Konsequente Fortsetzung der EuGH-Rechtsprechung in Sachen „Mindesthöhe in der HOAI“

Der EuGH-Generalanwalt setzt die Linie der EuGH-Rechtsprechung zu den Mindesthonorarsätzen der HOAI konsequent fort. Ein Honoraranspruch in Höhe der Mindestsätze besteht nicht, auch nicht für Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 01.01.2021 entstanden sind (Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021 in der Sache Thelen Technopark Berlin GmbH ./. MN, Az. C-261/20).

Nachdem bereits die HOAI im Zuge des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 geändert werden musste, folgt der nächste Paukenschlag aus Brüssel in Sachen Mindestvergütung aus der HOAI, diesmal in Form eines Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar. Im hiesigen EuGH-Urteil wurde klargestellt, dass die Mindestsätze für Honorarvereinbarungen für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI gegen geltendes Unionsrecht, genauer die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006, verstoßen und damit unwirksam sind (vgl. unseren Beitrag im Baurechtsticker vom 13.11.2020). In Zuge dessen wurde die HOAI angepasst, welche seit dem 01.01.2021 in der Neufassung gilt.

Ausgangspunkt des Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts ist eine Frage, die vom BGH im Rahmen einer Vorabentscheidung zur Prüfung vorgelegt wurde. Der BGH wollte die Antwort darauf wissen, ob ein nationales Gericht verpflichtet ist, das nationale Recht, aus dem sich der klägerische Zahlungsanspruch in Höhe der (unwirksamen) Mindesthonorargrenze ergibt, unangewendet zu lassen. Die Antwort lautet nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts eindeutig „Ja“.

In seinem Schlussantrag führt der EuGH-Generalanwalt aus, dass zunächst eine nationale Bestimmung richtlinienkonform auszulegen sei. Erst wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei, wäre das Gericht gehalten, die nationalen (Anspruchs-)Normen unangewendet zu lassen.

Die o.g. Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sei für Unionsmitglieder unmittelbar verbindlich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV. Sie konkretisiere zwei Grundfreiheiten des Binnenmarkts, darunter die Niederlassungsfreiheit, und sei nicht darauf gerichtet, die Dienstleistungstätigkeiten zu harmonisieren, sondern den zugrundeliegenden Vertrag selbst zu präzisieren. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie („Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“) enthalte demnach ausdrückliche Kriterien, die so hinreichend bestimmt seien, dass sie die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisieren und dadurch in rein innerstaatlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Die Schlussfolgerung daraus sei, zum einen, dass Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinien unmittelbare Anwendung im Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen finde sowie die Unanwendbarkeit solcher nationaler Gesetzesregelungen, wenn diese gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts sei dies beim gegenständlichen Anspruch auf Zahlung der Mindesthonorarsätze aus einem Ingenieurvertrag der Fall.

Als weiteren Zusatz enthält der Schlussantrag eine Ausführung zu Art. 16 der Charta der Grundrechte der EU. Diese gewähre als eine „eigenständige“ Bestimmung dem Einzelnen eine eigene Rechtsposition, woraus sich dieser mit der Einrede der Rechtswidrigkeit der Freiheitseinschränkung gem. Art. 52 Abs. 1 der EU-Charta gegen eine Einschränkung durch nationale Gesetzesregelungen wehren könne. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts liegt mit dem EuGH-Urteil vom 04.07.2019 eine Unvereinbarkeit der HOAI-Mindestvergütungshöhe und des Rechts zur freien Preisbestimmung vor. Damit dürfe das nationale Gesetz insofern nicht angewendet werden.

Da die Richter des EuGH sich regelmäßig an den Schlussanträgen der EuGH-Generalanwälte orientieren, haben diese großes Gewicht. Für die deutsche Praxis bedeutet dies, dass auch bei Verträgen, die vor dem 01.01.2021 zustande gekommen sind, ein Honoraranspruch in Höhe der Mindestvergütung nicht besteht.

Für Rückfragen zu den Schlussanträgen und zu den hieraus resultierenden Konsequenzen, ggf. für Ihr Bauvorhaben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr Breyer Rechtsanwälte Team