Bauvorhaben, die bereits vor dem 01.07.2020 begonnen wurden und in der 2. Jahreshälfte 2020 abnahmereif werden, kommen hierfür in Betracht. Mit seinem Rundschreiben vom 30.06.2020 zur „Befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“ hat das Bundesministerium der Finanzen zwar einen Leitfaden an die Hand gegeben, der aber immer noch viele Fragen offen lässt. Insbesondere die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit von Teilleistungen zum abgesenkten Umsatzsteuersatz sind nur scheinbar klar formuliert und lassen im eingeschränkten Maße Handlungsspielräume, insbesondere auch bei der Gestaltung von Werkverträgen offen. Hier ist vor allem steuerrechtliche Expertise gefragt Es tauchen aber eben auch, gerade mit Blick auf die Vertragsgestaltung und die Thematik der Abrechenbarkeit von Teilleistungen, spezifisch baurechtliche Fragen auf.
Diese Schnittstelle zwischen Bau- und Steuerrecht können wir mit unserer baurechtlichen Expertise bedienen. Wir stimmen uns hier gerne direkt mit Ihrem Steuerberater ab.
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Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht