Kippt die HOAI? Generalanwalt sieht Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit

Lesen Sie hier, wieso die HOAI nach Aussage des Generalanwaltes am EuGH gegen Europarecht verstößt und welche Folgen dies hat.

„Der Europäische Gerichtshof sollte erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat“ – so die Aussage des Generalanwalts vor dem EuGH in seinem Schlussantrag am 28.02.2019.

1. Hintergrund

Nachdem der EuGH bereits vor einigen Jahren einen Verstoß der HOAI-Regelungen gegen die Dienstleistungsfreiheit ausgeurteilt hatte, steht nun das Preisrecht der HOAI vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit auf dem Prüfstand. Die Abschaffung des in der HOAI geregelten verbindlichen Preisrahmens für die Honorare von Architekten und Ingenieuren wird von der EU-Kommission schon seit über 4 Jahren verlangt. Hierfür wird angeführt, dass die Mindest- und Höchstpreise der HOAI gegen die sog. Dienstleistungsrichtlinie verstoßen würden und daher unzulässig seien. Dienstleistungserbringern aus anderen EU-Ländern werde ein Marktzugang durch freie bzw. – jedenfalls erleichternde – Preisgestaltung praktisch unmöglich gemacht.

2. Einleitung Verfahren durch die Kommission gegen die BRD

Die EU-Kommission leitete ein EU-Vertragsverletzungsverfahren ein, nachdem sie Antworten einiger Mitgliedstaaten auf Fragen zu nationalen verbindlichen Honorarsystemen eingeholt hatte. Die Bundesrepublik Deutschland verteidigte die Honorarvorschriften für Architekten und Ingenieure. Die Kommission wies sodann die deutschen Behörden auf einen möglichen Verstoß der Honorarvorschriften der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 Buchst. g und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 sowie gegen Art. 49 AEUV hin. Dem hielt die Bundesrepublik Deutschland entgegen, dass die fragliche Verordnung die Niederlassungsfreiheit nicht beschränke. Selbst wenn diese vorliege, sei sie jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Dies reichte der EU-Kommission jedoch nicht aus und sie erhob Klage.

3. Ansicht des Generalanwalts

In seinen Schlussanträgen vom 28.02.2019 erklärte nun der Generalanwalt, einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (kurz: Dienstleistungsrichtlinie). Dies wird damit begründet, dass Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen wird, (Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 28.2.2019 – C-377/17).
Zwar seien der Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus grundsätzlich als zwingende Gründe des Allgemeinwohls in der Richtlinie angeführt. Die Bundesrepublik Deutschland habe aber weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit des verbindlichen Preisrahmens dargelegt. Statt darzutun, dass die geltenden Bestimmungen der HOAI geeignet sind, eine hohe Qualität von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen zu erreichen, beschränke sie sich auf allgemeine Erwägungen und Vermutungen. Das Hauptargument – ein verstärkter Preiswettbewerb führe zu einer Minderung der Qualität der Dienstleistungen – sei nicht entsprechend dargetan worden. Es fehle auch an der Erforderlichkeit, da die Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen habe, dass die Wirkung der in Rede stehenden Bestimmungen zu Mindestsätzen die Qualität einer Dienstleistung und den Schutz der Verbraucher besser gewährleistet. Insbesondere die Aussage, dass die Einführung einer Zugangsregelung zu den betreffenden Berufen eine wesentlich stärkere Beschränkung der Niederlassungsfreiheit als die geltende HOAI darstellen würde, sei eine bloße Behauptung, die nicht auf Beweise gestützt werde. Nur wenn nachgewiesen würde, dass andere Maßnahmen, die die Qualität von Dienstleistungen als auch den Verbraucherschutz sicherstellen könnten, die Ziele der Qualität der Dienstleistungen und des Verbraucherschutzes nicht erreichen, könnte man als letztes Mittel beginnen, Überlegungen dahin anzustellen, ob Mindestsätze diese Ziele besser erreichen.

4. Wie geht es weiter?

Es ist stark zu vermuten, dass sich der EuGH – wie so oft – auch diesmal dem Generalanwalt anschließt und somit einen Europarechtsverstoß durch die HOAI erklären wird. Interessant wird sein, inwieweit bereits die Schlussanträge des Generalanwalts die HOAI-freundliche Linie der deutschen Gerichte beeinflusst. Nach dem EuGH ist es bereits Aufgabe der nationalen Gerichte, die Vereinbarkeit von gesetzlichen Vorschriften mit der Dienstleistungsrichtlinie zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2018 – Rs. C-31/16). Dies hat nun auch der Generalanwalt hervorgehoben. Die Dienstleistungsrichtlinie entfalte unmittelbare Wirkung auch für Private. Verneinen aber die Gerichte die Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie, müssten sie die Regeln zum verbindlichen Preisrahmen schon jetzt unangewendet lassen. Mindestsatzklagen könnten dann reihenweise (spätestens dann, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt) unbegründet sein.

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Maximilian Alber, Stuttgart
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