbeiter oder andere am Bau Beteiligte zu richten. Auch bei dieser Prüfung und der Erstellung entsprechender förmlicher Hinweise unterstützen wir Sie gerne.
Bei sämtlichen baurechtlichen Fragestellungen rund um Ihr Bauvorhaben wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.
Ihre Ansprechpartner:

Nachbar kann Klagerecht gegen Baugenehmigung verwirken!, in: IBR 2020, 330
Nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen (VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2019 – 56/19.VB-3).
Nachbar kann Klagerecht gegen Baugenehmigung verwirken!
Leitsätze
1. Nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen. An die verfassungsrechtliche Kontrolle der Verwirkung sind dieselben Maßstäbe anzulegen, die für Prozessnormen gelten, die den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG regeln.*)
2. Eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung wie auch das Vorliegen von Zulassungsgründen.*)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2019 – 56/19.VB-3
BauGB § 34; BauO-NW § 6; GG Art 2. Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 19, 20 Abs. 3; Verf-NW Art. 4 Abs. 1; VwGO §§ 124, 124a
Problem/Sachverhalt
Kann das Klagerecht des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung trotz fehlender Bekanntmachung gegenüber diesem prozessual verwirkt sein? Hierüber hatte der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde wegen Ablehnung der Zulassung der Berufung des Nachbarn zu entscheiden.
Entscheidung
Die Antwort lautet “Ja”! Die Annahme der Fachgerichte, der Nachbar habe sein Klagerecht gegen die Baugenehmigung für den ersten Gebäudekomplex prozessual verwirkt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Nachbar habe mit dem Einbau der Kellerdecke sichere Kenntnis von der Bautätigkeit gehabt, mit der Klageerhebung aber mehr als ein Jahr bis zur fast vollständigen Fertigstellung des Gebäudes gewartet. Damit habe er die ihm im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis obliegende Treuepflicht verletzt, durch zumutbares aktives Tun mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder gering zu halten. Dies verstößt nicht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 4 Abs. 1 Verf-NW i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen. Ob im Einzelfall Verwirkung eingetreten ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Anwendung des einfachen Rechts, die grundsätzlich allein von den Fachgerichten zu verantworten und insofern der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Von einer willkürlichen Annahme der Verwirkung kann aber jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der Zeitraum, auf den dabei abgestellt wird, nicht zu kurz bemessen ist und die rechtzeitige Anrufung des Gerichts dem Betroffenen möglich, zumutbar und von ihm zu erwarten war. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Nachbar mit der Fertigstellung der Kellerdecke sichere Kenntnis von der Bautätigkeit für den ersten Gebäudeabschnitt erlangt hat und auf die Erteilung einer Baugenehmigung hat schließen müssen, sind gut nachvollziehbar. Die dem Nachbarn ab diesem Zeitpunkt eingeräumte Frist von einem Jahr ist nicht zu kurz bemessen, so der VerfGH.
Praxishinweis
Der VerfGH bestätigt die ständige fachgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, IBR 2018, 704; IBR 1992, 199) zum Verlust der Anfechtungsbefugnis im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, wenn von ihr während eines längeren Zeitraums kein Gebrauch gemacht wird, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Nachbarn hätte substanziiert aufzeigen müssen, warum es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen war, von seiner Anfechtungsbefugnis innerhalb eines Jahres ab sicherer Kenntnis von der Bautätigkeit Gebrauch zu machen. Rechtsirrtümer wären vermeidbar gewesen.
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Christian Kruska, Stuttgart
© id Verlag

Ende des Beteiligungszeitraums online falsch angegeben: Bebauungsplan unwirksam?, in: IBR 2020, 46
Wird online das Ende des Beteiligungszeitraums falsch angegeben, ist dieser Verstoß beachtlich. Der interessierte Bürger ist nicht gehalten, die Richtigkeit der im Internet genannten Daten zu überprüfen oder etwaige Widersprüche zwischen den Bekanntmachungstexten im Amtsblatt und im Internet aufzuklären (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2019 – 10 D 88/16).
Ende des Beteiligungszeitraums online falsch angegeben: Bebauungsplan unwirksam?
Leitsätze
1. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen.
2. Die Veröffentlichung im Internet hat die gleiche Funktion wie die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. Sie läuft parallel dazu ab. Folglich muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können.
3. Wird online das Ende des Beteiligungszeitraums falsch angegeben, ist dieser Verstoß beachtlich. Der interessierte Bürger ist nicht gehalten, die Richtigkeit der im Internet genannten Daten zu überprüfen oder etwaige Widersprüche zwischen den Bekanntmachungstexten im Amtsblatt und im Internet aufzuklären.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2019 – 10 D 88/16
BauGB § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 4 Satz 1
Problem/Sachverhalt
Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks wendet sich gegen einen geänderten Bebauungsplan, der neben einem allgemeinen Wohngebiet ein Sondergebiet festsetzt. Bei diesem wurde das Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung abweichend von der Bekanntmachung im Amtsblatt im Internet anders angegeben. Der Eigentümer rügt neben vielen Sachthemen auch diese Abweichung.
Entscheidung
Der Antrag hat Erfolg! Der Bebauungsplan weist einen beachtlichen formellen Fehler auf. Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen. Die Veröffentlichung im Internet tritt selbstständig neben die ortsübliche Bekanntmachung und die Auslegung der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB. Ein Verstoß bei der Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB grundsätzlich beachtlich. Den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung, zu dem auch die darin bestimmte Dauer der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gehört, hat die Gemeinde nicht in das Internet eingestellt. Die im Internet veröffentlichte Frist für die Abgabe von Stellungnahmen weicht von der im Amtsblatt genannten Frist insoweit ab, als sie um eine Woche kürzer ist. Nach der Konzeption des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB kommt der Veröffentlichung im Internet die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. Folglich muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können. Die unrichtige Datierung des Endes des Beteiligungszeitraums im Internet ist auch geeignet, einzelne interessierte Bürger, die etwa erst nach diesem Datum das Online-Beteiligungsformular aufgerufen haben, von der Abgabe einer tatsächlich noch möglichen Stellungnahme abzuhalten. Dass über einen Link im Online-Beteiligungsformular auch der Text der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung hätte eingesehen werden können, ändert daran nichts. Der interessierte Bürger ist nicht etwa gehalten, die Richtigkeit des im Internet genannten Endes des Beteiligungszeitraums zu überprüfen oder etwaige Widersprüche aufzuklären.
Praxishinweis
Der Blick auf einen etwaigen Widerspruch bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zwischen den veröffentlichten Angaben im Amtsblatt und im Internet lohnt sich stets, vor allem dann, wenn wie hier ein Unterliegen in der Sache droht und eine spätere Heilung durch die Gemeinde in Betracht kommt, um den ansonsten zu tragenden Verfahrenskosten zu entgehen.
RA Dr. Christian Kruska, Stuttgart
© id Verlag

The LEGAL 500 Deutschland 2020 – Auszeichnungen in allen Kategorien
Breyer Rechtsanwälte wurden in diesem Jahr gleich mehrfach vom juristischen Verlag The LEGAL 500 im Bereich “Immobilien- und Baurecht – Baurecht (einschließlich Streitbeilegung)” ausgezeichnet. Seit 33 Jahren analysiert The Legal 500 die Fähigkeiten von Anwaltskanzleien auf der ganzen Welt in über 150 Rechtsgebieten.
Diesjährig wurden ausgezeichnet:
Die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte als “Führende Kanzlei 2020” im Bereich “Immobilien- und Baurecht – Baurecht (einschließlich Streitbeilegung)”
Dr. Wolfgang Breyer erneut in der Rubrik “Führende Namen 2020”
Angelika Frohwein, LL.M. EUR. in der Rubrik “Namen der nächsten Generation 2020” und
Dr. Christian Kruska in der Rubrik “Aufsteiger 2020”.
Die vollständige Bewertung von Breyer Rechtsanwälte finden Sie hier.
Die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte bedankt sich vielmals für die gute Zusammenarbeit und das von Ihnen entgegengebrachte Vertrauen. Unser Anspruch ist es weiterhin bei allen Themen und Fragen rund um die Immobilie mit hoher Fachkompetenz lösungsorientiert zu beraten.

Seminarankündigung
Integrierte Bauprojektabwicklung: Status und aktuelle Entwicklungen
12. März 2020 | 13:00 – 19:00 Uhr | Flughafen Stuttgart
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Integrierten Abwicklungsmodellen zur Ziel- und Prozessstabilisierung von Bauprojekten werden international überaus positive Erfahrungen gemacht. Vorreiter in Europa sind Großbritannien und Finnland.
Wie funktionieren diese Modelle, welche Erfahrungen gibt es in Deutschland und welche Entwicklungen laufen derzeit?
Zum Status dieser hochinteressanten Fragestellungen und zur Diskussion der weiteren Schritte laden wir Sie im Namen von Herrn Prof. Dr.-Ing. Hans-Christian Jünger sehr herzlich zu folgendem Seminar der Universität Stuttgart in Kooperation mit dem German Lean Construction Institute (GLCI) und der Initiative Team Building ein:
Integrierte Bauprojektabwicklung: Status und aktuelle Entwicklungen
12. März 2020 | 13:00 – 19:00 Uhr | Flughafen Stuttgart
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Flyer. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt, weshalb wir Ihnen eine frühzeitige Anmeldung empfehlen.
Über Ihre Teilnahme würden wir uns sehr freuen.

Veralteten Konformitätsnachweis nachgereicht: Angebot ist auszuschließen!, in: VPR 2020, 25
Legt ein Unternehmen auf eine Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV eine veraltete und deshalb inhaltlich unzureichende Unterlage (Konformitätsnachweis) vor, ist das Angebot des Unternehmens auch dann nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen, wenn sich im Nachprüfungsverfahren herausstellt, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe über einen aktuellen und ausreichenden Konformitätsnachweis verfügt hätte, diesen aber nicht vorgelegt hat (VK Südbayern, Beschluss vom 11.03.2019 – Z3-3-3194-1-11-03/19).
Veralteten Konformitätsnachweis nachgereicht: Angebot ist auszuschließen!
Leitsätze
1. Legt ein Unternehmen auf eine Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV eine veraltete und deshalb inhaltlich unzureichende Unterlage (Konformitätsnachweis) vor, ist das Angebot des Unternehmens auch dann nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen, wenn sich im Nachprüfungsverfahren herausstellt, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe über einen aktuellen und ausreichenden Konformitätsnachweis verfügt hätte, diesen aber nicht vorgelegt hat.*)
2. Bei der Auslegung unklarer Formulierungen der Leistungsbeschreibung ist neben der Verkehrsanschauung fachkundiger Unternehmen auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Eine – grundsätzlich denkbare – Auslegung kann nicht ohne Weiteres gewählt werden, wenn es dadurch zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Bietern kommen würde.*)
VK Südbayern, Beschluss vom 11.03.2019 – Z3-3-3194-1-11-03/19
GWB § 97 Abs. 2; VgV § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 2
Problem/Sachverhalt
Im Rahmen einer europaweiten Bekanntmachung wurde das Liefern von Gabionenkästen ausgeschrieben. Als Korrosionsschutz wurde eine Zink-Aluminium-Legierung, alternativ eine Stück-/Feuerverzinkung, vorgegeben. Zusätzlich musste zur Beurteilung der Beständigkeit ein Salzsprühnebeltest mit mindestens 3.000 Stunden Beanspruchung nachgewiesen werden. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Zwei Bieter gaben ein Angebot für je ein Verfahren ab, wobei das Angebot des beigeladenen Erstbieters niedriger war. Der Zweitbieter rügte daraufhin die beabsichtigte Zuschlagserteilung an den Erstbieter als vergaberechtswidrig. Es bestünden berechtigte Zweifel, ob das Angebot des Erstbieters die Anforderungen der Ausschreibung erfülle. Der Erstbieter wurde daraufhin aufgefordert, eine Konformitätserklärung über die Einhaltung der geforderten Spezifikationen nachzuliefern. Einen Beständigkeitsnachweis mittels Salznebelsprühtest konnte er nicht vorlegen. Diesen hielt die Vergabestelle nach Auslegung der Ausschreibungsunterlagen für entbehrlich. Zudem seien im Nachprüfungsverfahren gleichwertige Nachweise vorgelegt worden. Hiergegen wehrt sich der Zweitbieter.
Entscheidung
Mit Erfolg! Das Angebot des Erstbieters war gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung auszuschließen, da dieser auf die Nachforderung eine inhaltlich unzureichende Unterlage eingereicht hat, die nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung genügt. Ob der Erstbieter einen ausreichenden Konformitätsnachweis mit seinem Angebot hätte vorlegen können, ist dabei unerheblich. Lediglich anhand der auf Nachforderung vorgelegten Unterlagen ist die Wertbarkeit des Angebots zu beurteilen. Eine Berücksichtigung der im Nachhinein vorgelegten Unterlagen würde eine unzulässige Nachverhandlung im offenen Verfahren gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV darstellen. Auch eine (erneute) Nachforderung der Unterlagen nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV kommt von vorneherein nicht in Betracht, da Angebote, die die nachgeforderten Unterlagen nicht enthalten, was bei der Einreichung von inhaltlich unzureichenden Unterlagen der Fall ist, gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen sind.
Praxishinweis
Aufgrund des zwingenden Ausschlusses kam es nicht mehr darauf an, ob der Zweitbieter auch dadurch in seinen Rechten verletzt war, dass die Vergabestelle den Zuschlag unter Verzicht auf den Salzsprühnebeltest erteilen wollte. Dies wäre aber der Fall gewesen. Eine solche Ungleichbehandlung zweier explizit zugelassener Verfahren müsste der Auftraggeber mit sachlichen Gründen belegen, was nicht erfolgt ist. Aus Gleichbehandlungsgründen verbietet sich eine Auslegung der Ausschreibungsunterlagen dahingehend, bei nur einer Verfahrensart von den geforderten Spezifikationen abzusehen.
RA Dr. Christian Kruska, Stuttgart
© id Verlag

Empfohlen im Kanzleimonitor 2019/2020
RAin Angelika Frohwein, LL.M. Eur. und RA Dr. Christian Kruska wurden – wie auch im Vorjahr – im Kanzleimonitor 2019/2020 für die Bereiche des Immobilien- & Baurechts erneut namentlich empfohlen. Die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte bedankt sich vielmals für Ihre Empfehlungen und das Vertrauen in unsere Anwälte.

JUVE HANDBUCH 2019/2020
Der Fachverlag JUVE führt Breyer Rechtsanwälte im Handbuch 2019/2020 erneut als im Baurecht empfohlene Kanzlei. Dr. Breyer gilt als einer der “führenden Senior-Berater im Baurecht”. Dr. Burdinski wird als “oft empfohlener Anwalt” der Kanzlei im Baurecht hervorgehoben.
Der JUVE Verlag hebt diesjährig im Besonderen die Vorreiterrolle von Namenspartner Dr. Breyer beim Thema Alternative Vertragsmodelle hervor. Neben dem Pilotprojekt von ECE in Hamburg setzt nun auch Spring Valley Park, die Europas größtes Innovationsquartier in Frankfurt auf Basis eines IPD-Mehrparteienvertrages realisieren will, auf das Know-how von Dr. Breyer.

Das Ende der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
Nach der neuen Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 – wird der neue Einheitspreis bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht mehr auf der Grundlage der Urkalkulation (vorkalkulatorische Methodik), sondern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge berechnet.
Sachverhalt
Der AG beauftragte den AN unter Einbeziehung der VOB/B mit Abbrucharbeiten. Der AN bot im Rahmen seines Angebots unter der Position 02.02.0050 „Entsorgung von Bauschutt, Abfallschlüssel-Nummer 170106“ für die vorgegebene Menge von 1 Tonne einen Einheitspreis von 462 € pro Tonne netto an. Tatsächlich fielen im Rahmen der Abbrucharbeiten nicht die errechnete 1 Tonne, sondern 83,92 Tonnen Bauschutt an. Daraufhin entstand zwischen AG und AN Streit über den neuen Einheitspreis bezüglich der Mehrmengen. Der AN bezog sich dabei auf den ursprünglich vereinbarten und für ihn günstigen Einheitspreis, während der AG lediglich einen Einheitspreis von 109,88 pro Tonne als angemessen sah. Da eine Einigung der Parteien nicht zustande kam, erhob der AN Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns. Das LG Hannover bestimmte den EP auf 149,88 €/t. Dagegen legte der AN Berufung ein. Das OLG Celle bestimmte daraufhin den EP auf 150,40 €/t. Der AN ging dagegen in Revision. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach der neuen Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 – wird der neue Einheitspreis bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht mehr auf der Grundlage der Urkalkulation (vorkalkulatorische Methodik), sondern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge berechnet.
Dies begründet der BGH wie folgt:
Nach Ansicht des BGH regelt § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich lediglich, dass der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Die VOB/B legt damit die Verantwortung für die neue Preisbestimmung in die Hände der Vertragsparteien. Diese sollen unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln. Kommt keine Einigung der Parteien zustande, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Somit erfolgt die Ermittlung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.
Sinn und Zweck von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B liegen nach Ansicht des BGH darin, dass sich Leistung und Gegenleistung auch bei einer Überschreitung der im Einheitspreis vorgesehenen Mengen angemessen gegenüberstehen und somit ein bestmöglicher Ausgleich der wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien realisiert wird. Zudem ermöglicht die Anknüpfung an die tatsächlich erforderlichen Kosten eine realistische Bewertung, da diese ohne weiteres ermittelt werden könne. Dadurch wird die Kostenwirklichkeit am besten abgebildet.
Zusammenfassung
Die Rechtsprechungsänderung des BGH bezüglich der Bemessung des neuen Preises nicht mehr auf Basis der Urkalkulation, sondern anhand der tatsächlichen Kosten bezieht sich nicht auf § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, sondern nur auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Ob damit auch eine Änderung der Auslegung hinsichtlich der Vergütungsanpassung bei § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B verbunden ist, bleibt nunmehr abzuwarten. Dafür spricht zumindest der ähnliche Wortlaut des § 2 Abs. 3 und Abs. 5 VOB/B.
Download Baurechtsticker
Nelly Blankenhorn, Stuttgart
BREYER RECHTSANWÄLTE
www.breyer-rechtsanwaelte.de
info@breyer-rechtsanwaelte.de

Breyer verstärkt sich mit fünf Fachanwälten am Standort Stuttgart
Die Stuttgarter Baurechtskanzlei Breyer Rechtsanwälte baut ihren Gründungssitz zum 01.10.2019 mit fünf weiteren Fachanwälten aus den Bereichen des Bau- und Architektenrechts, Miet- und Wohnungseigentumsrechts sowie Verwaltungsrechts aus.
Der renommierte Stuttgarter Bauanwalt Frank Stege wechselt mit seinen Immobilienanwälten zu Breyer Rechtsanwälte. Dabei wird das 12 köpfige Baurechtsteam von Breyer in Stuttgart durch die neuen Kollegen Frank Stege und Mathias Hörnisch (beide Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht), Dr. Martin Ludwig und Frieder Kluß (beide Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) sowie Stefan Oschmann (Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Öffentliches Baurecht) ergänzt. Breyer verfügt damit über insgesamt 30 Berufsträger an den nationalen und internationalen Standorten.
Wir freuen uns die neuen Kollegen begrüßen zu dürfen, so Gesellschafter Dr. Burdinski, und damit unsere starke Positionierung am Stuttgarter Markt aber auch deutschlandweit, auszubauen. Mit Frank Stege und Mathias Hörnisch kommen zwei erfahrene Experten, vor allem im Bauträgergeschäft, dem sich Breyer künftig stärker widmen wird. Das von Dr. Kruska geleitete Immobilienwirtschaftsrecht wird vor allem im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts durch die neuen Kollegen Dr. Martin Ludwig und Frieder Kluß breiter aufgestellt. Kanzleipartner Verdugo Morales ist hier ebenfalls seit Jahren eine konstante Größe. Abgerundet wird die Erweiterung des Stuttgarter Teams durch Stefan Oschmann, der den Bereich des Öffentlichen Baurechts bei Breyer übernehmen wird.
Zu der Mandantschaft von Breyer gehören nicht wenige der größten deutschen Bauunternehmen, Projektentwickler und namhafte internationale Investoren. Darüber hinaus genießt Breyer das Vertrauen der öffentlichen Hand und vieler mittelständischer Bauunternehmen. Die Kanzlei ist führend im Bereich der Einführung und Gestaltung in Deutschland neuartiger Partnering-Vertragsmodelle auf Basis von Mehrparteienverträgen. Namensgeber Dr. Breyer ist seit vielen Jahren weltweit tätig. Anfang September hat Dr. Breyer die Kanzlei Hanson Bridgett mit Sitz in San Francisco, Kalifornien als strategischen Kooperationspartner gewinnen können. Hanson Bridgett ist Marktführer im Bereich IPD (Integrated Project Delivery) in den USA und Kanada, deren Einführung in Deutschland und in Europa von Dr. Breyer vorangetrieben wird.

Kooperationsabkommen mit Hanson Bridgett
Wir sind stolz darauf Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Breyer Rechtsanwälte ein Kooperationsabkommen mit Hanson Bridgett abgeschlossen hat, um das globale Netzwerk von Breyer weiter auszubauen und Ihnen die erwartete, kompetente Rechtsberatung durch ausgewiesene Experten auch in den USA und Kanada anbieten zu können.
Hanson Bridgett ist eine in Kalifornien ansässige Anwaltskanzlei mit mehr als 150 Anwälten an Standorten in San Francisco, Sacramento, an der North und East Bay sowie in Los Angeles. Hanson Bridgett ist über die USA hinaus für seine herausragende juristische Expertise bekannt, international tätig und ergänzt ideal die internationale Zielrichtung von Breyer Rechtsanwälte.
Hanson Bridgett ist ein Marktführer bei der Implementierung von IPD (Integrated Project Delivery) in den USA und Kanada. Bis 2018 hat das IPD-Team von Hanson Bridgett mehr als 135 reine IPD-Projekte sowie zahlreiche weitere Projekte unter Nutzung der IPD-Grundsätze durchgeführt und damit mehr als jede andere Kanzlei. Damit spiegelt Hanson Bridgett auch das Bestreben von Breyer Rechtsanwälte wieder, nach Durchführung der ersten beiden großen Pilotprojekte, die Einführung von IPD in Deutschland und Europa weiter voranzutreiben.
Unser Anspruch ist es, Ihnen Rechtsberatung in höchster Qualität zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit mit Hanson Bridgett dokumentiert unser Bestreben, Leistungen dieser Qualität auch weltweit bereitstellen zu können.
Für weitere Informationen über Hanson Bridgett besuchen Sie bitte: https://www.hansonbridgett.com/.

Deutschlands Beste Anwälte 2019
Zum 11. Mal in Folge ist Ende Juni 2019, das große Best Lawyers Ranking zu den besten Anwälten von Deutschland veröffentlicht worden. Auch in diesem Jahr hat die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte gut abgeschnitten. Herr Dr. Breyer und Herr Dr. Burdinski sind jeweils erneut vom Handelsblatt und dem renommierten Kooperationspartner, US-Verlag Best Lawyers, zu einem von Deutschland besten Anwälten im Rechtsgebiet Baurecht ausgezeichnet worden.
Die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte freut sich über die erneuten Auszeichnungen in dem Ranking und bedankt sich herzlich bei Ihnen für die sehr gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Rückblick auf die 6. JÄHRLICHE ICLA-KONFERENZ IN TOKYO, JAPAN
Am 28. und 29. Mai 2019 fand an der Keio University in Tokyo die 6. jährliche ICLA-Konferenz unter Leitung von Herrn Dr. Wolfgang Breyer als Vorsitzenden der ICLA statt. Das Thema der diesjährigen Konferenz war “An Encouragement of Learning (学問のすすめ Gakumon no Susume): The Frontier of International Construction Law”.
Zu den thematischen Höhepunkten zählten Vorträge über Rechtsbehelfe nach der Abnahme, die Verzugsanalyse aus drei Perspektiven (Projektberater, Auftragnehmer und Rechtsanwalt), die Rolle des Sachverständigen, sowie ein Überblick über internationale Bauprojekte in Asien.
Weitere Informationen über die ICLA oder zukünftige Konferenzen finden Sie auf der Webseite der ICLA unter http://www.icl-assoc.com/.

Porsche Consulting Podcast: Nie mehr Streit am Bau?
Dr. Wolfgang Breyer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, im Podcast-Interview. Statt Rechtsstreit setzt er auf Kooperation. Verfolgen Sie hier das gesamte Interview.
Es gibt kaum Großbauprojekte, bei denen die Beteiligten nicht vor Gericht ziehen. Der teure und zeitraubende Streit am Bau ist absolut überflüssig und bringt nichts – davon ist Dr. Breyer überzeugt.
Laut Dr. Breyer muss eine neue Kultur am Bau einziehen, geprägt durch frühzeitige Integration sowie projektübergreifende Organisation und Kommunikation.
Das gesamte Podcast Interview mit Herrn Dr. Breyer ist jetzt online – auf abrufbar unter den folgenden Kanälen:
Porsche Consulting Website: https://www.porsche-consulting.com/de/home/news/podcast-nie-mehr-streit-am-bau/
Porsche Newsroom: https://newsroom.porsche.com/de/2019/unternehmen/porsche-consulting-podcast-wolfgang-breyer-17464.html
LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/porsche-consulting-/
Youtube: https://www.youtube.com/watch?v=NzphhJprwkM&feature=youtu.be
Spotify: https://open.spotify.com/show/1Je6N2kDXZHh27dHFXZKNx
Podigee: https://porsche-consulting-podcast.podigee.io/
(Foto: Porsche Consulting)

Kippt die HOAI? Generalanwalt sieht Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit
Lesen Sie hier, wieso die HOAI nach Aussage des Generalanwaltes am EuGH gegen Europarecht verstößt und welche Folgen dies hat.
„Der Europäische Gerichtshof sollte erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat“ – so die Aussage des Generalanwalts vor dem EuGH in seinem Schlussantrag am 28.02.2019.
1. Hintergrund
Nachdem der EuGH bereits vor einigen Jahren einen Verstoß der HOAI-Regelungen gegen die Dienstleistungsfreiheit ausgeurteilt hatte, steht nun das Preisrecht der HOAI vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit auf dem Prüfstand. Die Abschaffung des in der HOAI geregelten verbindlichen Preisrahmens für die Honorare von Architekten und Ingenieuren wird von der EU-Kommission schon seit über 4 Jahren verlangt. Hierfür wird angeführt, dass die Mindest- und Höchstpreise der HOAI gegen die sog. Dienstleistungsrichtlinie verstoßen würden und daher unzulässig seien. Dienstleistungserbringern aus anderen EU-Ländern werde ein Marktzugang durch freie bzw. – jedenfalls erleichternde – Preisgestaltung praktisch unmöglich gemacht.
2. Einleitung Verfahren durch die Kommission gegen die BRD
Die EU-Kommission leitete ein EU-Vertragsverletzungsverfahren ein, nachdem sie Antworten einiger Mitgliedstaaten auf Fragen zu nationalen verbindlichen Honorarsystemen eingeholt hatte. Die Bundesrepublik Deutschland verteidigte die Honorarvorschriften für Architekten und Ingenieure. Die Kommission wies sodann die deutschen Behörden auf einen möglichen Verstoß der Honorarvorschriften der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 Buchst. g und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 sowie gegen Art. 49 AEUV hin. Dem hielt die Bundesrepublik Deutschland entgegen, dass die fragliche Verordnung die Niederlassungsfreiheit nicht beschränke. Selbst wenn diese vorliege, sei sie jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Dies reichte der EU-Kommission jedoch nicht aus und sie erhob Klage.
3. Ansicht des Generalanwalts
In seinen Schlussanträgen vom 28.02.2019 erklärte nun der Generalanwalt, einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (kurz: Dienstleistungsrichtlinie). Dies wird damit begründet, dass Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen wird, (Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 28.2.2019 – C-377/17).
Zwar seien der Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus grundsätzlich als zwingende Gründe des Allgemeinwohls in der Richtlinie angeführt. Die Bundesrepublik Deutschland habe aber weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit des verbindlichen Preisrahmens dargelegt. Statt darzutun, dass die geltenden Bestimmungen der HOAI geeignet sind, eine hohe Qualität von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen zu erreichen, beschränke sie sich auf allgemeine Erwägungen und Vermutungen. Das Hauptargument – ein verstärkter Preiswettbewerb führe zu einer Minderung der Qualität der Dienstleistungen – sei nicht entsprechend dargetan worden. Es fehle auch an der Erforderlichkeit, da die Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen habe, dass die Wirkung der in Rede stehenden Bestimmungen zu Mindestsätzen die Qualität einer Dienstleistung und den Schutz der Verbraucher besser gewährleistet. Insbesondere die Aussage, dass die Einführung einer Zugangsregelung zu den betreffenden Berufen eine wesentlich stärkere Beschränkung der Niederlassungsfreiheit als die geltende HOAI darstellen würde, sei eine bloße Behauptung, die nicht auf Beweise gestützt werde. Nur wenn nachgewiesen würde, dass andere Maßnahmen, die die Qualität von Dienstleistungen als auch den Verbraucherschutz sicherstellen könnten, die Ziele der Qualität der Dienstleistungen und des Verbraucherschutzes nicht erreichen, könnte man als letztes Mittel beginnen, Überlegungen dahin anzustellen, ob Mindestsätze diese Ziele besser erreichen.
4. Wie geht es weiter?
Es ist stark zu vermuten, dass sich der EuGH – wie so oft – auch diesmal dem Generalanwalt anschließt und somit einen Europarechtsverstoß durch die HOAI erklären wird. Interessant wird sein, inwieweit bereits die Schlussanträge des Generalanwalts die HOAI-freundliche Linie der deutschen Gerichte beeinflusst. Nach dem EuGH ist es bereits Aufgabe der nationalen Gerichte, die Vereinbarkeit von gesetzlichen Vorschriften mit der Dienstleistungsrichtlinie zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2018 – Rs. C-31/16). Dies hat nun auch der Generalanwalt hervorgehoben. Die Dienstleistungsrichtlinie entfalte unmittelbare Wirkung auch für Private. Verneinen aber die Gerichte die Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie, müssten sie die Regeln zum verbindlichen Preisrahmen schon jetzt unangewendet lassen. Mindestsatzklagen könnten dann reihenweise (spätestens dann, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt) unbegründet sein.
Download Beitrag: Kippt die HOAI?
Maximilian Alber, Stuttgart
BREYER RECHTSANWÄLTE
www.breyer-rechtsanwaelte.de
info@breyer-rechtsanwaelte.de

Seminare 2019
Auch dieses Jahr bietet Breyer Rechtsanwälte zahlreiche Seminare zum nationalen und internationalen Privaten Bau- und Architektenrecht an. Weitere Informationen erhalten Sie hier sowie in der Rubrik Seminare.
Übersicht
Privates Baurecht
- Das neue Bauvertragsrecht
- Schriftverkehr für den Bauleiter unter Berücksichtigung des neuen Bauvertragsrechts
- Praktikerseminar zum gestörten Bauablauf
- Die Gestaltung von Partnering-Verträgen
- Die Deutsche Bahn als Auftraggeber – Bauverträge
- Bauverträge – Vertragsverhandlungen vorbereiten und führen, Fallstricke vermeiden
- Umgang mit Pauschalen im Bauvertrag
- Bauvorhaben sicher durchführen – die häufigsten Probleme bei der Abwicklung von Bauvorhaben und mögliche Lösungen
- Einführung in das Recht der Architekten und Ingenieure – Vertrags-/ Honorar-/ Haftungsrecht
International Construction Law
- Erfolgreich international Bauen – Management von FIDIC-Verträgen für deutsche Bauunternehmen und Anlagenbauer
- Professioneller Umgang mit FIDIC-Verträgen – Ein Seminar für deutsche Architekten und Ingenieure
Bitte beachten Sie auch unseren Seminarflyer nebst Anmeldeformular, die Ihnen nachstehend zum Download zur Verfügung stehen.

Ankündigung: 6. jährliche ICLA-Konferenz in Tokyo, Japan
Die 6. jährliche ICLA-Konferenz wird – wieder unter Beteiligung von Breyer Rechtsanwälte – diesmal in Tokyo am 28. und 29. Mai 2019 stattfinden.
Die Konferenz bietet die besondere Gelegenheit, die Ansätze einer Vielzahl von Jurisdiktionen und Rechtsfamilien (einschließlich der russischen, chinesischen, französischen, deutschen und englischen) in einer großen Bandbreite baurechtlicher Themen kennen zu lernen und miteinander zu vergleichen. Weitere Informationen zur Konferenz finden Sie im hier erhältlichen Flyer der ICLA oder unter conferencetokyo.icl-assoc.com.

Kein Gebietserhaltungsanspruch in Gemengelage!, in: IBR 2019, 159
Der Gebietserhaltungsanspruch besagt, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht haben, sich unabhängig von einer individuellen Betroffenheit gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die der Gebietsart und dem Gebietscharakter widersprechen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2018 – 10 S 4.18).
Kein Gebietserhaltungsanspruch in Gemengelage!
Leitsätze
1. Der Gebietserhaltungsanspruch besagt, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht haben, sich unabhängig von einer individuellen Betroffenheit gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die der Gebietsart und dem Gebietscharakter widersprechen.*)
2. Der Gebietserhaltungsanspruch gilt in Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB (bei faktischen Baugebieten) wie bei festgesetzten Baugebieten. Bei solchen Gebieten setzt der Gebietserhaltungsanspruch voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht. Ist dies nicht der Fall, sondern stellt sich die Struktur der näheren Umgebung eines Vorhabens insbesondere als Gemengelage dar, die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben nicht in Betracht.*)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2018 – 10 S 4.18
BauGB § 34; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; VwGO §§ 82, 146 Abs. 4 Satz 3
Problem/Sachverhalt
Die antragstellenden Nachbarn wenden sich gegen die dem beigeladenen Bauherrn erteilte Baugenehmigung für den Abriss eines bestehenden und Neubau eines wesentlich größeren Lebensmittelmarkts (1.160 qm). Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Nachbarn sind der Ansicht, dass das Bauvorhaben in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet liegt und daher nicht genehmigungsfähig sei.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Der vermeintliche Gebietserhaltungsanspruch besteht nicht. Zwar haben auch Eigentümer von Grundstücken in faktischen Baugebieten das Recht, sich unabhängig von einer individuellen Betroffenheit gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die der Gebietsart und dem Gebietscharakter widersprechen. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt dann voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht. Ist das nicht der Fall, sondern stellt sich – wie vorliegend – die Struktur der näheren Umgebung des Vorhabens insbesondere als eine sog. “Gemengelage” dar, die nach § 34 Abs. 1 BauGB (“Gebot der Rücksichtnahme”) zu beurteilen ist, kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben über § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht.
Praxishinweis
Zu Recht! Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der BauNVO bezeichnet sind. Dies erfordert, dass die maßgebliche Umgebung bauliche Elemente enthält, die nur einem der in der BauNVO geregelten Baugebiete zuzuordnen sind. § 34 Abs. 2 BauGB ist nicht nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete mit seinen darin vorgesehenen allgemein zulässigen Nutzungen entspricht. Denn der zu bestimmende Gebietscharakter wird nicht durch bauliche Nutzungen in Frage gestellt, die nach der Baugebietsvorschrift nur ausnahmsweise genehmigt werden können, weil auch die Nutzungen, die in einem Baugebiet nur als Ausnahmen zugelassen werden können, in bestimmter Weise den Gebietscharakter mitprägen, so der Senat. Soweit die nähere Umgebung keinem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet zugeordnet werden kann, wie bei Gemengelage-Situationen, in denen unterschiedliche Nutzungen wie etwa Gewerbe und Wohnen die Eigenart des Gebiets prägen, ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB konnte nicht festgestellt werden.
RA Dr. Christian Kruska, Stuttgart
© id Verlag

Lean in the Public Sector (LIPS) – Konferenz in Berkeley, Ca., USA
Vom 3. bis 6. Oktober fand die „2018 Lean in the Public Sector (LIPS)“-Konferenz an der weltbekannten Universität of California-Berkeley in Berkeley, Kalifornien unter Beteiligung von Breyer Rechtsanwälte statt.
Die innovative Konferenz bestand aus einer Kombination von praktischem Training an Lean Management Fundamentals und Lean Government Framework, sowie Vorstellungen, Fallstudien, erfahrungsbasierten Lernsimulationen und Diskussionen der international bekannten Branchenleader in diesem Bereich. Das Ziel der Konferenzteilnehmer war es, die Anwendung und die Bedeutung von „Lean-Thinking“ und „Lean-Produktion“ im öffentlichen Sektor voranzubringen. Auch Dr. Wolfgang Breyer referierte auf der Konferenz zum Thema „Legal issues in procuring for lean services issues and principles open and transparent procurement. How can you get the results you want when contracting for services?”, moderiert von Herrn Alan Mossman (Generalsekretär des LIPS Führungskomitees; Director von The Change Business Ltd.). Sein Vortrag umfasste eine detaillierte Auseinandersetzung mit und eine Analyse der Fragen die sich bei „Lean-Services“ und der Transparenz des Vergabeverfahrens in Europa und Deutschland stellen.
Das volle Programm zur Konferenz finden Sie hier: LIPS 2018-Agenda.

BAUEN MIT VERTRAUEN – JUVE Magazin 12/2018
Dr. Wolfgang Breyer wurde für die Dezemberausgabe des JUVE Magazins (“Schwerpunkt Immobilien: BIM und Partnering”) interviewt, in der er seine Pläne für die Entwicklung eines neuartigen Vertragsmodells mit den Schwerpunkten Partnering, Mehrparteienvertäge und BIM (Building Information Modeling) sowie sein Ziel, ein solches Modell im In- und Ausland allgegenwärtig zu machen, vorstellt.
Auszug:
[…]Das Ausland ist schon viel weiter
Was beinahe zu schön klingt, um wahr zu sein, ist in anderen Ländern wie den USA, Großbritannien und Australien bereits Realität. Baurechtler Dr. Wolfgang Breyer aus Stuttgart hat sich intensiv mit den Verträgen beschäftigt, die den internationalen Projekten zugrunde liegen – und will nach ihrem Vorbild ein deutsches Vertragsmodell entwickeln. „Auf deutschen Baustellen wird immer noch agiert wie vor 1.000 Jahren“, sagt Breyer. „Alle planen und bauen weitgehend autark. Um ein Projekt zum Erfolg zu führen, brauchen wir aber eine gemeinsame Plattform.“ Sie heißt: Mehrparteienvertrag.
Breyer und Kämpf haben dieselbe Vision. Deshalb riefen sie Ende 2016 die Initiative Teambuilding ins Leben – inzwischen haben sie zahlreiche namhafte Mitstreiter gefunden, darunter die Bauherren BMW, DB Netz, Fraport, Bayer, die Planungsunternehmen Drees & Sommer und Albert Speer sowie die Bauunternehmen Ed. Züblin, Hochtief und Porr. Ihr Ziel: Die Entwicklung eines neuartigen Projektabwicklungsmodells, das den Traum von Kooperation statt Konfrontation auf der Baustelle Wirklichkeit werden lässt.
Grundelemente dieses Modells sind der Mehrparteienvertrag und das Projektplanungstool Building Information Modeling (BIM). Ob das funktioniert, wird nun in zwei Pilotprojekten getestet. Eins davon ist ein Kongresshotel in der Hamburger HafenCity. 2023 soll es eröffnen. Bauherr ist ECE. Kämpf steckt mittendrin (Gemeinsam sind wir stark, Seite 72).
„Manchmal denken wir: Es ist total waghalsig, was wir tun“, sagt er. Denn innerhalb des Projektteams herrscht völlige Transparenz: In der Planungsphase müssen Planer und Bauunternehmen ihre Kosten sowie ihre Kalkulation und der Bauherr sein Budget offenlegen. „Das hat niemand bisher getan.“ Es ist also ein Experiment. Aber die Transparenz ist notwendig, um einen realistischen Preis für das geplante Hotel errechnen zu können. Davon profitieren am Ende schließlich alle. Denn: Je besser der sogenannte Zielpreis den letztlich entstandenen Kosten entspricht, desto mehr Gewinn können alle am Bau Beteiligten unter sich aufteilen.
Ein Experiment ist auch die gemeinsame Erarbeitung des Mehrparteienvertrags. „Als ich den Vertrag zum ersten Mal sah, machte ich wie gewohnt meine Anmerkungen und schickte ihn an Dr. Breyer zurück“, erzählt Kämpf. Doch so funktioniert es nicht im neuen Partnerschaftsmodell. „Ich lernte, dass Dr. Breyer nicht unser Anwalt ist, der unsere Interessen gegenüber den anderen Vertragspartnern wahrnimmt. Sondern dass er uns als Team berät und jeder bei der Ausgestaltung des Vertrags mitreden darf“, so Kämpf. Im Ergebnissoll der Vertrag den wirtschaftlichen Konsens aller Partner wiedergeben. Ende Januar soll er unterschrieben werden.
Der Vertrag wird vorsehen, dass am Bau nicht mehr der Bauherr allein das Sagen hat. Stattdessen wird es ein Projektmanagementteam geben, dem jeweils ein Vertreter jedes Partners angehört. Das Gremium folgt dem Konsensprinzip. „Entscheidet das Projektmanagementteam, dass das Hotel Plastik- anstatt Aluminiumfenster bekommt, weil die Plastikfenster gerade besonders günstig sind und so für alle mehr Gewinn abfällt, muss sich der Bauherr der Entscheidung beugen“, erläutert Kämpf. Oder: Er nutzt die Möglichkeit der Bauherrenanordnung und setzt die Aluminiumfenster durch, die teurer sind. Dann muss er aber auch allein die Mehrkosten dafür tragen.
Geplant wird mithilfe von BIM. Das bietet sich an. Schließlich ist das Planungstool ebenfalls darauf ausgelegt, dass alle Projektbeteiligten von Anfang an mit einem gemeinsamen Modell arbeiten, sodass die Planungen aller Gewerke optimal aufeinander abgestimmt sind – und nicht plötzlich ein Wassersprenkler genau dort an der Decke sitzt, wo eigentlich ein Fenster aufgehen soll. Jeder Fehler reduziert schließlich den Gewinn des Teams. Welcher der BIM-Standards, die zurzeit auf dem Markt verfügbar sind, angewendet wird, entscheidet ebenfalls das Team. Nicht der Bauherr.
„Wir haben über viele Jahre gelernt, auf dem Bau konfrontativ zu arbeiten“, sagt Breyer. „Nun muss ein Umdenken stattfinden in Richtung Teamarbeit.“ Eine sorgfältige Auswahl der entsprechenden Partner ist dabei besonders wichtig. Der Unterschied zum herkömmlichen Modell ist hier, dass der Bauherr nicht nach dem Angebotspreis, sondern allein nach Kompetenz auswählt. In Australien verbringen manche Teams zunächst drei Tage im Outback – und erst, wenn sie sich auf Herz und Nieren geprüft haben, unterschreiben sie den Mehrparteienvertrag. Denn: Vertrauen und Sympathie sind wichtig, schließlich ist die neue Zusammenarbeit eine große Herausforderung für alle Beteiligten. Aber: „Nicht jeder kann ein solches Vertragswerk bewältigen“, so Breyer. Die Strukturen sind sehr komplex. Deshalb eignen sich die Mehrparteienverträge vor allem für komplexe Projekte.
[…]Lesen Sie den vollständigen Artikel hier: JUVE Ausgabe 2018/12 – Bauen_mit_Vertrauen.

5. jährliche ICLA-Konferenz in Moskau, Russland
Am 16. und 17. Oktober fand die 5. jährliche ICLA-Konferenz an der staatlichen Universität Moskau unter Beteiligung von Breyer Rechtsanwälte statt.
Die Konferenz bot den Teilnehmer einen spannenden rechtsvergleichenden Blick auf die Arbeitsweisen im Bereich des Baurechts in einer Vielzahl von Jurisdiktionen (inkl. Russland, China, Frankreich, Deutschland, England). Themen war insbesondere die Rolle des Auftraggebers und seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer, Generalunternehmerverträge, Wertsteigerung durch Teamwork (im Anschluss an die gemeinsame ICLA und King’s College Konferenz im Februar 2018), Vertragsauslegung und vieles mehr. Dr. Wolfgang Breyer moderierte die Veranstaltung und war Hauptredner zu verschiedenen Themen des internationalen Baurechts.
Einen Eindruck von der Konferenz erhalten Sie hier in einem kurzen Video zum Downlaod.

Geänderte Bauantragsunterlagen setzen neue Entscheidungsfrist in Gang!, in: IBR 2018, 469
Werden der Bauaufsicht im Verlauf des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens wesentlich geänderte Bauantragsunterlagen zur Prüfung vorgelegt, setzt dies die Drei-Monats-Frist des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO für die Entscheidung über den Bauantrag erneut in Gang (VGH Hessen, Beschluss vom 28.02.2018 – 3 B 2323/17).
Geänderte Bauantragsunterlagen setzen neue Entscheidungsfrist in Gang!
Leitsatz
Werden der Bauaufsicht im Verlauf des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens wesentlich geänderte Bauantragsunterlagen zur Prüfung vorgelegt, setzt dies die Drei-Monats-Frist des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO für die Entscheidung über den Bauantrag erneut in Gang.*)
VGH Hessen, Beschluss vom 28.02.2018 – 3 B 2323/17
HBO § 57 Abs. 2 Satz 2, 3
Problem/Sachverhalt
Der antragstellende Bauherr wendet sich mit seinem Beschwerdevorbringen gegen eine Baustoppverfügung der Bauaufsichtsbehörde und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht. Der Bauherr ist der Auffassung, dass die Bauantragsunterlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum 01.09.2016 der Genehmigungsbehörde vollständig vorgelegen hätten und daher die Genehmigungsfiktion hinsichtlich seines Bauantrags am 01.12.2016 eingetreten sei.
Entscheidung
Dem folgt der Senat nicht. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt die Baugenehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden ist (§ 57 Abs. 2 Satz 3 HBO); die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 HBO). Zwar lagen die vollständigen Bauantragsunterlagen zum 01.09.2016 der Genehmigungsbehörde vor. Am 01.11.2016 gab der Bauherr jedoch persönlich zu seinem Antrag auf Baugenehmigung eine “Überarbeitung – Variante Nr. 3” bei der Bauaufsichtsbehörde ab. Mit der Vorlage dieser geänderten Bauantragsunterlagen hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde eine wesentliche Änderung seines Bauvorhabens zur Prüfung unterbreitet und dadurch die Frist des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO neu in Gang gesetzt. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie die Beurteilung des Bauvorhabens zu ändern geeignet ist, d. h. wenn die baurechtliche Beurteilung durch die Änderung grundlegend berührt werden kann. Davon ist hier bereits aufgrund des Vorbringens des Bauherrn auszugehen. Denn nach seinem Vortrag hat er die geänderten Unterlagen der Bauaufsicht vorgelegt, um die Behörde von ihrer in Bezug auf die zuvor eingereichten Bauvorlagen angekündigten ablehnenden Haltung abzubringen. Werden im laufenden Genehmigungsverfahren wesentliche Teile der Bauvorlagen ausgetauscht oder geändert, entspricht es Sinn und Zweck der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO, der Bauaufsichtsbehörde den in dieser Vorschrift genannten Zeitraum für die Prüfung der nunmehr zum Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gemachten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Frist beträgt drei Monate nach Eingang der geänderten Unterlagen, denn erst mit Eingang der nunmehr zur Prüfung gestellten geänderten Unterlagen liegt wieder ein “vollständiger Antrag” im Sinne dieser Norm vor.
Praxishinweis
Zu Recht! Selbst ein Zurückziehen der eingereichten Alternativplanungen hätte nicht ergeben, dass die ursprünglich eingereichten Bauvorlagen unter Aufrechterhaltung des ehemals gesetzten Fristenlaufs wieder Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung und einer etwaigen fiktiven Baugenehmigung geworden wären. Denn wegen der zuvor im laufenden Genehmigungsverfahren vorgestellten wesentlich geänderten Planungen hätte eine Rückkehr zu den ursprünglich eingereichten Planunterlagen eine dahingehende eindeutige Willenserklärung des Bauherrn zur Voraussetzung, die dann mit seinem Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde einen erneuten Fristenlauf nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO auslösen würde. Eine davon abweichende Beurteilung kann im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn sich die Behörde mit den vorgelegten Alternativplanungen bis zu deren Zurückziehen gar nicht auseinandergesetzt hat bzw. haben konnte, was aber vom Antragsteller darzulegen wäre.
RA Dr. Christian Kruska, Stuttgart
© id Verlag

8. Internationale Society of Construction Law-Konference in Chicago, USA
Vom 26. bis 28. September 2018 fand die 8. internationale Society of Construction Law-Konferenz in Chicago unter Beteiligung von Breyer Rechtsanwälte statt. Veranstalterin war die Society of Construction Law Nordamerika.
Die Konferenz behandelte eine Vielzahl an Themen der globalen Baurechtspraxis. Namhafte Redner aus aller Welt beleuchteten die rechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen und Möglichkeiten im heutigen Bauwesen. Im Rahmen verschiedener Podiumsdiskussionen stellte Dr. Wolfgang Breyer die unterschiedlichen Ansätze internationaler Vertragsauslegung und Rechtsvergleichung vor, und wie sich die jeweilige Rechtswahl auf Vertragsstreitigkeiten auswirken kann.
Weitere Informationen zum Programm der 8. internationalen Society of Construction Law-Konferenz in Chicago können hier abgerufen werden.

FOCUS-SPEZIAL „Deutschlands Top-Anwälte“ 2018
Nach der aktuellen Erhebung von FOCUS-SPEZIAL “Deutschlands Top-Anwälte” im September 2018 zählt Breyer Rechtsanwälte erneut im Fachbereich “Baurecht” zu Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und Ihre Empfehlungsbereitschaft.

Deutschlands Beste Anwälte 2018
Auch im Jahr 2018 wurden Dr. Wolfgang Breyer (zum 6-mal) und Dr. Michael Burdinski (zum 4-mal) vom Handelsblatt und dem renommierten Kooperationspartner, US-Verlag Best Lawyers, zu einem von Deutschland besten Anwälten im Rechtsgebiet Baurecht ausgezeichnet.

ICLA Construction Law Konferenz in Mokau am 16. und 17. Oktober 2018
Die ICLA Konferenz Moskau 2018 (die 5. halbjährliche ICLA-Konferenz) wird eine seltene Gelegenheit sein, die Ansätze einer Vielzahl von Jurisdiktionen und Rechtsfamilien (einschließlich der Russischen, Chinesischen, Französischen, Deutschen und Englischen) in einer großen Bandbreite baurechtlicher Themen miteinander zu vergleichen.
Weitere Information zur Konferenz finden Sie hier: ICLA Conference Flyer — Moscow 2018.

Nanjing Sessions
Auf Einladung von Frau Prof. Huang referiert Herr Dr. Breyer aktuell an der Southeast University Nanjing, China über die Anpassung von FIDIC Verträgen an nationales Recht und Praxis. Parallel dazu findet ein Training mit Beteilgten der chinesischen Bauindustrie über Risiken und Vermeidungsmaßnahmen bei internationalen Bauprojekten statt.
Southeast University Law School, Nanjing, China
Training: One Belt One Road – Analyse rechtlicher Probleme in der Praxis internationaler Bauprojekte und Vorschläge zu Risikovermeidungsmaßnahmen
Termine: 13. März – 14. März 2018
Ort: Nanjing, China
Referenten: Dr. Breyer, Dr. Yu
Vortrag: Application of FIDIC Contract in Civil Law countries
Termin: 14. März 2018
Ort: Southeast University Law School, Nanjing, China
Referent: Dr. Breyer

Baurechtsticker: BGH, Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14: Hinweispflichten des Auftragnehmers bei der Änderung der anerkannten Regeln der Technik
Das Urteil befasst sich insbesondere mit der interessanten und immer wiederkehrenden Frage, inwieweit mit Änderungen der anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) zwischen Auftragserteilung und Abnahme umzugehen ist.
Rechtliche Problematik
Die anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) sind zwingend einzuhalten, auch wenn das vertraglich so nicht ausdrücklich vereinbart ist. Für den VOB/B-Vertrag ergibt sich dies bereits aus § 13 Abs. 1 VOB/B. Aber diese Intention wird auch von den Gerichten auf den BGB-Werkvertrag übertragen. Zudem ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich für die Bewertung, ob das Werk den anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T) entspricht. Insoweit ist es auch unschädlich, wenn etwa eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt und diese hinter den a.R.d.T zurückbleibt. Diese gelten dann trotzdem, es sei denn, der AG hat die Anwendbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Änderung der a.R.d.T zwischen Vertragsschluss und Abnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.11.2017 ausdrücklich bestätigt und lesenswert erläutert.
Download Breyer Baurechtsticker März 2018

Aktuelle Seminare
Auszug der aktuellen Seminare von Breyer Rechtsanwälte.
Titel: Bau- und Architektenrecht
Datum: 30.01.2018
Ort: Inhouse-Schulung in Stuttgart
Ref.: Dr. Breyer, Dr. Burdinski
Titel: Das neue Bauvertragsrecht – Tiefbau
Datum: 05.02.2018
Ort: Inhouse-Schulung in Stuttgart
Ref.: Frau Frohwein, LL.M., Dr. Burdinski
Titel: Bau- und Architektenrecht
Datum: 08.02.2018
Ort: Inhouse-Schulung in Stuttgart
Ref.: Dr. Burdinski
Titel: Das neue Bauvertragsrecht
Datum: 20.02.2018
Ort: Inhouse-Schulung in Weilheim
Ref.: Dr. Burdinski
Titel: Nachtragsmanagement Abrechnung bei öffentlichen Bauaufträgen
Datum: 11.04.2018
Ort: Inhouse-Schulung in Leinfelden-Echterdingen
Ref.: Dr. Burdinski

Aktuelle internationale Vorträge, Lehrveranstaltungen und Konferenzen
Vorschau auf die aktuellen internationalen Vorträge, Lehrveranstaltungen und Konferenzen von Breyer Rechtsanwälte.
Southeast University Nanjing, China, 13.-14. März 2018
Dr. Breyer: Vortrag über FIDIC an der Southeast University Nanjing mit dem Schwerpunkt Baurecht; Training über Risiken und Vermeidungsmaßnahmen des internationalen Baurechts
Fifth Annual Conference of IACL, The International Double Bay, Australien, 12.-15. April 2018
Dr. Breyer: Teilnahme als Fellow der International Academy of Construction Law
SCL Conference, Chicago, USA, 27.-29. September 2018
Dr. Breyer: Vortrag über Vertragsinterpretation aus der Perspektive des europäischen Zivilrechts
ICLA Conference, Moscow State University, Russland, voraussichtlich 15.-17. Oktober 2018
Dr. Breyer: Chairman, Vortrag (n.n.)
Weitere Informationen zu den Veranstaltungen und Programmen folgen in Kürze.

Conference: Improving Value Through Alliances, BIM & Collaborative Contracts by ICLA, King’s College, ASG and SCL
This conference provides a unique opportunity to evaluate how construction procurement can deliver better value through the use of alliances, BIM and collaborative contracts.
We bring together leading practitioners and thinkers from the UK and from around the world to assess the latest developments and to present case studies explaining how their models work, how they fit with legal requirements and what they can deliver.
THURSDAY 1st MARCH 2018 from 9.00 am.
The Great Hall, King’s Building, Strand Campus
Our speakers include:
Procuring for Value and the UK Construction Sector Deal
Ann Bentley, Lead on Supply Chain and Business Models, Construction Leadership Council
BIM and UK Housing after the Grenfell Tower disaster
Terry Stocks, Digital Built Britain, BIM Level 2 Group Delivery Director
Improving Value Through Strategic Procurement: the FAC-1 Framework Alliance Contract
Antony Silk, Optivo Housing Association and Neil Thody, Cameron Consulting
Contractor Leadership and Whole-Life Collaboration: Supply Chain Alliance case study
Nigel Owers, Kier Services Highways and Jason Russell, Surrey County Council
Assessing the NEC4 options: the NEC Alliance Contract and NEC cost reimbursement
Assad Maqbool, Trowers & Hamlins and Ronan Champion, Champion Pearce
Alliance procurement, BIM and German civil law
Wolfgang Breyer, Chair of ICLA and Prof. Stefan Leupertz, ex- German Supreme Court Judge
BIM, the law and alliances in Italy
Prof. Sara Valaguzza, University of Milan and Prof. Angelo Ciribini, University of Brescia
Funders’ views and the potential for alliances in Eastern Europe
Evgeny Smirnov, European Bank for Reconstruction and Development and Adriana Spassova, Bulgarian Society of Construction Law
Integrated project delivery and BIM in the USA and alliances in Brazil
Howard Ashcraft, Hanson Bridgett USA and John Oyama, Aroeira Salles, Brazil
SRA CPD scheme & BSB CPD (ref: 1546): 7 HOURS
Registration is at 9.00am and the conference is followed by a drinks reception at 6.00pm.
To book, please fill in the form of the enclosed Alliance Conference Flyer.

SEMINAR: Neues Bauvertragsrecht und VOB/B – Grundlagen für die Praxis
Dr. Steffen Hettler , Leiter des Standortes München der Breyer Rechtsanwälte, lädt zum 5. Tagesseminar baurechtliche Grundlagen für die Praxis mit aktueller Rechtsprechung ein.
Schon in den letzten Jahren fand das Grundlagenseminar als fester Bestandteil des Jahresbeginns statt. Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Bauvertragsrecht des BGB. Die Themenschwerpunkte der Veranstaltung liegen daher diesmal auf dem neuen Bauvertragsrecht und der – noch unveränderten – VOB/B. Es werden dazu neben den baurechtlichen Grundlagen intelligente und praxistaugliche Lösungsansätze aufgezeigt und jeweils auf aktuelle Urteile der letzten Jahre eingegangen.
Das Seminar soll ein Service für Unternehmen zur Fortbildung ihrer Mitarbeiter in leitender Position eines Bauvorhabens sowie zur Auffrischung vorhandener Kenntnisse sein.
Wir laden Sie und Ihre interessierten Kolleginnen und Kollegen herzlich ein.
Wann:
29. Januar 2018, 09:00 bis 17:00 Uhr mit Mittagspause.
Wo:
Eden Hotel Wolff, Arnulfstrasse 4, D-80335 München
Referenten:
Dr.-Ing. Steffen Hettler, Partner und Rechtsanwalt
Neues Bauvertragsrecht und VOB/B
- Vertraglich geschuldete Leistung/Bau-Soll
- Claim und Anti-Claim Management nach neuem BGB und VOB/B
- Mehrkostenermittlung nach neuem Bauvertragsrecht
Dr. Maximilian Regul, Rechtsanwalt
Gewährleistung und Sicherheiten
- Mechanismen der Gewährleistung
- Vertragserfüllungs- und Mangelgewährleistungssicherheit
- Einbehalte und Bauhandwerkersicherheiten nach neuem BGB
Hinweise:
Eine Anmeldung wird bis zum 24.01.18 erbeten. Die Kosten für die Veranstaltung einschließlich Verpflegung und Seminarunterlagen betragen 230 € (zzgl. Umsatzsteuer) je Teilnehmer.
Wir freuen uns über Ihre Anmeldung unter hettler@breyer-rechtsanwaelte.de.

Baurechtsticker: BGH, Urteil vom 14.09.2017, VII ZR 3/17: Keine Aufrechnung mit Sicherheitseinbehalt während des Sicherungszeitraumes
Der Bundesgerichtshof hat eine lange unter den Obergerichten streitige Frage nun endlich geklärt: Kann der AG Forderungen aus anderen Verträgen mit einem Sicherungseinbehalt aufrechnen.
Der BGH erklärt, dass dies jedenfalls während des Sicherungszeitraumes nicht erfolgen kann, wenn nachfolgende Regelung vereinbart ist, wonach die Sicherung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt:
„Diese Sicherheit – gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft – dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des Auftraggebers auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern.“ Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags zudem, dass ein Betrag von 5% der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf und der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann, ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.
Eine solche Sicherungsvereinbarung stellt ein stillschweigendes rechtsgeschäftlich vereinbartes Aufrechnungsverbot dar. Gegen den AG kann, wenn vom Einbehalt Gebrauch gemacht wurde, jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht mit Forderungen aus anderen Verträgen aufgerechnet werden. Sonst würde faktisch die länger vorhandene Möglichkeit der Aufrechnung als Sicherheit für weitere Ansprüche des AG aus anderen Verträgen dienen, wofür kein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist auch interessengerecht, da der Fälligkeitszeitpunkt für den Werklohnanspruch des AN in Höhe des Einbehalts ja zugunsten des AG nach hinten geschoben wird.

The Legal 500 Deutschland 2018
Breyer Rechtsanwälte wird von “The Legal 500 Deutschland 2018” im Praxisbereich “Baurecht (einschließlich Streitbeilegung)” erneut als eine der führenden Kanzleien empfohlen.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und freuen uns auf die gemeinsamen Herausforderungen in 2018.

Baurechtsticker: BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17: Die Bauzeitforderung – Entschädigung während Annahmeverzug
Anmerkung von Rechtsanwältin Annika Kühne, Frankfurt am Main
Sachverhalt:
Der Auftraggeber beauftragte ein Fachunternehmen mit Sprinklerarbeiten. In den Vertrag bezogen die Parteien unter anderem die VOB/B (2006) ein. Der Vertrag sieht verbindliche Vertragsfristen für die Fertigstellung der jeweiligen Bauabschnitte vor. Die letzte Vertragsfrist endete Oktober 2010.
Da der Auftraggeber seinen vertraglichen Obliegenheiten nicht nachkam, konnte der Auftragnehmer die Vertragsfristen nicht einhalten. Deshalb musste der Auftragnehmer seine Leistungen bis ins Jahr 2012 fortführen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Auftragnehmer klagte gegenüber dem Auftraggeber auf Erstattung von gestiegenen Lohn und Materialkosten, die ihm dadurch entstanden seien, dass er Teile der Leistungen erst nach Vertragsende im Jahr 2011 ausführen konnte.
Mit Erfolg?

Praxisbuch: “Bauzeit und zeitabhängige Kosten”
Von führenden Baujuristen und Bauingenieuren empfohlen ist das Fach- und Praxisbuch “Bauzeit und zeitabhängige Kosten in Vergabe, Vertrag und Nachtrag – Änderungsursachen und ihre Folgen“ von Dr. Alexander Tomic erschienen im Bundesanzeiger Verlag.
Das Thema »Bauzeit« ist mittlerweile der Hauptumschlagplatz für Streitigkeiten am Bau und als Teil täglicher Berichterstattung Gegenstand breiter öffentlicher Diskussion. Was das Buch als Pflichtlektüre so außerordentlich lesenswert macht? Es setzt genau dort an, wo die Ursachen liegen für die Kostenexplosionen im Zusammenhang mit der Bauzeit: Bei der Ausschreibung, Kalkulation und Bauzeitplanung.
Anhand einer Vielzahl von Fällen, Entscheidungen und Praxistipps wird nachgewiesen, welche Sprengkraft in der Fristen- und Kostenfrage steckt und wie wichtig die frühzeitige Klärung schon in der Ausschreibung, Kalkulation und Bauzeitplanung ist.
Das Buch wendet sich an Auftraggeber und Auftragnehmer, die private Bauwirtschaft, öffentliche Bauverwaltung, Architektur- und Ingenieurbüros, Anwälte, Richter von Bau- und Vergabekammern und Bausachverständige.
Als Buch (Hardcover) und E-Book (Download) im Bundesanzeiger Verlag erhältlich.

Neues Juve Kanzleiranking veröffentlicht
Der Fachverlag JUVE führt Breyer | Rechtsanwälte erneut als im Baurecht empfohlene Kanzlei. Die sehr dynamische Geschäftsentwicklung setzt sich mit Verstärkungen an den Standorten Frankfurt und München fort.
Auszug der Bewertung: “Im Baurecht empfohlene Kanzlei, der es regelmäßig gelingt, neue Marktanteile zu erobern. Traditionell auf Auftragnehmerseite tätig, hat die Kanzlei in den vergangenen Jahren ihren Mandantenstamm kontinuierlich um Auftraggeber erweitert. Nun kommen auch immer mehr Mandanten außerhalb der Baubranche (z.B. Automobilzulieferer) hinzu und greifen, insbesondere bei Auslandsvorhaben, auf die Kompetenz von Breyer zurück. Spezialkenntnisse, etwa im Zusammenhang mit alternativen Abwicklungsmethoden (Partnering-Modelle), sorgen nicht nur für neue Mandanten, sondern auch dafür, dass sich Beziehungen zu Bestandsmandanten verfestigen. Namenspartner Breyer ist zudem maßgeblich daran beteiligt, dass solche Modelle nun auch Einzug in den deutschen Markt finden könnten. Er gewann eine Ausschreibung des BMUmwelt zu einem Forschungsprojekt bzgl. alternativer Vertragsmodelle bei der Vergabe von Bauleistungen. Der sehr dynamische Geschäftsentwicklung kann Breyer nun durch rein organisches Wachstum aus den eigenen Reihen nicht mehr gerecht werden. Deshalb verstärkte sie sich am noch jungen Frankfurter Standort mit einem eingespielten Team um Leinemann-Partner Sebastian Thomas, der das Büro nun leitet. Und in München leitet nun mit Dr. Steffen Hettler ein ehemalige Kapellmann-Partner den Standort.”
Das vollständige JUVE Dossier finden Sie hier: Dossier

ICLA CHINA CONFERENCE 2017 – EIN GROßER ERFOLG!
Dr. Wolfgang Breyer (Vorsitzender der ICLA) leitete am 21. und 22. Oktober 2017 eine 2-tägige ICLA-Konferenz in China (Beijing) zum Thema “One Belt One Road: Internationales Baurecht in der Praxis”. Die ICLA China Konferenz wurde von der Pekinger Universität Law School veranstaltet und verlief für die Teilnehmer sehr erfolgreich.
ICLA stellt eine Plattform für Diskussionen und Verständnis des jeweils anderen Rechts für internationale Baurechtsanwälte aus aller Welt bereit. Die Konferenz bot aber auch nicht-chinesischen Rechtspraktikern und anderen Baufachleuten aus aller Welt die Möglichkeit, ihr Verständnis für die spezifischen rechtlichen und technischen Probleme des Projekts “One Belt One Road” zu erweitern. Weitere Informationen zur ICLA und zur “One Belt One Road”-Konference finden Sie in Kürze unter http://www.icl-assoc.com/.

Top Wirtschaftskanzlei 2017
Nach der Erhebung von FOCUS-SPEZIAL “Anwälte 2017” im September 2017 gehört Breyer Rechtsanwälte im Fachbereich “Baurecht” zu Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und Ihre Empfehlungsbereitschaft.

Breyer Rechtsanwälte ist Kanzlei des Jahres
Breyer Rechtsanwälte wurde Ende Oktober 2016 vom JUVE Verlag, dem führenden Branchenmagazin für Wirtschaftsanwälte, zur Kanzlei des Jahres für Privates Baurecht ausgezeichnet.
In der Begründung für unsere Auszeichnung hob JUVE u.a. die umfassende Beratungspraxis, die zunehmende bundesweite Präsenz sowie die internationale Vernetzung von Breyer Rechtsanwälte hervor.
Die Auszeichnung ist auch Ausdruck einer vertrauensvollen und langfristigen Zusammenarbeit unserer Mandanten und Geschäftspartner. Hierüber freuen wir uns und möchten uns bei Ihnen ganz herzlich dafür und natürlich auch für die guten Bewertungen bedanken.
Grundlage der Entscheidungen über Nominierungen und Sieger sind umfangreiche Recherchen der Redaktion für das jährlich erscheinende JUVE Handbuch. Im Bereich Privates Baurecht zeichnet der Verlag Kanzleien aus, deren Praxis sich besonders dynamisch entwickelt hat.

Deutschlands Beste Anwälte 2017
Im Rahmen des im Juni 2017 veröffentlichten Ratings „DEUTSCHLANDS BESTE ANWÄLTE 2017“ wurden Dr. Wolfgang Breyer und Dr. Michael Burdinski vom Handelsblatt und dem renommierten Kooperationspartner, US-Verlag Best Lawyers, erneut zu einen von DEUTSCHLANDS BESTEN ANWÄLTEN 2017 im Rechtsgebiet – Baurecht – gekürt!
Dazu gratuliert die gesamte Kanzlei Breyer | Rechtsanwälte recht herzlich!
Für Herrn Dr. Breyer ist es bereits die fünfte (2013-2017) und für Herrn Dr. Burdinski die dritte (2015-2017) Auszeichnung in dieser Kategorie in Folge.

Verstärkung für das Frankfurter Büro
Der Frankfurter Standort von Breyer | Rechtsanwälte hat sich verstärkt: Sebastian Thomas wird diesen in Zukunft leiten.
Er wird von seiner bisherigen Kanzlei von Dr. jur. Hannes Reiher, Stephanie Puma und Annika Kühne begleitet. Mit den bisherigen Kollegen wächst der Frankfurter Standort damit auf sieben Berufsträger.

Neue Seminare 2017
Ziel der Coachings sind es, bei Führungskräften der Baubranche die vorhandenen juristischen Kenntnisse des Privaten Baurechts, Architektenrechts und Vergaberechts weiter zu schärfen und in wichtigen Bereichen, wie z.B. dem Bauvertragsrecht, vertieftes juristisches Problembewusstsein zu vermitteln.
Privates Baurecht in Stuttgart
06.07.2017 – Einführung in die HOAI, Stuttgart (Dr. Junk)
06.07.2017 – Workshop AGK-BGK, Karlsruhe (Dr. Burdinski)
13.07.2017 – VOB/B für den Einkauf, Stuttgart (Dr. Burdinski)
17.08.2017 – Workshop Liability in Construction Contracts (Dr. Breyer)
24.08.2017 – Workshop Pricing and Claim Practice (Dr. Breyer)
14.09.2017 – 4. Internationaler BBB-Kongress, Stuttgart (Dr. Breyer).
Inhouse-Seminare und Workshops
Diese und andere Schulungen bieten wir Ihnen selbstverständlich gerne auch als Inhouse-Veranstaltung an. Dies kann allgemein für die Mitarbeiter Ihres Unternehmens sein oder in Verbindung mit einem konkreten Projekt für das ganze Projektteam in einer Workshop-Atmosphäre.
Juristisches Coaching für Führungskräfte der Baubranche
Ziel des Coaching ist es, bei Führungskräften der Baubranche die vorhandenen juristischen Kenntnisse des Privaten Baurechts, Architektenrechts und Vergaberechts weiter zu schärfen und in wichtigen Bereichen, wie z.B. dem Bauvertragsrecht, vertieftes juristisches Problembewusstsein zu vermitteln. Darüber hinaus kommen Führungskräfte der Baubranche in der Regel auch mit anderen Rechtsgebieten in Berührung. Nicht selten sind Aspekte aus dem Kauf- und Werklieferungsvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht oder auch Arbeitsrecht von Bedeutung. Wir bieten für Sie und Ihr Unternehmen zugeschnittene, personalisierte Lösungen an, entweder bei Ihnen vor Ort oder in unseren Kanzleiräumen, bspw. zweiwöchentlich, 17 Uhr bis 19 Uhr. In einer Vorbesprechung würden wir gemeinsam mit Ihnen die zu behandelnden Themen abstimmen und individuelle Schwerpunkte setzen.
Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik Seminare.

Stellenausschreibung: Wir suchen
Sie verfügen über hervorragende Rechtskenntnisse und gerne schon über erste Berufserfahrung. Sie sind als Dienstleister für unsere Mandanten hoch motiviert, arbeiten sorgfältig und treten überzeugend auf. Sie verstehen wirtschaftliche und technisch komplexe Sachverhalte und wissen, wie man sie strukturiert.
Rechtsanwälte (m/w).
Sie verfügen über hervorragende Rechtskenntnisse und gerne schon über erste Berufserfahrung. Sie sind als Dienstleister für unsere Mandanten hoch motiviert, arbeiten sorgfältig und treten überzeugend auf. Sie verstehen wirtschaftliche und technisch komplexe Sachverhalte und wissen, wie man sie strukturiert. Außerdem sind Sie bereit schon früh Verantwortung für spannende und außergewöhnlich hochwertige Mandate zu übernehmen, die Kenntnisse über das Baurecht hinaus erfordern. Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung.
Die Bewerbung richten Sie bitte an:
STUTTGART: Angelika Frohwein, LL.M. EUR.
FRANKFURT: Stephanie Puma
MÜNCHEN: Dr. Wolfgang Breyer
Gerne können Sie sich auch per E-Mail bewerben an karriere@breyer-rechtsanwaelte.de.

Internationales Baurecht – What can we learn from each other?
“[…] Die englische Bauindustrie durchlief in den 70er und 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine Talfahrt. Ian Reeves, Chairman of Constructing Excellence, spricht von dieser Zeit als einem „Cut-Throat Bidding Wettbewerb”. Der Preis des Bieters, der den Zuschlag erhielt, war „invariably inadequate todo the job …” „… Litigation was complete out of control”.
Dr. Wolfgang Breyer, Editorial in: Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivilrechte Baurecht (BauR), Heft 12, Dezember 2016
Auszug:
Eine Situation, die noch bis vor wenigen Jahren hierzulande durchaus nicht unbekannt war. Auf Basis der Empfehlungen von Sir Michael Latham („Construction the Team”) entstand der Construction and Regeneration Act. Sir John Egans erster Report („Rethinking Construction”) bildete eine weitere Grundlage für Initiativen, die die englische Bauindustrie nachhaltig veränderten. Die wohl wichtigsten Änderungen:
1. Einführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Adjudication Verfahrens;
2. Entwicklung eines Standardvertrages für ein hochentwickeltes Partnering-Modell.
Zu 1: Der Gang zum Gericht bleibt den Parteien- zumindest in 1. Instanz- verwehrt. Abweichende vertragliche Regelungen sind wirkungslos. Das Adjudication Verfahren sieht eine zwingende Entscheidungsfrist von 28 Tagen für den oder die Adjudicators über den „Dispute” vor. Diese Frist kann nur einmal mit Einverständnis der den Claim einreichenden Partei um 14 Tage verlängert werden. Natürlich taucht die Frage auf, ob komplexe Sachverhalte und Rechtsfragen innerhalb dieser Frist mit entsprechender Tiefgründigkeit behandelt werden können. „Nein” wird wohl die richtige Antwort sein. Allerdings hängt diese von dem grundlegenden Verständnis ab, mit welcher Detailtiefe Baurechtsstreitigkeiten entschieden werden sollten. „Yes, it’s quick and dirty but, it has been seen as pretty fair”.
Tatsache ist jedenfalls, dass bis 2014 lediglich 2 % der Adjudication Entscheidungen in die nächste Instanz gehen. Das wäre übrigens i.d.R. der Technology and Construction Court, ein Gericht, das englandweit (auch) auf Baurechtsstreitigkeiten spezialisiert ist. Auch etwas, auf das man neidisch sein darf.
Zu 2: Lathams und Egans Ansätze waren, die „adversarial structures” der Bauindustrie hinter sich zu lassen, weg von einem „lowest price single stage tendering under risk dumping traditional forms of contract” hin zu einem Verfahren, das auf einer frühzeitigen Einbindung der ausführenden Unternehmen („Early Constructor Announcement”) eine detaillierte – auch finanzielle – Analyse der zu erwartenden Risiken in einem kooperativen Verfahren vorsieht. Es geht also um Risikomanagement statt um bloße, oft unreflektierte Risikoverteilung. Diese Ansätze wurden von der britischen Regierung im Jahr 2011 in die Government Construction Strategy übernommen. Mit der frühen Einbeziehung der „Constructors” ist keineswegs – wie etwa hierzulande weitgehend üblich – nur der auch mit der Ausführungsplanung betraute Generalunternehmer gemeint, sondern auch und idealerweise alle mit wichtigen Aufgaben bedachte Planer und Fachplaner inklusive der „Key-Subcontractors”, also der Nachunternehmer für Schlüsselgewerke. Die Umsetzung dieser Empfehlungen erfolgte durch Professor David Mosey, Verfasser des PPC (Project Partnering Project) 2000 Vertragsmusters. PPC 2000 ist ein Mehrparteienvertrag, das heißt, alle oben benannten Parteien sind Parteien des Vertrages und haben Rechte und Pflichten und zwar nicht nur dem Auftraggeber gegenüber, sondern auch untereinander. Es gibt Evaluierungen von Bauprojekten, die unter Verwendung dieses Modells nachweislich Kostenvorteile von bis zu 30 % ausweisen. Gleichzeitig sind seit dem Jahr 2000 bei Bauvorhaben, bei denen PPC 2000 Anwendung fand (im Jahr 2012 bei 6 % aller Bauvorhaben in England), lediglich zwei gerichtliche Auseinandersetzung registriert worden.
Ein wesentlicher Unterschied dieses Ansatzes im Vergleich zu in Deutschland praktizierten Partnering Modellen ist der, dass bei letzteren i.d.R. versucht wird, die Motivation der Beteiligten über ein „Value Engineering” und hieraus resultierende „Savings” zu wecken. Zum einen wird aber das Value-Engineering in der Regel viel zu spät, nämlich üblicherweise nach Abschluss der Entwurfsplanung angelegt, zum anderen ist die Motivation zur Teilhabe an etwaigen Einsparungsideen aus verschiedensten Gründen oft wenig ausgeprägt. Eine Sanktion bei Verletzung von Informations-, Prüf- und Warnpflichten in einem sehr frühen Stadium ist etwas ganz anderes. Auch inspiriert von diesen Ansätzen hat die ECE Hamburg kürzlich eine Initiative ins Leben gerufen, deren Ziel die Erarbeitung eines ausgewogenen und fairen Partnering-Management-Konzeptes ist, das geeignet ist, einen Standard zu definieren. Unterstützt u.a. durch den deutschen Baugerichtstag und namhafte Vertreter weiterer großer Auftraggeber, der Bauindustrie und der Anwaltschaft scheint der Ansatz vielversprechend.
Wenn nun schon der bilaterale Austausch mit unseren englischen Nachbarn ungemein erquicklich ist, welche Erkenntnisse mag dann erst ein weltweiter baurechtlicher Vergleich und Austausch zwischen und mit den verschiedenen, die Welt dominierenden Rechtsfamilien hervorbringen? Dieser Aufgabe hat sich die International Construction Law Association (ICLA) verschrieben und erfährt hierbei breite Unterstützung auch aus dem akademischen Bereich etwa durch die Peking University Law School, die Melbourne Law School, die University of Copenhagen und das King’s College in London. Die ersten konkreten Ergebnisse sind vielversprechend.”

ICLA Conference China 2017
ICLA Conference China 2017. Dr Wolfgang Breyer (ICLA Chairman) will be leading a 2 day ICLA conference in China (Beijing) dealing with “One Belt One Road: International Construction Law in Practice”. The ICLA China Conference will be hosted by Peking University Law School.
21-22 October 2017
It is with great pleasure that we announce the date of the bi-annual international construction law conference. Further details of the conference to follow.
Visit www.icl-assoc.com for more information.