Lastenfreies Kranüberschwenken ist keine verbotene Eigenmacht – LG Berlin, Urteil vom 08.02.2023 (43 O 12/23)

Sachverhalt

Zunächst wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, die das Kranüberschwenken untersagte. Die Nachbarin hatte dies beantragt, um das Kranüberschwenken und – wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigte – den Projektfortschritt der Bauherrin zu verhindern.

Das LG Berlin hob die einstweilige Verfügung jedoch auf und wies den Antrag der Nachbarin zurück. Die Nachbarin habe, weder dargetan, dass sie den Luftraum über ihrem Grundstück während der Inanspruchnahme durch den Kran der Verfügungsbeklagten für eigene Zwecke nutzen will, noch konnte sie glaubhaft machen, dass die Kranüberschwenkung mit Lasten erfolgt.

Begründung

Grundstückseigentümer können im Wege des § 1004 BGB (eigentumsrechtlicher Abwehranspruch) bzw. §§ 858, 862 BGB (verbotene Eigenmacht) Einwirkungen auf ihr Grundstück untersagen. Der Luftraum über einem Grundstück ist grundsätzlich ebenfalls eigentumsrechtlich geschützt, jedoch nur soweit der Grundstückseigentümer noch ein Interesse an der Ausschließung haben kann, vgl. § 905 S. 2 BGB.
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 08.02.2023 (43 O 12/23) entschieden, dass ein lastenfreies Kranüberschwenken im innerstädtischen Bereich keine verbotene Eigenmacht darstellt. Es konnte bei lastenfreien Überschwenken kein Ausschlussinteresse der Nachbarin erkennen. Dies erlaubt Bauherren auch im innerstädtischen und verdichteten Bereich die Umsetzung von Bauvorhaben unter Einsatz eines Krans, der lastenfrei andere Grundstücke überschwenkt. Andernfalls droht die Gefahr, dass im innerstädtischen Bereich jeder Grundstücksnachbar die Umsetzung von Bauvorhaben verhindern könnte, da Bauvorhaben im verdichteten Bereich ohne lastenfreie Kranüberschwenkung angrenzender Grundstücke praktisch unmöglich ist. Außerdem können die Bedenken im Hinblick auf Gefahren für das Grundstück der Nachbarin aufgrund des lastenfreien Überschwenkens der Kranarme einem verständigen Nutzer nicht geteilt werden. Einer Erörterung des von der Bauherrin geltend gemachten Hammerschlags- und Leiterrechts (§ 17 NachbG Bln) bedurfte es insoweit nicht mehr.

Praxishinweis

Dem Bauherrn ist gleichwohl bei der Umsetzung von Bauvorhaben dringend zu raten, die nachbarschaftliche Situation früh zu prüfen und das Hammerschlags- und Leiterrecht, das auch für ein Kranüberschwenken entsprechende Anwendung findet, rechtzeitig anzuzeigen. Wenn der Nachbar widerspricht, muss der Bauherr die Verpflichtung zur Duldung unter Umständen gerichtlich durchsetzen. Denkbar ist dies insbesondere im Wege der Hauptsacheklage, mit den daraus resultierenden negativen zeitlichen Folgen für das Bauvorhaben. Ob eine Durchsetzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung denkbar ist (so LG Berlin, Urteil vom 23.10.2017 – 1 O 45/17, nicht veröffentlicht) muss im Einzelfall geklärt werden. Jedoch können in Fällen der unberechtigten Untersagung des Kranüberschwenkens etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Nachbarn geprüft werden.