Bauträgerrecht

Bauträgerrecht

Bauträgervertrag | Makler- und Bauträgerverordnung | Leistungsumfang, Sonderwünsche und Zahlungsverpflichtungen | Mängelrechte

Der Bauträgervertrag weist diejenige Besonderheit auf, dass neben der Herstellung des Bauwerks vom Bauträger zugleich das Grundstück geschuldet wird.

Nicht erst seit Neueinführung des § 650 u BGB zum 01.01.2018, mit dem der Gesetzgeber erstmals den Bauträgervertrag als eigenständigen Vertrag in das BGB aufgenommen hat, vertritt Breyer Rechtsanwälte mit leidenschaftlichem Engagement sowohl Bauträger als auch Käufer in diesem speziellen Vertragsrecht.

Leistungsspektrum

Mit großem Erfahrungsschatz beraten wir die Bauträger schon ab erster Projektierung des Objektes zur Ausgestaltung etwa der Bau- und Leistungsbeschreibung, einer Umsetzung der Energiesparverordnung, Erreichen der nach Landesbaurecht geforderten Barrierefreiheit. Schon bei der Grundstücksbeschaffung setzen wir ein, so im Rahmen unserer Expertise zu städtebaulichen Verträgen mit Gemeinden, rechtlichen Fragen zur Erschließung des Baugrundstücks oder zu dessen Aufteilung.

Oder etwa zur Frage, was der Bauträger zum Stand der Bautechnik zu beachten hat, bei Ausgestaltung seiner Verträge mit den Endkunden und den Bauhandwerkern. Aber auch bei Errichtung der Teilungserklärungen und Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Neben der vertraglichen Ausgestaltung des Bauträgervertrages mit dem Endkunden begleiten wir Bauträger bei der Umsetzung ihres Bauvorhabens. Beispielhaft bei der Prüfung oder Erstellung von Bauwerkverträgen mit den Handwerkern, oder aber der Vertragsgestaltung mit Architekturbüros und Fachingenieurplanern. Ferner ist eine rechtliche Baubegleitung mit entsprechender Erfahrung und Fingerspitzengefühl Teil unseres Leistungsspektrums.

So gibt es vielfältige Einzelfragen, wie der Bauträger mit dem nach § 650 b BGB neu eingeführten Anordnungsrecht des Bestellers umzugehen hat, wie er die Abnahme des Sonder- und / oder des Gemeinschaftseigentums optimal vorbereitet. Das Hausrecht auf der Baustelle, oder Kundenforderungen zur „Mangelbeseitigung“ bei noch laufendem Bauvorhaben und vieles mehr.

Käufern eines Bauträgerobjektes können wir schon vor Unterzeichnung, bzw. im Rahmen von Vertragsverhandlungen über einen Bauträger Kaufvertrag wertvolle Tipps geben.

Oder aber diese unterstützen, bei auftretenden Problemen im Rahmen der Umsetzung des Bauvorhabens. Beispielhaft heraus gegriffen verlangen Bauträger des Öfteren die vollständige Zahlung sämtlicher Kaufpreisraten, obgleich das Bauvorhaben noch nicht vollendet wurde, als Bedingung für die Schlüsselübergabe. Welchen Umfang müssen einzelne Leistungsschritte erreicht haben, bevor eine weitere Abschlagsforderung gestellt werden kann u.v.m.

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Ihre Ansprechpartner

Frieder Kluß

Frieder Kluß

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Clemens Rhein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Rainer Schumacher

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Julia Schumacher

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Dr. jur. Maximilian Regul

Dr. jur. Maximilian Regul

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Nicolas Störmann

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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