Einsatz bauordnungsrechtlich unzulässiger Bauprodukte begründet Baumangel! – OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 – 22 U 300/21

Der Auftrag umfasst die Beseitigung von Betonschäden sowie das Aufbringen einer säurebeständigen Beschichtung. Einige Zeit nach der Abnahme traten Mängel an der Beschichtung auf. In einem Beweisverfahren wurde festgestellt, dass der Auftragnehmer handwerkliche Fehler, insbesondere eine zu geringe Schichtdicke, begangen und Bauprodukte verwendet hat, die bauaufsichtlich nicht zugelassen sind. Der Auftraggeber verlangt daraufhin einen Vorschuss von 340.000 Euro zur Beseitigung der Mängel. Der Auftragnehmer behauptet, dass eine „Zulassung“ der verwendeten Baustoffe nicht erforderlich sei, zumal eine bauaufsichtliche Zulassung für das „Nachfolgeprodukt“ vorliege. Auch seien hinsichtlich der Eignung der verwendeten Baustoffe nur die Normen für die Beschichtung relevant.

Begründung

Wird der Auftragnehmer mit der Betonsanierung und Beschichtung (hier: eines Belebungsbeckens in einer Kläranlage) beauftragt, müssen die verwendeten Bauprodukte sowohl den Normen für die Betonsanierung als auch den Normen für die Beschichtung entsprechen. Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden. Das OLG sieht daher im Einsatz bauordnungsrechtlich unzulässiger Bauprodukte einen Werkmangel. Sind sowohl Betonarbeiten als auch Beschichtungsarbeiten auszuführen, müssen die eingesetzten Bauprodukte den einschlägigen Normen beider Gewerke entsprechen, woran es hierbei fehlt. Die bauaufsichtliche Zulassung für ein „Nachfolgeprodukt“ kann eine bauaufsichtliche Zulassung ebenso wenig ersetzen, wie eine vom Hersteller erteilte „Bescheinigung zur Rezepturgleichheit“. Zudem hat der Arbeitnehmer eine Kombination von Baustoffen verwendet, über deren Dauerhaftigkeit bei Abnahme (noch) keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen, welches einen (weiteren) Werkmangel begründet, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht vorab klar und eindeutig über das Verwendungsrisiko aufgeklärt und dieser nicht zugestimmt hat.

Praxishinweis

Sind mehrere Gewerke auszuführen, wie der Betonsanierung und Beschichtung, müssen die verwendeten Bauprodukte grundsätzlich jeweils nur den jeweils einschlägigen Normen entsprechen. Zusätzlich den Normen benachbarter Gewerke müssen Bauprodukte nur entsprechen, wenn sie tatsächlich kumulativ mehreren Beanspruchungen ausgesetzt sind, welches eine eher technisch zu klärende Tatfrage ist.

Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden, da Bauleistungen werkvertraglich mangelhaft sind, wenn Bauprodukte eingesetzt werden, die bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen.

Wenn über die Dauerhaftigkeit einer Kombination von Baustoffen keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, sollte der Arbeitgeber vorab über das Verwendungsrisiko aufgeklärt werden.

Bedenken können immer an angestellten Bauleiter gerichtet werden! – OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - 16 U 55/21 BGB §§ 633, 634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3

Aufgrund zu geringer Auftrittsbreiten der Treppenstufen, die bereits in den Plänen angelegt waren, verlangt der Bauträger die Beseitigungskosten i.H.v. 90.000 Euro vom Unternehmer als Kostenvorschuss. Dieser verteidigt sich damit, dass er mündlich gegenüber der Bauleitung des Bauträgers seine Bedenken angezeigt und diese ihn angewiesen habe, die Verlegearbeiten trotzdem auszuführen, wohingegen der Bauträger einen korrekten Bedenkenhinweis bestreitet.

Begründung

Das OLG verneint dem Bauträger den Anspruch auf Vorschuss gem. §§ 633, 634 Nr. 2, § 637 BGB i.V.m. § 13 VOB/B. Der Unternehmer hat bewiesen, dass er dem als Bauleiter angestellten Mitarbeiter des Bauträgers einen mündlichen Hinweis auf die zu geringe Auftrittsbreite der Treppenstufen erteilt und dieser ihn zur Fortsetzung der Arbeiten angewiesen hat.

Der Unternehmer muss sich nicht zusätzlich direkt an den Bauträger wenden, obwohl der Bauleiter den Bedenkenhinweis missachtet. Dieser Grundsatz betrifft lediglich die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn, weshalb die den Hinweis missachtende Anweisung dann ebenfalls der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen ist. Der Unternehmer muss daher die Arbeiten wegen Mangelhaftigkeit nicht weiter ausführen und wird somit von seiner Haftung befreit.

Bauunternehmer in Verzug: Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren! – BGH, Urteil vom 19.05.2022 – VII ZR 149/21 BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 2, § 286

Es entsteht Streit über die „Ordnungsgemäßheit“ der Leistung. Der Bauherr verweigerte Abschlagszahlungen. Nachdem der Unternehmer die Arbeiten einstellte, setzte der Bauherr eine Frist zur Fertigstellung bis zum 05.09.2008, woraufhin der Unternehmer untätig blieb und auf Abschlagszahlung klagte. Seine Klage wurde abgewiesen, weil das Bauwerk mangelhaft ist. Hiernach erklärte der Bauherr 2013 den Rücktritt vom Vertrag und zog nach Teilabriss und Neuherstellung zwei Jahre später in das Haus ein. Er erhebt erst im März 2017 Klage, wobei er Schadensersatz für die Kosten einer Kücheneinlagerung, für Bereitstellungszinsen und entgangene Nutzung i. H. v. ca. 98.000 Euro, zudem eine Vertragsstrafe i. H. v. ca. 8.000 Euro begehrt. Das OLG wies die Klage mit Hinweis auf Verjährung der Ansprüche ab.

Begründung

Der BGH teilt die Ansicht des OLG: Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286 Abs. 1 BGB des Bauherrn gegen den Unternehmer, weil dieser durch die nicht rechtzeitig erfolgte Fertigstellung des Hauses in Verzug geraten ist. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Der Unternehmer ist im September 2008 in Verzug geraten, wovon der Bauherr Kenntnis hatte. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Bauherr Kenntnis von Mängeln hatte, da ausreicht, dass ihm die verzögerte Fertigstellung und die hieraus resultierenden Schäden bekannt waren. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Einlagerung der Küche, deren Kosten sich monatlich erhöht haben). Die Verjährung beginnt einheitlich für den gesamten Schaden, sobald die erste Vermögenseinbuße eingetreten ist, sog. Grundsatz der Schadenseinheit. Um die Verjährung für die in Zukunft entstehenden Schäden zu hemmen, hätte der Bauherr eine Feststellungsklage erheben müssen. Die Vertragsstrafe ist ebenfalls verjährt.

Grundsätzliche Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI zwischen Privaten in sog. Altfällen

Damit haben Architekten und Ingenieure grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzahlung, soweit die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden, mit welchen sie vor dem 01.01.2021 einen Architekten- oder Ingenieurvertrag (sog. Altverträge) geschlossen haben, unter den Mindestsätzen der HOAI in der Fassung bis zum 31.12.2020 lagen.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Inhaber eines Ingenieurbüros einen Vergütungsanspruch i.H.v. ca. 100.000 Euro gerichtlich geltend gemacht, wobei er dessen Höhe nachträglich nach der HOAI (2013) berechnete. Ursprünglich war ein Pauschalhonorar i.H.v. ca. 55.000 Euro vereinbart gewesen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass dem Kläger die Vergütung zustehe, weil der vertraglich vereinbarte Pauschalpreis gegen den Mindestpreischarakter der HOAI als zwingendes Preisrecht verstoße. Der BGH wies jedoch die hiergegen gerichtete Revision der Gegenseite als unbegründet zurück.

Die höchstrichterliche Entscheidung ist im Kontext der Rechtsprechung des EuGH zu sehen.
Im Jahr 2019 hatte der EuGH in einem von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entscheiden (EuGH, Urteil vom 4.7.2019 – C-377/17, NVwZ 2019, 1120), dass die BRD gegen die Dienstleistungsrichtlinie (genauer: gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG) dadurch verstoße, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten habe mangels entsprechender Änderung der HOAI durch den Verordnungsgeber. Insoweit sei die HOAI (2013) unionsrechtswidrig. Die Vertragsverletzung hat die BRD inzwischen durch die neue, am 01.01.2021 in Kraft getretenen HOAI behoben durch Abschaffung des zwingenden Preisrechts im Hinblick auf vorgeschriebene Mindest- und Höchstsätze und Einführung einer lediglich unverbindlichen Preisorientierung.
In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH sodann dem BGH die vorgelegte Frage im Ergebnis dahingehend beantwortet (EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Rs. C-261/20, NJW 2022, 927), dass das Unionsrecht HOAI-Mindestsatzklagen in den Altfällen nicht entgegenstehe.

Nunmehr hat der VII. Zivilsenat nach Beantwortung seiner Fragen im Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Vorschriften der HOAI, die das verbindliche Preisrecht regeln, unbeschadet des EuGH-Urteils aus dem Jahr 2019 (vgl. bereits oben a.a.O.) anzuwenden seien und im konkreten Fall zu einem Anspruch des Ingenieurs auf Nachzahlung führten.

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass ein Architekt oder Ingenieur in Altfällen grundsätzlich ein Mindesthonorar verlangen kann, wenn die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden unter den damals geltenden Mindestsätzen lagen.

Konsequente Fortsetzung der EuGH-Rechtsprechung in Sachen „Mindesthöhe in der HOAI“

Nachdem bereits die HOAI im Zuge des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 geändert werden musste, folgt der nächste Paukenschlag aus Brüssel in Sachen Mindestvergütung aus der HOAI, diesmal in Form eines Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar. Im hiesigen EuGH-Urteil wurde klargestellt, dass die Mindestsätze für Honorarvereinbarungen für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI gegen geltendes Unionsrecht, genauer die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006, verstoßen und damit unwirksam sind (vgl. unseren Beitrag im Baurechtsticker vom 13.11.2020). In Zuge dessen wurde die HOAI angepasst, welche seit dem 01.01.2021 in der Neufassung gilt.

Ausgangspunkt des Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts ist eine Frage, die vom BGH im Rahmen einer Vorabentscheidung zur Prüfung vorgelegt wurde. Der BGH wollte die Antwort darauf wissen, ob ein nationales Gericht verpflichtet ist, das nationale Recht, aus dem sich der klägerische Zahlungsanspruch in Höhe der (unwirksamen) Mindesthonorargrenze ergibt, unangewendet zu lassen. Die Antwort lautet nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts eindeutig „Ja“.

In seinem Schlussantrag führt der EuGH-Generalanwalt aus, dass zunächst eine nationale Bestimmung richtlinienkonform auszulegen sei. Erst wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei, wäre das Gericht gehalten, die nationalen (Anspruchs-)Normen unangewendet zu lassen.

Die o.g. Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sei für Unionsmitglieder unmittelbar verbindlich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV. Sie konkretisiere zwei Grundfreiheiten des Binnenmarkts, darunter die Niederlassungsfreiheit, und sei nicht darauf gerichtet, die Dienstleistungstätigkeiten zu harmonisieren, sondern den zugrundeliegenden Vertrag selbst zu präzisieren. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie („Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“) enthalte demnach ausdrückliche Kriterien, die so hinreichend bestimmt seien, dass sie die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisieren und dadurch in rein innerstaatlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Die Schlussfolgerung daraus sei, zum einen, dass Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinien unmittelbare Anwendung im Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen finde sowie die Unanwendbarkeit solcher nationaler Gesetzesregelungen, wenn diese gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts sei dies beim gegenständlichen Anspruch auf Zahlung der Mindesthonorarsätze aus einem Ingenieurvertrag der Fall.

Als weiteren Zusatz enthält der Schlussantrag eine Ausführung zu Art. 16 der Charta der Grundrechte der EU. Diese gewähre als eine „eigenständige“ Bestimmung dem Einzelnen eine eigene Rechtsposition, woraus sich dieser mit der Einrede der Rechtswidrigkeit der Freiheitseinschränkung gem. Art. 52 Abs. 1 der EU-Charta gegen eine Einschränkung durch nationale Gesetzesregelungen wehren könne. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts liegt mit dem EuGH-Urteil vom 04.07.2019 eine Unvereinbarkeit der HOAI-Mindestvergütungshöhe und des Rechts zur freien Preisbestimmung vor. Damit dürfe das nationale Gesetz insofern nicht angewendet werden.

Da die Richter des EuGH sich regelmäßig an den Schlussanträgen der EuGH-Generalanwälte orientieren, haben diese großes Gewicht. Für die deutsche Praxis bedeutet dies, dass auch bei Verträgen, die vor dem 01.01.2021 zustande gekommen sind, ein Honoraranspruch in Höhe der Mindestvergütung nicht besteht.

Für Rückfragen zu den Schlussanträgen und zu den hieraus resultierenden Konsequenzen, ggf. für Ihr Bauvorhaben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr Breyer Rechtsanwälte Team

Die neue HOAI 2021 kommt – und mit ihr auch einige gesetzliche Änderungen

Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Der Bundestag hat am 08.10.2020 mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze nun auch die entsprechende erforderliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der HOAI, das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (AchLG), am 08.10.2020 verabschiedet Mit diesen Änderungen wird die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI an die EU-Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Der Bundesrat hat am 06.11.2020 beschlossen, den Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses wegen des Änderungsgesetzes nicht zu stellen und der Änderung der HOAI zugestimmt Damit steht einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 nichts mehr entgegen.

Für Verträge, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden, ist damit das zwingende Preisrecht der Höchst- und Mindestsätze der HOAI Geschichte.

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen sieht in der aktuellen Fassung vor, dass bei Architekten- und Ingenieursleistungen verbindliche Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind. Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 04.072019 festgestellt, dass eine zwingende Vergütung nach Mindest- und Höchstsätzen nicht mit Artikel 15 Abs. 1, Abs.2 lit. g) und Abs. 3 der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar sind, wonach die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von der nicht diskriminierenden Beachtung von festgesetzten Mindest- und / oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig macht und diese Anforderung erforderlich und angemessen ist. Die Europarechtswidrigkeit sieht der EuGH darin, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Zwar kämen der Verbraucherschutz und das Ziel der Erhaltung einer hohen Planungsqualität grundsätzlich als geeignete Gründe in Betracht dafür, den festgesetzten Vergütungskorridor des § 7 I HOAI zu rechtfertigen. Diese Ziele würden aber nicht in einer kohärenten und damit in einer unverhältnismäßigen Art und Weise verfolgt werden. Denn Erbringer von Planungsleistungen müssten keine besondere fachliche Eignung nachweisen, was gegen die Verfolgung eines hohen Planungs- und Verbraucherschutzesniveaus spreche. Insoweit seien die Regelungen, die ein zwingendes Preisrecht darstellen, ungeeignet, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern. Auch das Ziel, den Dienstleistungsempfänger vor zu hohem Honorar zu schützen, bedürfe keiner verbindlichen Höchstsätze mehr, wenn dieser anhand von Preisempfehlungen nachvollziehen kann, wie sich Einzelpreise in den Rahmen üblicher Preise einfügen.

Darauf reagierte die Bundesregierung mit der Änderung des ArchLG und der HOAI, die in ihrer neuen Fassung keine zwingenden Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthält, sondern nur Sätze zur Honorarorientierung. Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung können aber auch zukünftig, insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung, herangezogen werden. Die bisherigen Honorartafeln, die auch der EuGH in seinem Urteil durchaus als zulässig und zielführend erachtet hat, bleiben den Vertragsparteien zur Preisorientierung in die HOAI enthalten, sind künftig aber unverbindlich.

Künftig soll für den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen die Textform ausreichen. Für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen wird, enthält die neue HOAI ihrem Wortlaut nach eine Fiktion. Danach gilt in diesem Fall der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich im Einzelfall bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Die Honorartafeln dienen fortan als Orientierungshilfe. Das bekannte (und bewährte) System der Honorarermittlung wird aber im Wesentlichen nicht angetastet. D.h. maßgeblich bleiben (im Hochbau) weiterhin anrechenbare Kosten, Leistungsbild, Honorarzonen und die Honorartafeln (als Orientierungshilfe).

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Inländer soll wegen des Wegfalls des zwingenden Preisrechts entfallen.

Gleichzeitig wird durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze das Vergaberecht entsprechend angepasst und auch die umstrittene Frage, ob die Regelung des § 650 c Abs. 3 BGB (sog. 80 %-Regelung) entsprechend auf Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung findet, wird mit einem entsprechenden Verweis des § 650 q Abs. 2 BGB gelöst und bejaht.

Literaturempfehlung: Auswirkungen von Corona – Pandemiebedingte Risikoanalyse und Neubewertung im privaten Baurecht

Titel:

Auswirkungen von Corona – Pandemiebedingte Risikoanalyse und Neubewertung im privaten Baurecht

Zur Problematik insgesamt:

Aktueller könnte das Thema „Corona“ nicht sein. Es ist das meist geschriebene und gesprochene Wort dieser Zeit und wird, sei es allein stehend oder in Kombination mit Krise, Pandemie oder ähnlichem, nicht nur das Wort des Jahres. Es steht in seiner gesamtgesellschaftlichen, gesamtwirtschaftlichen und gesamtrechtlichen Dimension historischen Wendepunkten wie dem Mauerfall, der Wiedervereinigung und 09/11 in nichts nach. Dementsprechend wird sich die wegen vielfach ineinander greifender Abläufe und Abhängigkeiten hochkomplexe Bauwirtschaft den neuen rechtlichen Anforderungen im Bauvertragsrecht stellen müssen. Der lesenswerte Beitrag von Dr. Tomic liefert einen wichtigen Baustein zur jetzt grundlegend in allen Vertragsbeziehungen vorzunehmenden Neubewertung im privaten Baurecht.

Zum Inhalt:

Aufbauend auf der bestehenden bauvertraglichen Risikoanalyse gemäß VOB/B und BGB-Bauvertrag vor der Krise analysiert Dr. Tomic in einer Risiko(neu)bewertung die rechtlichen Stellschrauben für den praxisrelevanten Übergang des Zeit- und Kostenrisikos auf den Auftraggeber in der Krise, den hieraus folgenden Bedarf nach Risikoanpassung in der jetzt coronabedingt neu zu justierenden Vertragsgestaltung sowie die zeitliche und finanzielle Risikovorsorge in und nach der Krise für beide Seiten, sprich Auftragnehmer und Auftraggeber.

In: Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR) 2020, S. 419 – 427, von Dr. Alexander Tomic

Das Ende der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

Sachverhalt

Der AG beauftragte den AN unter Einbeziehung der VOB/B mit Abbrucharbeiten. Der AN bot im Rahmen seines Angebots unter der Position 02.02.0050 „Entsorgung von Bauschutt, Abfallschlüssel-Nummer 170106“ für die vorgegebene Menge von 1 Tonne einen Einheitspreis von 462 € pro Tonne netto an. Tatsächlich fielen im Rahmen der Abbrucharbeiten nicht die errechnete 1 Tonne, sondern 83,92 Tonnen Bauschutt an. Daraufhin entstand zwischen AG und AN Streit über den neuen Einheitspreis bezüglich der Mehrmengen. Der AN bezog sich dabei auf den ursprünglich vereinbarten und für ihn günstigen Einheitspreis, während der AG lediglich einen Einheitspreis von 109,88 pro Tonne als angemessen sah. Da eine Einigung der Parteien nicht zustande kam, erhob der AN Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns. Das LG Hannover bestimmte den EP auf 149,88 €/t. Dagegen legte der AN Berufung ein. Das OLG Celle bestimmte daraufhin den EP auf 150,40 €/t. Der AN ging dagegen in Revision. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.

Entscheidung

Nach der neuen Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 – wird der neue Einheitspreis bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht mehr auf der Grundlage der Urkalkulation (vorkalkulatorische Methodik), sondern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge berechnet.

Dies begründet der BGH wie folgt:

Nach Ansicht des BGH regelt § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich lediglich, dass der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Die VOB/B legt damit die Verantwortung für die neue Preisbestimmung in die Hände der Vertragsparteien. Diese sollen unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln. Kommt keine Einigung der Parteien zustande, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Somit erfolgt die Ermittlung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.

Sinn und Zweck von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B liegen nach Ansicht des BGH darin, dass sich Leistung und Gegenleistung auch bei einer Überschreitung der im Einheitspreis vorgesehenen Mengen angemessen gegenüberstehen und somit ein bestmöglicher Ausgleich der wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien realisiert wird. Zudem ermöglicht die Anknüpfung an die tatsächlich erforderlichen Kosten eine realistische Bewertung, da diese ohne weiteres ermittelt werden könne. Dadurch wird die Kostenwirklichkeit am besten abgebildet.

Zusammenfassung

Die Rechtsprechungsänderung des BGH bezüglich der Bemessung des neuen Preises nicht mehr auf Basis der Urkalkulation, sondern anhand der tatsächlichen Kosten bezieht sich nicht auf § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, sondern nur auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Ob damit auch eine Änderung der Auslegung hinsichtlich der Vergütungsanpassung bei § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B verbunden ist, bleibt nunmehr abzuwarten. Dafür spricht zumindest der ähnliche Wortlaut des § 2 Abs. 3 und Abs. 5 VOB/B.

Download Baurechtsticker

Nelly Blankenhorn, Stuttgart
BREYER RECHTSANWÄLTE
www.breyer-rechtsanwaelte.de
info@breyer-rechtsanwaelte.de

Kippt die HOAI? Generalanwalt sieht Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit

„Der Europäische Gerichtshof sollte erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat“ – so die Aussage des Generalanwalts vor dem EuGH in seinem Schlussantrag am 28.02.2019.

1. Hintergrund

Nachdem der EuGH bereits vor einigen Jahren einen Verstoß der HOAI-Regelungen gegen die Dienstleistungsfreiheit ausgeurteilt hatte, steht nun das Preisrecht der HOAI vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit auf dem Prüfstand. Die Abschaffung des in der HOAI geregelten verbindlichen Preisrahmens für die Honorare von Architekten und Ingenieuren wird von der EU-Kommission schon seit über 4 Jahren verlangt. Hierfür wird angeführt, dass die Mindest- und Höchstpreise der HOAI gegen die sog. Dienstleistungsrichtlinie verstoßen würden und daher unzulässig seien. Dienstleistungserbringern aus anderen EU-Ländern werde ein Marktzugang durch freie bzw. – jedenfalls erleichternde – Preisgestaltung praktisch unmöglich gemacht.

2. Einleitung Verfahren durch die Kommission gegen die BRD

Die EU-Kommission leitete ein EU-Vertragsverletzungsverfahren ein, nachdem sie Antworten einiger Mitgliedstaaten auf Fragen zu nationalen verbindlichen Honorarsystemen eingeholt hatte. Die Bundesrepublik Deutschland verteidigte die Honorarvorschriften für Architekten und Ingenieure. Die Kommission wies sodann die deutschen Behörden auf einen möglichen Verstoß der Honorarvorschriften der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 Buchst. g und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 sowie gegen Art. 49 AEUV hin. Dem hielt die Bundesrepublik Deutschland entgegen, dass die fragliche Verordnung die Niederlassungsfreiheit nicht beschränke. Selbst wenn diese vorliege, sei sie jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Dies reichte der EU-Kommission jedoch nicht aus und sie erhob Klage.

3. Ansicht des Generalanwalts

In seinen Schlussanträgen vom 28.02.2019 erklärte nun der Generalanwalt, einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (kurz: Dienstleistungsrichtlinie). Dies wird damit begründet, dass Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen wird, (Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 28.2.2019 – C-377/17).
Zwar seien der Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus grundsätzlich als zwingende Gründe des Allgemeinwohls in der Richtlinie angeführt. Die Bundesrepublik Deutschland habe aber weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit des verbindlichen Preisrahmens dargelegt. Statt darzutun, dass die geltenden Bestimmungen der HOAI geeignet sind, eine hohe Qualität von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen zu erreichen, beschränke sie sich auf allgemeine Erwägungen und Vermutungen. Das Hauptargument – ein verstärkter Preiswettbewerb führe zu einer Minderung der Qualität der Dienstleistungen – sei nicht entsprechend dargetan worden. Es fehle auch an der Erforderlichkeit, da die Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen habe, dass die Wirkung der in Rede stehenden Bestimmungen zu Mindestsätzen die Qualität einer Dienstleistung und den Schutz der Verbraucher besser gewährleistet. Insbesondere die Aussage, dass die Einführung einer Zugangsregelung zu den betreffenden Berufen eine wesentlich stärkere Beschränkung der Niederlassungsfreiheit als die geltende HOAI darstellen würde, sei eine bloße Behauptung, die nicht auf Beweise gestützt werde. Nur wenn nachgewiesen würde, dass andere Maßnahmen, die die Qualität von Dienstleistungen als auch den Verbraucherschutz sicherstellen könnten, die Ziele der Qualität der Dienstleistungen und des Verbraucherschutzes nicht erreichen, könnte man als letztes Mittel beginnen, Überlegungen dahin anzustellen, ob Mindestsätze diese Ziele besser erreichen.

4. Wie geht es weiter?

Es ist stark zu vermuten, dass sich der EuGH – wie so oft – auch diesmal dem Generalanwalt anschließt und somit einen Europarechtsverstoß durch die HOAI erklären wird. Interessant wird sein, inwieweit bereits die Schlussanträge des Generalanwalts die HOAI-freundliche Linie der deutschen Gerichte beeinflusst. Nach dem EuGH ist es bereits Aufgabe der nationalen Gerichte, die Vereinbarkeit von gesetzlichen Vorschriften mit der Dienstleistungsrichtlinie zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2018 – Rs. C-31/16). Dies hat nun auch der Generalanwalt hervorgehoben. Die Dienstleistungsrichtlinie entfalte unmittelbare Wirkung auch für Private. Verneinen aber die Gerichte die Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie, müssten sie die Regeln zum verbindlichen Preisrahmen schon jetzt unangewendet lassen. Mindestsatzklagen könnten dann reihenweise (spätestens dann, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt) unbegründet sein.

Download Beitrag: Kippt die HOAI?

Maximilian Alber, Stuttgart
BREYER RECHTSANWÄLTE
www.breyer-rechtsanwaelte.de
info@breyer-rechtsanwaelte.de

Baurechtsticker: BGH, Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14: Hinweispflichten des Auftragnehmers bei der Änderung der anerkannten Regeln der Technik

Rechtliche Problematik

Die anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) sind zwingend einzuhalten, auch wenn das vertraglich so nicht ausdrücklich vereinbart ist. Für den VOB/B-Vertrag ergibt sich dies bereits aus § 13 Abs. 1 VOB/B. Aber diese Intention wird auch von den Gerichten auf den BGB-Werkvertrag übertragen. Zudem ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich für die Bewertung, ob das Werk den anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T) entspricht. Insoweit ist es auch unschädlich, wenn etwa eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt und diese hinter den a.R.d.T zurückbleibt. Diese gelten dann trotzdem, es sei denn, der AG hat die Anwendbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Änderung der a.R.d.T zwischen Vertragsschluss und Abnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.11.2017 ausdrücklich bestätigt und lesenswert erläutert.

Lesen Sie hier weiter.

Download Breyer Baurechtsticker März 2018