Der BGH erklärt, dass dies jedenfalls während des Sicherungszeitraumes nicht erfolgen kann, wenn nachfolgende Regelung vereinbart ist, wonach die Sicherung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt:
„Diese Sicherheit – gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft – dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des Auftraggebers auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern.“ Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags zudem, dass ein Betrag von 5% der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf und der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann, ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.
Eine solche Sicherungsvereinbarung stellt ein stillschweigendes rechtsgeschäftlich vereinbartes Aufrechnungsverbot dar. Gegen den AG kann, wenn vom Einbehalt Gebrauch gemacht wurde, jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht mit Forderungen aus anderen Verträgen aufgerechnet werden. Sonst würde faktisch die länger vorhandene Möglichkeit der Aufrechnung als Sicherheit für weitere Ansprüche des AG aus anderen Verträgen dienen, wofür kein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist auch interessengerecht, da der Fälligkeitszeitpunkt für den Werklohnanspruch des AN in Höhe des Einbehalts ja zugunsten des AG nach hinten geschoben wird.