Baurechtsticker: BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17: Die Bauzeitforderung – Entschädigung während Annahmeverzug

Anmerkung von Rechtsanwältin Annika Kühne, Frankfurt am Main

Sachverhalt:

Der Auftraggeber beauftragte ein Fachunternehmen mit Sprinklerarbeiten. In den Vertrag bezogen die Parteien unter anderem die VOB/B (2006) ein. Der Vertrag sieht verbindliche Vertragsfristen für die Fertigstellung der jeweiligen Bauabschnitte vor. Die letzte Vertragsfrist endete Oktober 2010.

Da der Auftraggeber seinen vertraglichen Obliegenheiten nicht nachkam, konnte der Auftragnehmer die Vertragsfristen nicht einhalten. Deshalb musste der Auftragnehmer seine Leistungen bis ins Jahr 2012 fortführen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Auftragnehmer klagte gegenüber dem Auftraggeber auf Erstattung von gestiegenen Lohn und Materialkosten, die ihm dadurch entstanden seien, dass er Teile der Leistungen erst nach Vertragsende im Jahr 2011 ausführen konnte.

Mit Erfolg?

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