Rechtliche Auswirkungen des Corona-Virus auf Ihr Bauvorhaben

Uns erreichen immer mehr Anfragen besorgter Bauherren aber auch von Auftragnehmern, die sich Gedanken darüber machen, welche Auswirkungen das Corona-Virus auf die Bearbeitung ihrer Bauprojekte hat. Was es jetzt zu beachten gilt.

Insbesondere wie sie sich zu verhalten haben und welche monetären und bauzeitlichen Auswirkungen drohen, wenn sich die Lage noch weiter verschärft, etwa weil Baustellen ganz geschlossen werden müssen oder ganze Baustellen-Besetzungen in Quarantäne genommen werden.

Wir haben einige der in Betracht kommenden Fälle lokalisiert und im Folgenden dargestellt. Sollte eine dieser Fallgruppen auf Ihr Bauprojekt zutreffen oder sollten Sie derzeit mit anderen baurechtlichen Fragestellungen in Bezug auf das Corona-Virus konfrontiert werden, wenden Sie sich bitte an uns, damit schnellst möglich die richtigen Schritte eingeleitet werden können, um Ihre Rechte zu sichern.

I. Stillstand der Baustelle durch Behördeneinstellung

Muss die Baustelle aufgrund eines behördlichen Akts stillgelegt werden, etwa weil Mitarbeiter auf der Baustelle infiziert sind oder dies von der Behörde als Vorsichtsmaßnahme angeordnet wurde, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob sich dies auf die Bauausführungsfristen auswirken kann, ob Baubeteiligte Mehrkosten, Entschädigungen oder Schadensersatz beanspruchen können oder ob gar die Geschäftsgrundlage für den Bauvertrag völlig entzogen ist. Hier wird insbesondere auch zwischen VOB/B und BGB-Bauverträgen zu unterscheiden sein. Bei all diesen Fragen können wir Sie kurzfristig unterstützen.

Wichtig ist auch die Betrachtung des öffentlichen Rechts, also das Rechtsverhältnis zu dem derjenigen Stelle, die einen Baustopp oder eine Quarantäne angeordnet hat. Hier muss jeweils zügig untersucht werden, ob primäre, verwaltungsrechtliche Rechtsschutzmaßnahmen eingeleitet werden müssen oder auch ein Eil-Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Aufrechterhaltung des Baubetriebs. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne. Hier sollten Sie jeweils auch zeitnah handeln, um verwaltungsrechtliche Fristen insbesondere auch mit Blick auf mögliche Regressmöglichkeiten gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft, nicht zu versäumen.

Letztlich wird auch zu überprüfen sein, ob Entschädigungs-Ansprüche nach dem Infektionsschutz-Gesetz bestehen und welche Fristen hier eingehalten werden müssen.

Bitte melden Sie sich einem solchen Fall bei uns, damit die erforderlichen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden können.

II. Wegbleiben des Personals und überlange Lieferfristen für Material

In vielen Fällen liegt es in der Risikosphäre des Auftragnehmers, wenn ein Großteil seines Personals erkrankt und er womöglich auch kein Ersatzpersonal kurzfristig beschaffen kann. Dies kann im aktuellen Kontext zu der Corona-Epedemie ganz anders zu beurteilen sein. Hier ist eine rechtliche Prüfung im Einzelfall veranlasst. Ebenso denkbar ist es, dass es zu langfristigen, globalen Materialengpässen kommt und keine alternativen Einkaufsmöglichkeiten mehr bestehen. Auch hier ist eine rechtliche Prüfung erforderlich, bei der zu untersuchen ist, wer die entsprechenden Risiken trägt, wer für entstehende Kosten aufkommt und ob ggf. eine Kündigung des Bauvertrags möglich und sinnvoll ist.

III. Muss ich handeln?

Bei den dargestellten Fallgruppen sollten Sie sich unbedingt zeitnah an uns wenden. Bei bestimmten Sachverhalten kann es darüber hinaus, also auch wenn noch keiner der dargestellten Fälle eingetreten ist, sinnvoll werden, förmliche Hinweise zu bestimmten Vorgehensweisen und Präventionsmaßnahmen entweder an die Mitarbeiter oder andere am Bau Beteiligte zu richten. Auch bei dieser Prüfung und der Erstellung entsprechender förmlicher Hinweise unterstützen wir Sie gerne.

Bei sämtlichen baurechtlichen Fragestellungen rund um Ihr Bauvorhaben wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.

Ihre Ansprechpartner:

RA Dr. Christian Kruska         RA Nicolas Kern