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Die neue HOAI 2021 kommt – und mit ihr auch einige gesetzliche Änderungen

21. Juni 2022

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Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Damit setzt sie die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI an die EU- Dienstleistungsrichtlinie um. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 06.11.2020 zugestimmt. Damit steht einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 nichts mehr entgegen.

Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Der Bundestag hat am 08.10.2020 mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze nun auch die entsprechende erforderliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der HOAI, das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (AchLG), am 08.10.2020 verabschiedet Mit diesen Änderungen wird die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI an die EU-Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Der Bundesrat hat am 06.11.2020 beschlossen, den Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses wegen des Änderungsgesetzes nicht zu stellen und der Änderung der HOAI zugestimmt Damit steht einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 nichts mehr entgegen.

Für Verträge, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden, ist damit das zwingende Preisrecht der Höchst- und Mindestsätze der HOAI Geschichte.

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen sieht in der aktuellen Fassung vor, dass bei Architekten- und Ingenieursleistungen verbindliche Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind. Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 04.072019 festgestellt, dass eine zwingende Vergütung nach Mindest- und Höchstsätzen nicht mit Artikel 15 Abs. 1, Abs.2 lit. g) und Abs. 3 der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar sind, wonach die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von der nicht diskriminierenden Beachtung von festgesetzten Mindest- und / oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig macht und diese Anforderung erforderlich und angemessen ist. Die Europarechtswidrigkeit sieht der EuGH darin, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Zwar kämen der Verbraucherschutz und das Ziel der Erhaltung einer hohen Planungsqualität grundsätzlich als geeignete Gründe in Betracht dafür, den festgesetzten Vergütungskorridor des § 7 I HOAI zu rechtfertigen. Diese Ziele würden aber nicht in einer kohärenten und damit in einer unverhältnismäßigen Art und Weise verfolgt werden. Denn Erbringer von Planungsleistungen müssten keine besondere fachliche Eignung nachweisen, was gegen die Verfolgung eines hohen Planungs- und Verbraucherschutzesniveaus spreche. Insoweit seien die Regelungen, die ein zwingendes Preisrecht darstellen, ungeeignet, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern. Auch das Ziel, den Dienstleistungsempfänger vor zu hohem Honorar zu schützen, bedürfe keiner verbindlichen Höchstsätze mehr, wenn dieser anhand von Preisempfehlungen nachvollziehen kann, wie sich Einzelpreise in den Rahmen üblicher Preise einfügen.

Darauf reagierte die Bundesregierung mit der Änderung des ArchLG und der HOAI, die in ihrer neuen Fassung keine zwingenden Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthält, sondern nur Sätze zur Honorarorientierung. Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung können aber auch zukünftig, insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung, herangezogen werden. Die bisherigen Honorartafeln, die auch der EuGH in seinem Urteil durchaus als zulässig und zielführend erachtet hat, bleiben den Vertragsparteien zur Preisorientierung in die HOAI enthalten, sind künftig aber unverbindlich.

Künftig soll für den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen die Textform ausreichen. Für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen wird, enthält die neue HOAI ihrem Wortlaut nach eine Fiktion. Danach gilt in diesem Fall der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich im Einzelfall bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Die Honorartafeln dienen fortan als Orientierungshilfe. Das bekannte (und bewährte) System der Honorarermittlung wird aber im Wesentlichen nicht angetastet. D.h. maßgeblich bleiben (im Hochbau) weiterhin anrechenbare Kosten, Leistungsbild, Honorarzonen und die Honorartafeln (als Orientierungshilfe).

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Inländer soll wegen des Wegfalls des zwingenden Preisrechts entfallen.

Gleichzeitig wird durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze das Vergaberecht entsprechend angepasst und auch die umstrittene Frage, ob die Regelung des § 650 c Abs. 3 BGB (sog. 80 %-Regelung) entsprechend auf Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung findet, wird mit einem entsprechenden Verweis des § 650 q Abs. 2 BGB gelöst und bejaht.

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