Bauunternehmer in Verzug: Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren! – BGH, Urteil vom 19.05.2022 – VII ZR 149/21 BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 2, § 286

Sachverhalt
Ein Bauunternehmer begann im Juni 2008 mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Die Bauzeit soll drei Monate betragen. Dieser Termin wird durch eine Vertragsstrafe i. H. v. 45 Euro/Tag, maximal 5 % des Pauschalpreises, bewehrt.
Bedenken können immer an angestellten Bauleiter gerichtet werden! – OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - 16 U 55/21 BGB §§ 633, 634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3

Sachverhalt
Der Bauträger ließ drei fünfgeschossige Häuser errichten, wobei er einen Architekten mit der Planung der Treppenhäuser und einen Unternehmer mit der Verlegung der Natursteinplatten beauftragte. Die VOB/B wurde auch vereinbart
Neuer Standort – Außergewöhnliche Expertise

Breyer Rechtsanwälte verstärkt Anwaltsteam mit Prof. von Wietersheim und gründet neuen Standort in Berlin
Breyer Rechtsanwälte PartmbB freut sich über anwaltliche Verstärkung und außergewöhnliche Expertise im Bau- und Vergaberecht:
Dr. Breyer Sprecher auf Congresso Internacional IBDiC 2022

Dr. Wolfgang Breyer, namensgebender Partner der Kanzlei Breyer Rechtsanwälte, war Redner auf der Veranstaltung des Instituto Brasileiro de Direito da Construção in São Paulo. Dort sprach er unter anderem über Lösungen für das Problem der verzögerungsbedingten Mehrkosten bei einem Bauvorhaben.
Breyer Rechtsanwälte auf der IPA-Konferenz in Berlin

Zum 5. Mal lud das IPA-Zentrum, das von Breyer Rechtsanwälte PartmbB mitgegründet wurde, zum gemeinsamen Austausch zur Intergierten Projektabwicklung nach Berlin ein.
Herr RA Dr. Breyer – Referent bei der 4. IPA Konferenz 2022

Herr RA Dr. Breyer referierte und diskutierte bei der IPA Konferenz 2022, welche am 05. Juli 2022 in Berlin stattgefunden hat, zusammen mit Prof. Dr. Patrick Schwerdtner, Prof. Dr. Peter Racky, Andrew Jones, Robert Karnes und Dr. Wolfgang Wiesner hat er zu dem Thema „Fachsession „Vergütung – Der Weg zu gemeinsam bestätigten Zielkosten“.
Die neue HOAI 2021 kommt – und mit ihr auch einige gesetzliche Änderungen

Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Damit setzt sie die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI an die EU- Dienstleistungsrichtlinie um. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 06.11.2020 zugestimmt. Damit steht einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 nichts mehr entgegen.
Grundsätzliche Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI zwischen Privaten in sog. Altfällen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, Urteil vom 02.06.2022 – Az. VII ZR 174/19), dass die Mindestsätze der HOAI in der Fassung aus dem Jahr 2013 in Altfällen in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden.
Wir suchen einen Rechtsanwaltsfachangestellten / Rechtsfachwirt (m/w/d), Büro: Stuttgart, Beginn: ab sofort

Wir suchen für unser Büro in Stuttgart einen Rechtsanwaltsfachangestellten / Rechtsfachwirt (m/w/d) sowie eine/n Europaassistent/in oder eine/n Fremdsprachenassistent/in (m/w/d). Beginn: ab sofort. Weitere Informationen für Ihre Bewerbung finden Sie auf unserer Karriere-Seite.
Partnering | Mehrparteienverträge für komplexe Bauvorhaben

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