Rechtliche Problematik
Die anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) sind zwingend einzuhalten, auch wenn das vertraglich so nicht ausdrücklich vereinbart ist. Für den VOB/B-Vertrag ergibt sich dies bereits aus § 13 Abs. 1 VOB/B. Aber diese Intention wird auch von den Gerichten auf den BGB-Werkvertrag übertragen. Zudem ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich für die Bewertung, ob das Werk den anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T) entspricht. Insoweit ist es auch unschädlich, wenn etwa eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt und diese hinter den a.R.d.T zurückbleibt. Diese gelten dann trotzdem, es sei denn, der AG hat die Anwendbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Änderung der a.R.d.T zwischen Vertragsschluss und Abnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.11.2017 ausdrücklich bestätigt und lesenswert erläutert.
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