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Das Ende der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

4. Oktober 2019

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Nach der neuen Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 – wird der neue Einheitspreis bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht mehr auf der Grundlage der Urkalkulation (vorkalkulatorische Methodik), sondern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge berechnet.

Sachverhalt

Der AG beauftragte den AN unter Einbeziehung der VOB/B mit Abbrucharbeiten. Der AN bot im Rahmen seines Angebots unter der Position 02.02.0050 „Entsorgung von Bauschutt, Abfallschlüssel-Nummer 170106“ für die vorgegebene Menge von 1 Tonne einen Einheitspreis von 462 € pro Tonne netto an. Tatsächlich fielen im Rahmen der Abbrucharbeiten nicht die errechnete 1 Tonne, sondern 83,92 Tonnen Bauschutt an. Daraufhin entstand zwischen AG und AN Streit über den neuen Einheitspreis bezüglich der Mehrmengen. Der AN bezog sich dabei auf den ursprünglich vereinbarten und für ihn günstigen Einheitspreis, während der AG lediglich einen Einheitspreis von 109,88 pro Tonne als angemessen sah. Da eine Einigung der Parteien nicht zustande kam, erhob der AN Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns. Das LG Hannover bestimmte den EP auf 149,88 €/t. Dagegen legte der AN Berufung ein. Das OLG Celle bestimmte daraufhin den EP auf 150,40 €/t. Der AN ging dagegen in Revision. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.

Entscheidung

Nach der neuen Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 – wird der neue Einheitspreis bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht mehr auf der Grundlage der Urkalkulation (vorkalkulatorische Methodik), sondern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge berechnet.

Dies begründet der BGH wie folgt:

Nach Ansicht des BGH regelt § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich lediglich, dass der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Die VOB/B legt damit die Verantwortung für die neue Preisbestimmung in die Hände der Vertragsparteien. Diese sollen unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln. Kommt keine Einigung der Parteien zustande, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Somit erfolgt die Ermittlung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.

Sinn und Zweck von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B liegen nach Ansicht des BGH darin, dass sich Leistung und Gegenleistung auch bei einer Überschreitung der im Einheitspreis vorgesehenen Mengen angemessen gegenüberstehen und somit ein bestmöglicher Ausgleich der wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien realisiert wird. Zudem ermöglicht die Anknüpfung an die tatsächlich erforderlichen Kosten eine realistische Bewertung, da diese ohne weiteres ermittelt werden könne. Dadurch wird die Kostenwirklichkeit am besten abgebildet.

Zusammenfassung

Die Rechtsprechungsänderung des BGH bezüglich der Bemessung des neuen Preises nicht mehr auf Basis der Urkalkulation, sondern anhand der tatsächlichen Kosten bezieht sich nicht auf § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, sondern nur auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Ob damit auch eine Änderung der Auslegung hinsichtlich der Vergütungsanpassung bei § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B verbunden ist, bleibt nunmehr abzuwarten. Dafür spricht zumindest der ähnliche Wortlaut des § 2 Abs. 3 und Abs. 5 VOB/B.

Nelly Blankenhorn, Stuttgart
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