Architektenrecht

Kompetenz rund um das Architektenrecht

Gestaltung Architekten-, Fachplaner- und Generalplanerverträge | Architektenhonorar | Architektenhaftung

Im Bereich Architektenhonorar nach dem EuGH-Urteil vom 04.07.2019 zur HOAI berät Breyer Rechtsanwälte umfassend zu den Auswirkungen auf bestehende und künftige Verträge sowie laufende Honorarprozesse. Darüber hinaus unterstützen wir bei der Gestaltung und Umsetzung von Architektenverträgen, klären Fragen zur Haftung, Kostenvorgaben des Bauherrn und Urheberrecht. Unsere langjährige Erfahrung ermöglicht es, komplexe rechtliche Herausforderungen fundiert zu lösen – sei es in der Vertragsgestaltung, Baubegleitung oder Prozessführung. Dabei verbinden wir juristisches Fachwissen mit kreativen Lösungsansätzen.

Leistungsspektrum

Wie ist der Architekt zu vergüten, nachdem der EuGH durch Urteil vom 04.07.2019 die Mindestsatzbindung gemäß § 7 Abs. 3 HOAI für unionrechtswidrig erklärte?

Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für schon bestehende, oder künftige Architektenverträge, bzw. auf laufende Honorarprozesse, bei denen sich der Architekt auf die Mindestsätze nach HOAI beruft?

Breyer Rechtsanwälte berät bei diesen aktuellen Rechtsfragen, aber auch zu sämtlichen anderen im Architektenrecht. Nicht nur zur oft diskutierten Honorierung des Architekten, schon zum Zustandekommen und Ausgestaltung des Architektenvertrages. Wann endet beispielsweise die kostenfreie Akquisitionsphase des Architekten, und ab wann schuldet der Auftraggeber eine Vergütung?

Ist die Baugrube eingestürzt, hat die Bauwerksabdichtung versagt, stellt sich für den Bauherrn die Frage, ob ihm neben dem Bauunternehmer der Architekt oder Fachplaner haftet, und wenn ja in welchem Umfang.

Wie ist die Haftpflichtversicherung des Architekten in den Prozess einzubinden?

Planungsvorgaben des Bauherren, das Erreichen von Kostenvorgaben oder gar Kostenobergrenzen sind weitere Themen. Auch das Urheberrecht des Architekten an seinen Planungsleistungen, und dessen Umfang. Oder aber die Aufgabenstellung an den Architekten, wenn dieser die Objektüberwachung, oder aber die Leistungsphase 9 nach HOAI übernommen hat gehören zu unseren Beratungsleistungen.

Ab wann greift ein Urheberrecht des Architekten ein, und wie weitgehend ist dieses durchsetzbar?

Muss der Bauherr gegebenenfalls gestalterische Vorgaben des Architekten bei Umsetzung des Baus berücksichtigen?

Diese und andere Einzelfragen können wir anhand dazu ergangener Urteile und Praxisbegleitung beantworten.

Was interessiert die Lösung bitteschön das Problem?

Diverse Schwierigkeiten bei der Ausführung des Architektenvertrages sind einmalig, oder erstmals aufgetreten. Dann ist neben einem fundierten Basiswissen Kreativität und Finesse erforderlich, um denen Herr zu werden.

Aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung u.a. mit der Betreuung von Bauvorhaben, einem der zentralen Schwerpunkte der Kanzlei Breyer, können wir auch komplexe Problemen im Architektenrecht fundiert bewerten. Hier sind wir sowohl beratend, als auch in der Baubegleitung, wie auch in der Prozessführung tätig.

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Ihre Ansprechpartner

Angelika Frohwein LL.M. Eur.

Angelika Frohwein, LL.M. Eur.

Clemens Rhein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Rainer Schumacher

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Julia Schumacher

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Dr. jur. Maximilian Regul

Dr. jur. Maximilian Regul

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Nicolas Störmann

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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