Grundsätzliche Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI zwischen Privaten in sog. Altfällen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, Urteil vom 02.06.2022 – Az. VII ZR 174/19), dass die Mindestsätze der HOAI in der Fassung aus dem Jahr 2013 in Altfällen in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden.

Damit haben Architekten und Ingenieure grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzahlung, soweit die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden, mit welchen sie vor dem 01.01.2021 einen Architekten- oder Ingenieurvertrag (sog. Altverträge) geschlossen haben, unter den Mindestsätzen der HOAI in der Fassung bis zum 31.12.2020 lagen.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Inhaber eines Ingenieurbüros einen Vergütungsanspruch i.H.v. ca. 100.000 Euro gerichtlich geltend gemacht, wobei er dessen Höhe nachträglich nach der HOAI (2013) berechnete. Ursprünglich war ein Pauschalhonorar i.H.v. ca. 55.000 Euro vereinbart gewesen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass dem Kläger die Vergütung zustehe, weil der vertraglich vereinbarte Pauschalpreis gegen den Mindestpreischarakter der HOAI als zwingendes Preisrecht verstoße. Der BGH wies jedoch die hiergegen gerichtete Revision der Gegenseite als unbegründet zurück.

Die höchstrichterliche Entscheidung ist im Kontext der Rechtsprechung des EuGH zu sehen.
Im Jahr 2019 hatte der EuGH in einem von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entscheiden (EuGH, Urteil vom 4.7.2019 – C-377/17, NVwZ 2019, 1120), dass die BRD gegen die Dienstleistungsrichtlinie (genauer: gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG) dadurch verstoße, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten habe mangels entsprechender Änderung der HOAI durch den Verordnungsgeber. Insoweit sei die HOAI (2013) unionsrechtswidrig. Die Vertragsverletzung hat die BRD inzwischen durch die neue, am 01.01.2021 in Kraft getretenen HOAI behoben durch Abschaffung des zwingenden Preisrechts im Hinblick auf vorgeschriebene Mindest- und Höchstsätze und Einführung einer lediglich unverbindlichen Preisorientierung.
In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH sodann dem BGH die vorgelegte Frage im Ergebnis dahingehend beantwortet (EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Rs. C-261/20, NJW 2022, 927), dass das Unionsrecht HOAI-Mindestsatzklagen in den Altfällen nicht entgegenstehe.

Nunmehr hat der VII. Zivilsenat nach Beantwortung seiner Fragen im Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Vorschriften der HOAI, die das verbindliche Preisrecht regeln, unbeschadet des EuGH-Urteils aus dem Jahr 2019 (vgl. bereits oben a.a.O.) anzuwenden seien und im konkreten Fall zu einem Anspruch des Ingenieurs auf Nachzahlung führten.

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass ein Architekt oder Ingenieur in Altfällen grundsätzlich ein Mindesthonorar verlangen kann, wenn die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden unter den damals geltenden Mindestsätzen lagen.