Wir danken allen Beteiligten ganz herzlich für die unvergesslichen Eindrücke an diesem Tag.
Die Rechtsanwälte der Standorte Stuttgart, München und Berlin waren am 14.06.2023 zur Baustellenbesichtigung des Rohbaus der Flughafenanbindung im Bereich der Neubaustrecke Stuttgart-Wendlingen (Stuttgart 21) eingeladen.
Wir danken allen Beteiligten ganz herzlich für die unvergesslichen Eindrücke an diesem Tag.
Am 28.04.2023 durften wir bei Breyer Rechtsanwälte PartmbB Studierende zu einem ganztägigen Examens-Workshop in der Kanzlei begrüßen.
Herr Dr. Breyer vermittelte 12 Studierenden in einer Theorieeinheit am Vormittag die examensrelevanten Grundlagen des privaten Bau- und Werkvertragsrechts. Sodann wurde das erworbene Wissen praktisch anhand einer Original-Examensklausur im Rahmen einer Verhandlungssimulation unter der Leitung zweier Rechtsanwälte angewandt.
Im Anschluss ließen die Studierenden den Tag bei einem Get-together gemeinsam mit den Rechtsanwälten der Kanzlei ausklingen.
Bundesbau Baden-Württemberg (BBBW) realisiert im Technologiepark Berlin-Adlershof einen Neubau für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Integrierter Projektabwicklung (IPA).
Das Auftragsvolumen für den Neubau mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Bauherrin beträgt rund 200 Millionen Euro. Das Projekt wird rechtlich bei der Vertragsgestaltung sowie bei der Projektdurchführung von Breyer Rechtsanwälte PartmbB begleitet.
Doppelpower bei der Kompetenzbildung von IntegrierterProjektabwicklung.
Ein gemeinschaftliches Seminar am 9. Mai in Stuttgart zum Thema: Do´s and Dont´s bei Mehrparteienverträgen auf Basis der Integrierten Projektabwicklung, IPA.
☝ Was gibt es vorzubereiten?
☝ Wie und wonach sollten die Partner ausgewählt werden?
☝ Was ist rechtlich zu klären und zu bedenken?
☝ Was gehört am Ende in den Vertrag und warum?
Die Antworten auf diese Fragen und viel Expertise rund um das Thema IPA/IPD erhalten Sie in unserem eintägigen Seminar.
Termin: 9. Mai von 9:00 – 17:00 Uhr in Stuttgart
Thema: Do´s and Dont´s bei Mehrparteienverträgen auf Basis der Integrierten Projektabwicklung.
✅ Jetzt hier anmelden https://lnkd.in/evbEXWeC. – die Teilnahme ist auf 25 Plätze begrenzt.
Die Teilnahmegebühr für das eintägige IPA/IPD Seminar beträgt 450 € zzgl. MwSt.
Erleben Sie die doppelte Expertise, aus zwei verschiedenen Blickwinkeln, auf ein gemeinsames Thema.
Referenten des Seminars:
Dr. Wolfgang Breyer, Gründer und Partner von BREYER RECHTSANWÄLTE sowie Pionier bei der Einführung von Mehrparteienverträgen in der Bau- und Immobilienbranche in Deutschland.
Prof. Dr. Claus Nesensohn, Gründer und Vorstand von refine. Professor für Integrierte Projektabwicklung an der Hochschule für Technik Stuttgart und Praxispartner für Bauprojektteams, bei der Auswahl der passenden Allianzpartner.
Neben einer spannenden und sehr informativen Agenda erwartet Sie auch der direkte Austausch und das Networking mit zwei Visionären, die gemeinsam die Bau- und Immobilienbranche revolutionieren.
Haben Sie Interesse, das Private Baurecht in seiner theoretischen Grundlegung und praktischen Anwendung in unseren Kanzleiräumen kennenzulernen? Dann melden Sie sich für unseren Workshop an.
Anders als das Öffentliche Baurecht ist das Private Baurecht ein im Studium der Rechtswissenschaften – trotz seiner Examensrelevanz als Pflichtfachstoff – nahezu völlig vernachlässigtes Rechtsgebiet. Mit Begriffen wie Bebauungsplan, Baugenehmigung, Abrissverfügung kann jede*r Student*in und Rechtsreferendar*in umgehen. Bauvertrag, Bauträgervertrag, Architektenvertrag, Leistungsverzeichnis, Beschaffenheit, Funktionstauglichkeit sind als zentrale Begriffe des Privaten Baurechts dagegen weitgehend unbekannt – zu Unrecht, wie wir meinen. Denn die Praxisrelevanz dieses Rechtsgebiets ist äußerst hoch. Haben Sie Interesse, das Private Baurecht in seiner praktischen Anwendung in unseren Kanzleiräumen kennenzulernen? Dann melden Sie sich für unseren Workshop an.
Was?
Sie erwartet ein dreiteiliger Workshop als optimale Examensvorbereitung:
1. Teil: Die Theorie (09.30 – 12.45 Uhr)
Ziel des Workshops ist zunächst die theoretische Vermittlung der examensrelevanten Grundlagen und Einzelfragen des privaten Baurechts. Der Stoff wird durch einen unserer Rechtsanwälte anhand einer Power–Point–Präsentation anschaulich erklärt. Zur eigenständigen Wiederholung des Stoffes werden Materialien bereitgestellt.
2. Teil: Die Anwendung (13.45 – 15.45 Uhr)
Zur Sicherung des Gelernten wird sich eine Verhandlungssimulation (Mock Trial) anschließen. Unsere Teilnehmer*innen erhalten einen Sachverhalt und werden der Rolle Kläger*in / Beklagte*r zugeordnet. Das Gericht wird mit Rechtsanwält*innen unseres Hauses besetzt sein. Während einer Vorbereitungszeit steht Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt als Coach beratend zur Seite. Im Rahmen der folgenden Verhandlungssimulation tauschen die Parteien ihre Argumente unter Leitung des Gerichts aus und können ihre erworbenen Kenntnisse praktisch anwenden.
3. Teil: Get–together (ab 15.45 Uhr)
Der Verhandlungssimulation schließt sich ein Get–together an, bei dem die Möglichkeit besteht, mit den Rechtsanwält*innen der Kanzlei ins Gespräch zu kommen. Für das leibliche Wohl wird gesorgt sein.
Wo und wann?
Breyer Rechtsanwälte (Stuttgart), 28.04.2023.
Wer und wie?
Student*innen der Rechtswissenschaften im Hauptfach ab dem 5. Fachsemester Rechtsreferendar*innen
Wir freuen uns über Ihre Anmeldung bis einschließlich 21.04.2023 per E–Mail unter info@breyer–rechtsanwaelte.de.
Breyer Rechtsanwälte PartmbB berät Siemens Real Estate bei der Durchführung des Projekts Siemensstadt Square Berlin-Spandau (https://www.siemensstadt.siemens.com/de).
Das erste Teilprojekt der Siemensstadt wird auf Basis eines von Breyer Rechtsanwälte PartmbB gestalteten Mehrparteienvertrags abgewickelt. Die Kanzlei ist derzeit an insgesamt 11 laufenden IPA-Mehrparteienvertragsprojekten beteiligt und baut mit der Betreuung des Siemensstadt Square seine Stellung als Branchenleader im Bereich IPA-Mehrparteienverträge aus.
BREYER RECHTSANWÄLTE wird in der aktuellen Ausgabe von The Legal 500 Deutschland (2023) als TOP KANZLEI für das Baurecht (einschließlich Streitbeilegung) empfohlen.
Zudem werden zahlreiche Anwält*innen im Kommentar von The Legal 500 Deutschland namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxen erwähnt:
Dr. Wolfgang Breyer
Dr. Michael Burdinski
Sebastian Thomas
Angelika Frohwein, LL.M. EUR.
Dr. Michael Boehme
Mario Verdugo Morales
Dr. Maximilian Regul
Sachverhalt
Zunächst wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, die das Kranüberschwenken untersagte. Die Nachbarin hatte dies beantragt, um das Kranüberschwenken und – wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigte – den Projektfortschritt der Bauherrin zu verhindern.
Das LG Berlin hob die einstweilige Verfügung jedoch auf und wies den Antrag der Nachbarin zurück. Die Nachbarin habe, weder dargetan, dass sie den Luftraum über ihrem Grundstück während der Inanspruchnahme durch den Kran der Verfügungsbeklagten für eigene Zwecke nutzen will, noch konnte sie glaubhaft machen, dass die Kranüberschwenkung mit Lasten erfolgt.
Begründung
Grundstückseigentümer können im Wege des § 1004 BGB (eigentumsrechtlicher Abwehranspruch) bzw. §§ 858, 862 BGB (verbotene Eigenmacht) Einwirkungen auf ihr Grundstück untersagen. Der Luftraum über einem Grundstück ist grundsätzlich ebenfalls eigentumsrechtlich geschützt, jedoch nur soweit der Grundstückseigentümer noch ein Interesse an der Ausschließung haben kann, vgl. § 905 S. 2 BGB.
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 08.02.2023 (43 O 12/23) entschieden, dass ein lastenfreies Kranüberschwenken im innerstädtischen Bereich keine verbotene Eigenmacht darstellt. Es konnte bei lastenfreien Überschwenken kein Ausschlussinteresse der Nachbarin erkennen. Dies erlaubt Bauherren auch im innerstädtischen und verdichteten Bereich die Umsetzung von Bauvorhaben unter Einsatz eines Krans, der lastenfrei andere Grundstücke überschwenkt. Andernfalls droht die Gefahr, dass im innerstädtischen Bereich jeder Grundstücksnachbar die Umsetzung von Bauvorhaben verhindern könnte, da Bauvorhaben im verdichteten Bereich ohne lastenfreie Kranüberschwenkung angrenzender Grundstücke praktisch unmöglich ist. Außerdem können die Bedenken im Hinblick auf Gefahren für das Grundstück der Nachbarin aufgrund des lastenfreien Überschwenkens der Kranarme einem verständigen Nutzer nicht geteilt werden. Einer Erörterung des von der Bauherrin geltend gemachten Hammerschlags- und Leiterrechts (§ 17 NachbG Bln) bedurfte es insoweit nicht mehr.
Praxishinweis
Dem Bauherrn ist gleichwohl bei der Umsetzung von Bauvorhaben dringend zu raten, die nachbarschaftliche Situation früh zu prüfen und das Hammerschlags- und Leiterrecht, das auch für ein Kranüberschwenken entsprechende Anwendung findet, rechtzeitig anzuzeigen. Wenn der Nachbar widerspricht, muss der Bauherr die Verpflichtung zur Duldung unter Umständen gerichtlich durchsetzen. Denkbar ist dies insbesondere im Wege der Hauptsacheklage, mit den daraus resultierenden negativen zeitlichen Folgen für das Bauvorhaben. Ob eine Durchsetzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung denkbar ist (so LG Berlin, Urteil vom 23.10.2017 – 1 O 45/17, nicht veröffentlicht) muss im Einzelfall geklärt werden. Jedoch können in Fällen der unberechtigten Untersagung des Kranüberschwenkens etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Nachbarn geprüft werden.
Sachverhalt
Der Auftraggeber, ein Betreiber einer Kläranlage, beauftragte den Auftragnehmer mit der Sanierung von Belebungsbecken. Dort werden Abwässer biologisch behandelt, wobei biogene Schwefelsäure entsteht, welche den Beton angreift.
Der Auftrag umfasst die Beseitigung von Betonschäden sowie das Aufbringen einer säurebeständigen Beschichtung. Einige Zeit nach der Abnahme traten Mängel an der Beschichtung auf. In einem Beweisverfahren wurde festgestellt, dass der Auftragnehmer handwerkliche Fehler, insbesondere eine zu geringe Schichtdicke, begangen und Bauprodukte verwendet hat, die bauaufsichtlich nicht zugelassen sind. Der Auftraggeber verlangt daraufhin einen Vorschuss von 340.000 Euro zur Beseitigung der Mängel. Der Auftragnehmer behauptet, dass eine „Zulassung“ der verwendeten Baustoffe nicht erforderlich sei, zumal eine bauaufsichtliche Zulassung für das „Nachfolgeprodukt“ vorliege. Auch seien hinsichtlich der Eignung der verwendeten Baustoffe nur die Normen für die Beschichtung relevant.
Begründung
Wird der Auftragnehmer mit der Betonsanierung und Beschichtung (hier: eines Belebungsbeckens in einer Kläranlage) beauftragt, müssen die verwendeten Bauprodukte sowohl den Normen für die Betonsanierung als auch den Normen für die Beschichtung entsprechen. Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden. Das OLG sieht daher im Einsatz bauordnungsrechtlich unzulässiger Bauprodukte einen Werkmangel. Sind sowohl Betonarbeiten als auch Beschichtungsarbeiten auszuführen, müssen die eingesetzten Bauprodukte den einschlägigen Normen beider Gewerke entsprechen, woran es hierbei fehlt. Die bauaufsichtliche Zulassung für ein „Nachfolgeprodukt“ kann eine bauaufsichtliche Zulassung ebenso wenig ersetzen, wie eine vom Hersteller erteilte „Bescheinigung zur Rezepturgleichheit“. Zudem hat der Arbeitnehmer eine Kombination von Baustoffen verwendet, über deren Dauerhaftigkeit bei Abnahme (noch) keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen, welches einen (weiteren) Werkmangel begründet, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht vorab klar und eindeutig über das Verwendungsrisiko aufgeklärt und dieser nicht zugestimmt hat.
Praxishinweis
Sind mehrere Gewerke auszuführen, wie der Betonsanierung und Beschichtung, müssen die verwendeten Bauprodukte grundsätzlich jeweils nur den jeweils einschlägigen Normen entsprechen. Zusätzlich den Normen benachbarter Gewerke müssen Bauprodukte nur entsprechen, wenn sie tatsächlich kumulativ mehreren Beanspruchungen ausgesetzt sind, welches eine eher technisch zu klärende Tatfrage ist.
Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden, da Bauleistungen werkvertraglich mangelhaft sind, wenn Bauprodukte eingesetzt werden, die bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen.
Wenn über die Dauerhaftigkeit einer Kombination von Baustoffen keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, sollte der Arbeitgeber vorab über das Verwendungsrisiko aufgeklärt werden.
Dr. Wolfgang Breyer und Sr. Associate Erlmest Burns waren zwischen dem 16. und 18. Januar in Paris, um sich mit den anderen Gründungsmitgliedern der Leading Construction Lawyers International Alliance (LCL) anlässlich des zweiten Jubiläums der Gründung der Allianz zu treffen.
Während der drei gemeinsamen Tage in Paris präsentierte Dr. Breyer zusammen mit Steve Charney (Peckar & Abramson), Christophe Lapp und Francois Muller (Advant Altanta) und Jim Perry (PS Consulting) das Seminar „An International View of Design Build: LCL’s Ongoing Analysis“ für Baufachleute. Vor ihrer Abreise wurde die Gruppe zu einem Besuch an der Universität Sorbonne eingeladen, wo sie von Prof. Charles Gijsbers empfangen wurde.
Herr Dr. jur. Wolfgang Breyer wurde von der WirtschaftsWoche als „TOP Anwalt 2023“ ausgezeichnet.
Ebenso erhielt die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte die Auszeichnung „TOP Kanzlei 2023“ im Rechtsgebiet „Privates Baurecht“.
Die WirtschaftsWoche hat die Kanzlei BREYER RECHTSANWÄLTE unter die renommiertesten Kanzleien für das Private Baurecht im Jahr 2023 gewählt.
Der Gründungspartner der Kanzlei, Dr. Wolfgang Breyer, zählt zu den von der Jury besonders empfohlenen Anwälten.
„Qualität ist kein Zufall. Es gehört Intelligenz, Wille und Ausdauer dazu, um Dinge besser zu machen.“ (John Ruskin)
Nach diesem Credo werden wir weiter mit dem Anspruch höchster Qualität für unsere Mandanten tätig sein und bedanken uns für die Auszeichnung.
Quelle: WirtschaftsWoche/HRI 2023
Nach der aktuellen Erhebung von FOCUS-SPEZIAL “Deutschlands Top-Anwälte” 2022 zählt Breyer Rechtsanwälte erneut im Fachbereich “Baurecht” zu Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien. Die Kanzlei freut sich über die weitere Auszeichnung und dankt Ihnen für das Vertrauen und Ihre Empfehlungen.
Sachverhalt
Der Bauträger ließ drei fünfgeschossige Häuser errichten, wobei er einen Architekten mit der Planung der Treppenhäuser und einen Unternehmer mit der Verlegung der Natursteinplatten beauftragte. Die VOB/B wurde auch vereinbart
Aufgrund zu geringer Auftrittsbreiten der Treppenstufen, die bereits in den Plänen angelegt waren, verlangt der Bauträger die Beseitigungskosten i.H.v. 90.000 Euro vom Unternehmer als Kostenvorschuss. Dieser verteidigt sich damit, dass er mündlich gegenüber der Bauleitung des Bauträgers seine Bedenken angezeigt und diese ihn angewiesen habe, die Verlegearbeiten trotzdem auszuführen, wohingegen der Bauträger einen korrekten Bedenkenhinweis bestreitet.
Das OLG verneint dem Bauträger den Anspruch auf Vorschuss gem. §§ 633, 634 Nr. 2, § 637 BGB i.V.m. § 13 VOB/B. Der Unternehmer hat bewiesen, dass er dem als Bauleiter angestellten Mitarbeiter des Bauträgers einen mündlichen Hinweis auf die zu geringe Auftrittsbreite der Treppenstufen erteilt und dieser ihn zur Fortsetzung der Arbeiten angewiesen hat.
Der Unternehmer muss sich nicht zusätzlich direkt an den Bauträger wenden, obwohl der Bauleiter den Bedenkenhinweis missachtet. Dieser Grundsatz betrifft lediglich die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn, weshalb die den Hinweis missachtende Anweisung dann ebenfalls der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen ist. Der Unternehmer muss daher die Arbeiten wegen Mangelhaftigkeit nicht weiter ausführen und wird somit von seiner Haftung befreit.
Sachverhalt
Ein Bauunternehmer begann im Juni 2008 mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Die Bauzeit soll drei Monate betragen. Dieser Termin wird durch eine Vertragsstrafe i. H. v. 45 Euro/Tag, maximal 5 % des Pauschalpreises, bewehrt.
Es entsteht Streit über die „Ordnungsgemäßheit“ der Leistung. Der Bauherr verweigerte Abschlagszahlungen. Nachdem der Unternehmer die Arbeiten einstellte, setzte der Bauherr eine Frist zur Fertigstellung bis zum 05.09.2008, woraufhin der Unternehmer untätig blieb und auf Abschlagszahlung klagte. Seine Klage wurde abgewiesen, weil das Bauwerk mangelhaft ist. Hiernach erklärte der Bauherr 2013 den Rücktritt vom Vertrag und zog nach Teilabriss und Neuherstellung zwei Jahre später in das Haus ein. Er erhebt erst im März 2017 Klage, wobei er Schadensersatz für die Kosten einer Kücheneinlagerung, für Bereitstellungszinsen und entgangene Nutzung i. H. v. ca. 98.000 Euro, zudem eine Vertragsstrafe i. H. v. ca. 8.000 Euro begehrt. Das OLG wies die Klage mit Hinweis auf Verjährung der Ansprüche ab.
Begründung
Der BGH teilt die Ansicht des OLG: Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286 Abs. 1 BGB des Bauherrn gegen den Unternehmer, weil dieser durch die nicht rechtzeitig erfolgte Fertigstellung des Hauses in Verzug geraten ist. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Der Unternehmer ist im September 2008 in Verzug geraten, wovon der Bauherr Kenntnis hatte. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Bauherr Kenntnis von Mängeln hatte, da ausreicht, dass ihm die verzögerte Fertigstellung und die hieraus resultierenden Schäden bekannt waren. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Einlagerung der Küche, deren Kosten sich monatlich erhöht haben). Die Verjährung beginnt einheitlich für den gesamten Schaden, sobald die erste Vermögenseinbuße eingetreten ist, sog. Grundsatz der Schadenseinheit. Um die Verjährung für die in Zukunft entstehenden Schäden zu hemmen, hätte der Bauherr eine Feststellungsklage erheben müssen. Die Vertragsstrafe ist ebenfalls verjährt.
Breyer Rechtsanwälte verstärkt Anwaltsteam mit Prof. von Wietersheim und gründet neuen Standort in Berlin
Breyer Rechtsanwälte PartmbB freut sich über anwaltliche Verstärkung und außergewöhnliche Expertise im Bau- und Vergaberecht:
Prof. Dr. Mark von Wietersheim ist seit 2009 Geschäftsführer des gemeinnützigen forum vergabe e.V. In seinen Tätigkeiten als Rechtsanwalt und als langjähriger Inhouse-Jurist im DB-Konzern hat er eine Vielzahl von Bau- und Infrastrukturprojekten und die damit zusammenhängenden Vergaben betreut. Mehrere Jahre hat er im Hauptausschuss des DVA an der Fortschreibung der VOB/A und der VOB/B mitgewirkt. Prof. Dr. von Wietersheim ist Honorarprofessor an der Hochschule Osnabrück. Zu den Themen Privates Baurecht und Vergaberecht hat er an zahlreichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen mitgewirkt. Prof. Dr. Mark von Wietersheim entwickelt von nun an den neuen nationalen Standort in Berlin und bereichert das Team von Breyer Rechtsanwälte mit seiner Erfahrung und seinen ausgezeichneten Fähigkeiten.
Dr. Wolfgang Breyer, namensgebender Partner der Kanzlei Breyer Rechtsanwälte, war Redner auf der Veranstaltung des Instituto Brasileiro de Direito da Construção in São Paulo. Dort sprach er unter anderem über Lösungen für das Problem der verzögerungsbedingten Mehrkosten bei einem Bauvorhaben.
Nähere Infos gibt es unter https://www.linkedin.com/company/ibdic/posts/?feedView=all
Herr RA Dr. Breyer referierte und diskutierte bei der IPA Konferenz 2022, welche am 05. Juli 2022 in Berlin stattgefunden hat, zusammen mit Prof. Dr. Patrick Schwerdtner, Prof. Dr. Peter Racky, Andrew Jones, Robert Karnes und Dr. Wolfgang Wiesner hat er zu dem Thema „Fachsession „Vergütung – Der Weg zu gemeinsam bestätigten Zielkosten“.
Der Programmpunkt beinhaltete die „Erfolgsfaktoren und Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Weg zu den Zielkosten“ und war untergliedert in:
> Überblick zum Vergütungsmodell in IPA-Projekten
> Anforderungen an „abrechenbare Kosten“ und deren Behandlung um Projektverlauf
> Findung gemeinsamer Strukturen in der Kostenermittlung
> Wie werden Chancen und Risiken in die Zielkosten integriert?
> Gestaltungsmöglichkeiten des Umgangs mit Preissteigerungen
> Perspektive von Bauherren, Planern und Bauunternehmen auf die Ermittlung der Zielkosten
Den Trailer der 4. IPA Konferenz gibt es auf YouTube:
https://www.youtube.com/watch?v=FC4cf11k3E4
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, Urteil vom 02.06.2022 – Az. VII ZR 174/19), dass die Mindestsätze der HOAI in der Fassung aus dem Jahr 2013 in Altfällen in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden.
Damit haben Architekten und Ingenieure grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzahlung, soweit die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden, mit welchen sie vor dem 01.01.2021 einen Architekten- oder Ingenieurvertrag (sog. Altverträge) geschlossen haben, unter den Mindestsätzen der HOAI in der Fassung bis zum 31.12.2020 lagen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Inhaber eines Ingenieurbüros einen Vergütungsanspruch i.H.v. ca. 100.000 Euro gerichtlich geltend gemacht, wobei er dessen Höhe nachträglich nach der HOAI (2013) berechnete. Ursprünglich war ein Pauschalhonorar i.H.v. ca. 55.000 Euro vereinbart gewesen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass dem Kläger die Vergütung zustehe, weil der vertraglich vereinbarte Pauschalpreis gegen den Mindestpreischarakter der HOAI als zwingendes Preisrecht verstoße. Der BGH wies jedoch die hiergegen gerichtete Revision der Gegenseite als unbegründet zurück.
Die höchstrichterliche Entscheidung ist im Kontext der Rechtsprechung des EuGH zu sehen.
Im Jahr 2019 hatte der EuGH in einem von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entscheiden (EuGH, Urteil vom 4.7.2019 – C-377/17, NVwZ 2019, 1120), dass die BRD gegen die Dienstleistungsrichtlinie (genauer: gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG) dadurch verstoße, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten habe mangels entsprechender Änderung der HOAI durch den Verordnungsgeber. Insoweit sei die HOAI (2013) unionsrechtswidrig. Die Vertragsverletzung hat die BRD inzwischen durch die neue, am 01.01.2021 in Kraft getretenen HOAI behoben durch Abschaffung des zwingenden Preisrechts im Hinblick auf vorgeschriebene Mindest- und Höchstsätze und Einführung einer lediglich unverbindlichen Preisorientierung.
In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH sodann dem BGH die vorgelegte Frage im Ergebnis dahingehend beantwortet (EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Rs. C-261/20, NJW 2022, 927), dass das Unionsrecht HOAI-Mindestsatzklagen in den Altfällen nicht entgegenstehe.
Nunmehr hat der VII. Zivilsenat nach Beantwortung seiner Fragen im Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Vorschriften der HOAI, die das verbindliche Preisrecht regeln, unbeschadet des EuGH-Urteils aus dem Jahr 2019 (vgl. bereits oben a.a.O.) anzuwenden seien und im konkreten Fall zu einem Anspruch des Ingenieurs auf Nachzahlung führten.
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass ein Architekt oder Ingenieur in Altfällen grundsätzlich ein Mindesthonorar verlangen kann, wenn die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden unter den damals geltenden Mindestsätzen lagen.
Wir suchen für unser Büro in Stuttgart einen Rechtsanwaltsfachangestellten / Rechtsfachwirt (m/w/d) sowie eine/n Europaassistent/in oder eine/n Fremdsprachenassistent/in (m/w/d). Beginn: ab sofort. Weitere Informationen für Ihre Bewerbung finden Sie auf unserer Karriere-Seite.
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Die 8. Auflage des rechtsvergleichenden Fachbuchs „International Comparative Legal Guide – Construction & Engineering Law 2021“ ist jetzt online frei verfügbar. Erneut gilt unser Dank der führenden internationalen Plattform ICLG.com für die weitere Möglichkeit unseren Länderbericht zum Bau- und Architektenrecht dazu beizutragen.
Die gesamte Publikation mit 20 Länderberichten ist jetzt online auf ICLG.com und unser Beitrag zum deutschen Bau- und Architektenrecht hier frei abrufbar.
Unsere Autoren:
Der EuGH-Generalanwalt setzt die Linie der EuGH-Rechtsprechung zu den Mindesthonorarsätzen der HOAI konsequent fort. Ein Honoraranspruch in Höhe der Mindestsätze besteht nicht, auch nicht für Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 01.01.2021 entstanden sind (Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021 in der Sache Thelen Technopark Berlin GmbH ./. MN, Az. C-261/20).
Nachdem bereits die HOAI im Zuge des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 geändert werden musste, folgt der nächste Paukenschlag aus Brüssel in Sachen Mindestvergütung aus der HOAI, diesmal in Form eines Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar. Im hiesigen EuGH-Urteil wurde klargestellt, dass die Mindestsätze für Honorarvereinbarungen für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI gegen geltendes Unionsrecht, genauer die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006, verstoßen und damit unwirksam sind (vgl. unseren Beitrag im Baurechtsticker vom 13.11.2020). In Zuge dessen wurde die HOAI angepasst, welche seit dem 01.01.2021 in der Neufassung gilt.
Ausgangspunkt des Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts ist eine Frage, die vom BGH im Rahmen einer Vorabentscheidung zur Prüfung vorgelegt wurde. Der BGH wollte die Antwort darauf wissen, ob ein nationales Gericht verpflichtet ist, das nationale Recht, aus dem sich der klägerische Zahlungsanspruch in Höhe der (unwirksamen) Mindesthonorargrenze ergibt, unangewendet zu lassen. Die Antwort lautet nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts eindeutig „Ja“.
In seinem Schlussantrag führt der EuGH-Generalanwalt aus, dass zunächst eine nationale Bestimmung richtlinienkonform auszulegen sei. Erst wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei, wäre das Gericht gehalten, die nationalen (Anspruchs-)Normen unangewendet zu lassen.
Die o.g. Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sei für Unionsmitglieder unmittelbar verbindlich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV. Sie konkretisiere zwei Grundfreiheiten des Binnenmarkts, darunter die Niederlassungsfreiheit, und sei nicht darauf gerichtet, die Dienstleistungstätigkeiten zu harmonisieren, sondern den zugrundeliegenden Vertrag selbst zu präzisieren. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie („Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“) enthalte demnach ausdrückliche Kriterien, die so hinreichend bestimmt seien, dass sie die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisieren und dadurch in rein innerstaatlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Die Schlussfolgerung daraus sei, zum einen, dass Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinien unmittelbare Anwendung im Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen finde sowie die Unanwendbarkeit solcher nationaler Gesetzesregelungen, wenn diese gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts sei dies beim gegenständlichen Anspruch auf Zahlung der Mindesthonorarsätze aus einem Ingenieurvertrag der Fall.
Als weiteren Zusatz enthält der Schlussantrag eine Ausführung zu Art. 16 der Charta der Grundrechte der EU. Diese gewähre als eine „eigenständige“ Bestimmung dem Einzelnen eine eigene Rechtsposition, woraus sich dieser mit der Einrede der Rechtswidrigkeit der Freiheitseinschränkung gem. Art. 52 Abs. 1 der EU-Charta gegen eine Einschränkung durch nationale Gesetzesregelungen wehren könne. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts liegt mit dem EuGH-Urteil vom 04.07.2019 eine Unvereinbarkeit der HOAI-Mindestvergütungshöhe und des Rechts zur freien Preisbestimmung vor. Damit dürfe das nationale Gesetz insofern nicht angewendet werden.
Da die Richter des EuGH sich regelmäßig an den Schlussanträgen der EuGH-Generalanwälte orientieren, haben diese großes Gewicht. Für die deutsche Praxis bedeutet dies, dass auch bei Verträgen, die vor dem 01.01.2021 zustande gekommen sind, ein Honoraranspruch in Höhe der Mindestvergütung nicht besteht.
Für Rückfragen zu den Schlussanträgen und zu den hieraus resultierenden Konsequenzen, ggf. für Ihr Bauvorhaben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ihr Breyer Rechtsanwälte Team
Nach der aktuellen Erhebung von FOCUS-SPEZIAL “Deutschlands Top-Anwälte” im Juni 2021 zählt Breyer Rechtsanwälte erneut im Fachbereich “Baurecht” zu Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien. Die Kanzlei freut sich über die weitere Auszeichnung und dankt Ihnen für das Vertrauen und Ihre Empfehlungen.
In eigener Sache dürfen wir auf unsere Veröffentlichung zum Baurecht in The Legal 500: Construction Country Comparative Guide verweisen. Klicken Sie hier, um unser Kapitel kostenfrei zu lesen.
Die länderspezifischen Fragen und Antworten sollen einen Überblick über die in Deutschland geltenden Baugesetze und damit zusammenhängende Vorgaben geben sowie einen internationalen Vergleich ermöglichen.
Hier finden Sie alle Länderberichte: The Legal 500: Construction Country Comparative Guide, den Länderbericht für Deutschland hier.
Auch als Download verfügbar: Country Comparative Guide – Construction Germany 2021
Das schreibt die internationale Fach- und Rechtspresse über die neue LCL Allianz. Lesen Sie mehr.
Construction Dive, January 11, 2021
„Law firms form alliance to take on international construction.“ Lesen Sie hier.
Daily Journal (CA), January 5, 2021
„New construction law alliance to serve US, European clients„. Lesen Sie hier.
Law360, January 6, 2021
„Peckar & Abramson Forms International Constrction Alliance.“ Lesen Sie hier.
Le Monde du Droit, 14 Janvier 2021
„Altana, Breyer Rechtsanwälte, Peckar & Abramson et PS Consulting créent Leading Construction Lawyers International Alliance.“ Lesen Sie hier.
Construction Cayola, 14 Janvier 2021
„Naissance d’un géant du droit dans la construction„. Lesen Sie hier.
JUVE, 26. Januar 2021
„Baurecht: Breyer schmiedet internationale Allianz“. Lesen Sie hier.
Breyer Rechtsanwälte wurden in der aktuellen WirtschaftsWoche-Listung im Rechtsgebiet „privates Baurecht“ als „TOP Kanzlei 2021“ ausgezeichnet. Dr. Wolfgang Breyer wird ferner darin als „TOP Anwalt 2021“ empfohlen.
Die gesamte Kanzlei Breyer Rechtsanwälte freut sich über die weiteren Auszeichnungen und bedankt sich bei Ihnen für Ihre Empfehlungsbereitschaft sowie das Vertrauen in unsere Arbeit. Vielen Dank!
Breyer Rechtsanwälte sind diesjährig von THE LEGAL 500 DEUTSCHLAND 2021 als „TOP KANZLEI“ („TOP TIER“) ausgezeichnet worden. RA Dr. Breyer, RA Dr. Burdinski, RAin Frohwein, RA Verdugo Morales, RA Dr. Regul sowie RA Thomas werden namentlich empfohlen. Lesen Sie nachfolgend die Bewertung von THE LEGAL 500.
Die international überaus gut vernetzte Boutique BREYER RECHTSANWÄLTE kann auf ein beeindruckend internationales und facettenreiches Mandatsportfolio verweisen, das neben der baubegleitenden Beratung von vorrangig privaten Bauunternehmen und öffentlichen Auftraggebern bei Großbauvorhaben im Hoch- und Tiefbau ebenso Adjudikationsverfahren sowie internationale Schiedsverfahren umfasst. Das Team wird häufig im Rahmen von Bundesbauvorhaben wie beispielsweise Botschaften hinzugezogen und betreut zudem eine beeindruckend hohe Anzahl an kooperativ abgewickelten Bauprojekten sowie grenzüberschreitenden Bauvorhaben unter FIDIC-Richtlinien. Der in alternativen Abwicklungsmethoden versierte Wolfgang Breyer berät so beispielsweise gemeinsam mit Michael Burdinski und Mario Verdugo Morales zu vertragsrechtlichen sowie projektbegleitenden Aspekten der Bundestagserweiterung auf Grundlage eines integrierten Projektabwicklungsvertrags. Burdinski gilt als Experte im Privaten Baurecht und ist auch häufig in Werklohnprozessen von Großbauvorhaben tätig. Angelika Frohwein hat einen Schwerpunkt im privaten Bau- sowie dem Architektenrecht.
Praxisleiter („Empfohlene Anwälte 2021“):
Breyer Rechtsanwälte, Peckar & Abramson, Altana und PS Consulting, geben die Gründung von Leading Construction Lawyers bekannt – eine internationale Allianz von Baurechtsexperten.
STUTTGART, PARIS, NEW YORK – 4. Januar 2021 – Unter dem Namen “Leading Construction Lawyers” (LCL) haben sich die führenden Baurechtskanzleien, Altana (Paris), Breyer Rechtsanwälte (Stuttgart) und die US-amerikanische Kanzlei Peckar & Abramson (New York) sowie die Beratungs- und Streitbeilegungsgesellschaft PS Consulting (Paris) zu einer internationalen Baurechtsallianz zusammengeschlossen.
Die neu gegründete LCL Allianz soll den Bedarf im Bau- und Infrastruktursektor an multinationaler Spitzenberatung im Baurecht bedienen und als internationales Forum bei der Lösung branchentypischer Probleme fungieren. Insgesamt verfügt die LCL Allianz über mehr als 130 Berater. Weitere Informationen über die LCL Allianz finden Sie unter https://lclalliance.com.
In der 8. Auflage des jüngst erschienenen Kanzleimonitors, einer deutschlandweit empirischen Erhebung unter Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen, wurden unsere beiden Kollegen, Angelika Frohwein, LL.M. Eur. und Dr. Christian Kruska, zum dritten Mal in Folge namentlich empfohlen. Die Kanzlei freut sich über die weiteren Auszeichnungen in eigenen Reihen und bedankt sich für die vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Damit setzt sie die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI an die EU- Dienstleistungsrichtlinie um. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 06.11.2020 zugestimmt. Damit steht einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 nichts mehr entgegen.
Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Der Bundestag hat am 08.10.2020 mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze nun auch die entsprechende erforderliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der HOAI, das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (AchLG), am 08.10.2020 verabschiedet Mit diesen Änderungen wird die durch das EuGH-Urteil notwendig gewordene Anpassung der HOAI an die EU-Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Der Bundesrat hat am 06.11.2020 beschlossen, den Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses wegen des Änderungsgesetzes nicht zu stellen und der Änderung der HOAI zugestimmt Damit steht einem Inkrafttreten zum 01.01.2021 nichts mehr entgegen.
Für Verträge, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden, ist damit das zwingende Preisrecht der Höchst- und Mindestsätze der HOAI Geschichte.
Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen sieht in der aktuellen Fassung vor, dass bei Architekten- und Ingenieursleistungen verbindliche Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind. Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 04.072019 festgestellt, dass eine zwingende Vergütung nach Mindest- und Höchstsätzen nicht mit Artikel 15 Abs. 1, Abs.2 lit. g) und Abs. 3 der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar sind, wonach die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von der nicht diskriminierenden Beachtung von festgesetzten Mindest- und / oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig macht und diese Anforderung erforderlich und angemessen ist. Die Europarechtswidrigkeit sieht der EuGH darin, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Zwar kämen der Verbraucherschutz und das Ziel der Erhaltung einer hohen Planungsqualität grundsätzlich als geeignete Gründe in Betracht dafür, den festgesetzten Vergütungskorridor des § 7 I HOAI zu rechtfertigen. Diese Ziele würden aber nicht in einer kohärenten und damit in einer unverhältnismäßigen Art und Weise verfolgt werden. Denn Erbringer von Planungsleistungen müssten keine besondere fachliche Eignung nachweisen, was gegen die Verfolgung eines hohen Planungs- und Verbraucherschutzesniveaus spreche. Insoweit seien die Regelungen, die ein zwingendes Preisrecht darstellen, ungeeignet, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern. Auch das Ziel, den Dienstleistungsempfänger vor zu hohem Honorar zu schützen, bedürfe keiner verbindlichen Höchstsätze mehr, wenn dieser anhand von Preisempfehlungen nachvollziehen kann, wie sich Einzelpreise in den Rahmen üblicher Preise einfügen.
Darauf reagierte die Bundesregierung mit der Änderung des ArchLG und der HOAI, die in ihrer neuen Fassung keine zwingenden Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthält, sondern nur Sätze zur Honorarorientierung. Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung können aber auch zukünftig, insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung, herangezogen werden. Die bisherigen Honorartafeln, die auch der EuGH in seinem Urteil durchaus als zulässig und zielführend erachtet hat, bleiben den Vertragsparteien zur Preisorientierung in die HOAI enthalten, sind künftig aber unverbindlich.
Künftig soll für den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen die Textform ausreichen. Für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen wird, enthält die neue HOAI ihrem Wortlaut nach eine Fiktion. Danach gilt in diesem Fall der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich im Einzelfall bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Die Honorartafeln dienen fortan als Orientierungshilfe. Das bekannte (und bewährte) System der Honorarermittlung wird aber im Wesentlichen nicht angetastet. D.h. maßgeblich bleiben (im Hochbau) weiterhin anrechenbare Kosten, Leistungsbild, Honorarzonen und die Honorartafeln (als Orientierungshilfe).
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Inländer soll wegen des Wegfalls des zwingenden Preisrechts entfallen.
Gleichzeitig wird durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze das Vergaberecht entsprechend angepasst und auch die umstrittene Frage, ob die Regelung des § 650 c Abs. 3 BGB (sog. 80 %-Regelung) entsprechend auf Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung findet, wird mit einem entsprechenden Verweis des § 650 q Abs. 2 BGB gelöst und bejaht.
Wir suchen aktuell für unser Büro in Frankfurt a.M. einen Rechtsanwalt (m/w/d) für die Bereiche privates Bau- und Architektenrecht, Immobilienwirtschaftsrecht sowie einen Rechtsanwaltsfachangestellten / Rechtsfachwirt (m/w/d) zur weiteren Unterstützung. Beginn: jeweils ab sofort. Weitere Informationen für Ihre Bewerbung finden Sie auf unserer Karriere-Seite.
Auch im Handbuch 2020/2021 führt der Fachverlag JUVE Breyer Rechtsanwälte als im Baurecht empfohlene Kanzlei auf. Dr. Breyer ist erneut einer der „führenden Senior-Berater im Baurecht“. Dr. Burdinski wird wiederum als „oft empfohlener Anwalt“ der Kanzlei im Baurecht hervorgehoben.
Der JUVE Verlag hebt diesjährig erneut die wesentliche Rolle von Dr. Breyer und sein „großes u. langj. Engagement im Zshg. mit IPD-Mehrparteienverträgen [hervor]. Die Kanzlei berät 2 der größten dt. Projekte, die nach diesem innovativen Modell realisiert werden sollen. Das hat auch neue Mandanten überzeugt, sodass nun Rewe u. Bayer einige ihrer Neubauprojekte nach eben diesen Standards realisieren wollen. Zusätzlich schaffte es die Kanzlei, dieses Thema beim Bund zu platzieren. So ist sie nun für den Erweiterungsbau des Bundestages mandatiert, der ebenfalls nach einem Modell mit Partnering-Elementen umgesetzt werden soll.“
Die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte bedankt sich für Ihre Weiterempfehlungen und die vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit.
Nach der aktuellen Erhebung von FOCUS-SPEZIAL “Deutschlands Top-Anwälte” im September 2020 zählt Breyer Rechtsanwälte erneut im Fachbereich “Baurecht” zu Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien. Die Kanzlei freut sich über die weitere Auszeichnung und dankt Ihnen für das Vertrauen und Ihre Empfehlungen.
Die Neuauflage des rechtsvergleichenden Fachbuchs „International Comparative Legal Guide – Construction & Engineering Law 2020“ ist jetzt online frei verfügbar. Großer Dank geht an die führende globale Plattform ICLG.com für die Möglichkeit unseren Länderbericht zum Bau- und Architektenrecht dazu zu veröffentlichen.
Die gesamte Publikation mit 21 Länderberichten ist jetzt online auf ICLG.com und unser Beitrag zum deutschen Recht hier KOSTENLOS zugänglich.
Unsere Autoren:
Das Konjunkturpaket zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat bekanntermaßen eine befristete Umsatzsteuersenkung nach sich gezogen. Diese hat auch Auswirkungen auf die Baubranche. Der Wunsch, diese Umsatzsteuersenkung auch im Bereich Bau und Planung mitzunehmen, besteht daher bei vielen Bauherren.
Bauvorhaben, die bereits vor dem 01.07.2020 begonnen wurden und in der 2. Jahreshälfte 2020 abnahmereif werden, kommen hierfür in Betracht. Mit seinem Rundschreiben vom 30.06.2020 zur „Befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“ hat das Bundesministerium der Finanzen zwar einen Leitfaden an die Hand gegeben, der aber immer noch viele Fragen offen lässt. Insbesondere die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit von Teilleistungen zum abgesenkten Umsatzsteuersatz sind nur scheinbar klar formuliert und lassen im eingeschränkten Maße Handlungsspielräume, insbesondere auch bei der Gestaltung von Werkverträgen offen. Hier ist vor allem steuerrechtliche Expertise gefragt Es tauchen aber eben auch, gerade mit Blick auf die Vertragsgestaltung und die Thematik der Abrechenbarkeit von Teilleistungen, spezifisch baurechtliche Fragen auf.
Diese Schnittstelle zwischen Bau- und Steuerrecht können wir mit unserer baurechtlichen Expertise bedienen. Wir stimmen uns hier gerne direkt mit Ihrem Steuerberater ab.
Ansprechpartner:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
In: Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR) 2020, S. 419 – 427, von Dr. Alexander Tomic
Ein aus den eigenen Reihen unserer Anwälte willkommener und begrüßenswerter Beitrag zur weitsichtigen Risikovorsorge in und nach der Krise, den es sich zu lesen lohnt.
Titel:
Auswirkungen von Corona – Pandemiebedingte Risikoanalyse und Neubewertung im privaten Baurecht
Zur Problematik insgesamt:
Aktueller könnte das Thema „Corona“ nicht sein. Es ist das meist geschriebene und gesprochene Wort dieser Zeit und wird, sei es allein stehend oder in Kombination mit Krise, Pandemie oder ähnlichem, nicht nur das Wort des Jahres. Es steht in seiner gesamtgesellschaftlichen, gesamtwirtschaftlichen und gesamtrechtlichen Dimension historischen Wendepunkten wie dem Mauerfall, der Wiedervereinigung und 09/11 in nichts nach. Dementsprechend wird sich die wegen vielfach ineinander greifender Abläufe und Abhängigkeiten hochkomplexe Bauwirtschaft den neuen rechtlichen Anforderungen im Bauvertragsrecht stellen müssen. Der lesenswerte Beitrag von Dr. Tomic liefert einen wichtigen Baustein zur jetzt grundlegend in allen Vertragsbeziehungen vorzunehmenden Neubewertung im privaten Baurecht.
Zum Inhalt:
Aufbauend auf der bestehenden bauvertraglichen Risikoanalyse gemäß VOB/B und BGB-Bauvertrag vor der Krise analysiert Dr. Tomic in einer Risiko(neu)bewertung die rechtlichen Stellschrauben für den praxisrelevanten Übergang des Zeit- und Kostenrisikos auf den Auftraggeber in der Krise, den hieraus folgenden Bedarf nach Risikoanpassung in der jetzt coronabedingt neu zu justierenden Vertragsgestaltung sowie die zeitliche und finanzielle Risikovorsorge in und nach der Krise für beide Seiten, sprich Auftragnehmer und Auftraggeber.
In: Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR) 2020, S. 419 – 427, von Dr. Alexander Tomic
Herr Dr. Breyer und Herr Dr. Burdinski sind jeweils erneut vom Handelsblatt und dem renommierten Kooperationspartner, US-Verlag Best Lawyers, zu einem von Deutschland besten Anwälten im Rechtsgebiet Baurecht ausgezeichnet worden. Herr Dr. Breyer wird in dem Ranking seit 2013, Herr Dr. Burdinski seit 2016 fortlaufend geführt. Breyer Rechtsanwälte werden in dem Ranking insgesamt als empfohlene Kanzlei 2020 im Baurecht geführt.
Die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte freut sich über die erneuten Auszeichnungen in dem Ranking und bedankt sich herzlich bei Ihnen für die sehr gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19 haben sich die Veranstalter dazu entschlossen, die Konferenz als webbasierte Veranstaltung mit Live-Stream der Präsentationen und Podiumsdiskussionen durchzuführen. Die Teilnehmer können von Ihrem Desktop oder von Ihren mobilen Endgeräten aus daran teilnehmen.
Traditionelle Projektabwicklungsmodelle mit bilateralen Verträgen zwischen den Projektbeteiligten kommen bei komplexen Bauvorhaben immer wieder an ihre Grenzen. Gründe hierfür sind u.a. die hierarchische Projektorganisation, die Trennung zwischen Planung und Ausführung und die gegensätzlichen Interessen der jeweiligen Projektbeteiligten aus den einzelnen Vertragsverhältnissen heraus. Dies führt häufig dazu, dass die Projektziele des Bauherrn nicht in ausreichendem Maße Gegenstand des Handelns der Beteiligten sind und dass die Wertschöpfungspotenziale durch einen Mangel an guter Zusammenarbeit nicht genutzt werden.
Modelle der Integrierten Projektabwicklung mit Einsatz von Mehrparteienverträgen werden international bereits sehr erfolgreich eingesetzt und bieten durch einen Systemwechsel in der Organisation und einen Kulturwechsel im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Beteiligten die Chance die bekannten Herausforderungen in der Abwicklung komplexer Bauvorhaben zu überwinden.
Teilnehmer der Konferenz erhalten in diversen Vorträgen und Diskussionen Einblicke in die Anwendung von Modellen der Integrierten Projektabwicklung im internationalen Kontext und Informationen zum Status Quo in Deutschland. In diesem Jahr werden konkrete Erfahrungen aus den ersten Projekten in Deutschland vorgestellt. Neben der Betrachtung rechtlicher und ökonomischer Fragestellungen wird gleichermaßen erörtert, welche Rolle die Unternehmens- und Projektkultur bei Einsatz dieser Projektabwicklungsform spielen.
Die Konferenz richtet sich an Vertreter von privaten und öffentlichen Bauherrenorganisationen, Planungs- und Bauunternehmen sowie Projektmanagement- und Beratungsunternehmen und bietet die ideale Plattform zum Erfahrungsaustausch.
Nähere Informationen zur Konferenz finden Sie auf folgender Website: https://www.glci.de/IPA
Registrierungen sind über die genannte Website möglich.
WEBinare: Professioneller Umgang mit FIDIC-Verträgen – für deutsche Architekten und Ingenieure
Termine: 28.05.2020 | 16.06.2020
Weitere Informationen finden Sie hier.
Kennenlernen der Grundstrukturen der wichtigsten FIDIC-Verträge (Red, Yellow, Silver) vor ihrem Common Law Hintergrund unter vergleichender Betracht deutscher Baurechtsregelungen (BGB und VOB/B).
Die nahezu einzigartige Struktur des Seminars basiert auf einer fundierten rechtsvergleichenden Analyse der FIDIC Vertragsstrukturen und der dahinterstehenden Common Law Principles mit deutschen baurechtlichen Grundsätzen. Durch diesen didaktischen Ansatz wird das Verständnis der FIDIC-Grundsätze für den mit den baurechtlichen Grundsätzen des BGB und der VOB/B bewanderten erheblich vereinfacht. Damit werden die unterschiedlichen Prinzipien der wichtigsten FIDIC-Bücher
– Red, Yellow und Silver – untersucht und erläutert. Gleichzeitig werden die häufigen Kollisionen der FIDIC-Verträgen aufgezeigt, die regelmäßigen Probleme bereiten, wenn die Parteien ein Civil Law als anwendbares Recht vereinbaren oder ein solches den Vertrag beeinflusst. Zahlreiche praxisrelevante Anwendungsbeispiele und Ratschläge runden das Bild ab.
28.05.2020 | 16.06.2020
Referent: Dr. Wolfgang Breyer
Co-Referent: Erlmest E. Burns, J.D.
Dauer: jeweils 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr (inkl. Mittagspause von 13:00 bis 14:00 Uhr und Kaffeepausen)
Kosten: € 150,00 zzgl. 19% MwSt.
Das Seminar wird auf Englisch gehalten.
Alle Veranstaltungen sind inkl. Seminarunterlagen.
Plattform: Mircosoft Teams (auch für Gäste möglich)
Ihre Anmeldung richten Sie bitte an info@breyer-rechtsanwaelte.de
Bei nicht ausreichender Zahl an Anmeldungen behalten wir uns vor, das Seminar zwei Wochen vorher abzusagen.
Über Ihre Teilnahme würden wir uns sehr freuen.
WEB-Seminar über Microsoft TEAMS, Skype, u.a. Dauer ca. 2 Stunden einschließlich Diskussion und Beantwortung Ihrer Fragen zum rechtlichen Umgang mit der Corona-Krise bei Bauvorhaben
AGENDA
– Störungen aufgrund des aktuellen Corona-Virus
– Ansprüche des AN gegenüber dem AG
– Ansprüche des AG gegenüber dem AN
– Kündigungsmöglichkeit
WEB-Seminar über Microsoft TEAMS, Skype, u.a.
Dauer ca. 2 Stunden einschließlich Diskussion und Beantwortung Ihrer Fragen
Kosten: 150,00 EUR zzgl. MwSt. / p.P.
Mindestteilnehmerzahl: 3
Hier download: Flyer – rechtlicher Umfang mit der Corona-Krise bei Bauvorhaben.
Unsere Referenten:
Dr. Michael Burdinski, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Angelika Frohwein,LLM. Eur., Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Mario Verdugo Morales, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Anmeldung unter: T +49 711 341800-0 | F +49 711 341800-20 | info@breyer-rechtsanwaelte.de
Die Architektenvergütung nach der Mindestsatz-Entscheidung des EuGH. Inhouse Seminar am 18.06.2020 – 14.00 – 18:00 Uhr. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Mit seinem Urteil vom 4.7.2019 (Rs. C-377/17 = NZBau 2019, 511) erklärte der EuGH eine zwingende Vergütung nach den Mindestsätzen des § 7 HOAI für unionsrechtswidrig.
Seitdem sind Honorarvereinbarungen mit dem Architekten auch unterhalb dieser Mindestsätze wirksam vereinbar und gerichtlich durchsetzbar.
Der BGH wird am 14.05.2020 über die Folgen des EuGH-Urteils verhandeln, und damit rechtsverbindliche weitere Leitlinien aufstellen über die künftige Vergütung der Architekten nach deutschem Recht.
Bei unserer Inhouse Schulung am 18.06.2020 erläutern wir nicht nur die spannende Frage, wie Architekten künftig vergütet werden. Vielmehr erläutern wir ganz grundlegende Fragestellungen zur Architektenvergütung. Wie etwa zu anrechenbaren Baukosten im Detail, Leistungsbildern, Gestaltung eines Architektenvertrages und einer Honorarvereinbarung mit Vertragsmustern, oder aber zu Grundleistungen und besonderen Leistungen nach HOAI. Dies auch anhand von Fallbeispielen aus der Baupraxis sowie aktuellen Gerichtsentscheidungen.
Das Seminar richtet sich sowohl an Führungskräfte im Bau- und Immobilienbereich, als auch an Planer, Bauleiter und Architekten, die sich einen aktuellen Stand zur Vertragsgestaltung und Honorierung des Architekten verschaffen wollen. Unsere Dozenten sind ausgewiesene Experten in diesem Rechtsgebiet mit langjähriger Berufserfahrung.
Am 18.06.2020 in Stuttgart von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Referenten:
Angelika Frohwein, LLM. Eur., Fachanwältin für Bau-und Architektenrecht
Frank Stege, Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht
Kosten: 220,00 EUR zzgl. MwSt. / p.P.
Ihre Anmeldung richten Sie bitte an info@breyer-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 0711 / 341 8000.
Über Ihre Teilnahme würden wir uns sehr freuen.
Unsere Seminare in STUTTGART finden in der Flughafenstraße 32 in Stuttgart statt. Parkmöglichkeiten bestehen in den umliegenden Parkhäusern des Flughafens.
Alle Veranstaltungen sind inkl. Seminarunterlagen sowie Snacks, Tagungs- und Pausengetränken.
Ab der 5. Anmeldung aus einem Unternehmen pro Seminar gewähren wir einen Rabatt von 10 % für diese und alle weiteren Anmeldungen.
Bei nicht ausreichender Zahl an Anmeldungen behalten wir uns vor, das Seminar zwei Wochen vorher abzusagen.
Uns erreichen immer mehr Anfragen besorgter Bauherren aber auch von Auftragnehmern, die sich Gedanken darüber machen, welche Auswirkungen das Corona-Virus auf die Bearbeitung ihrer Bauprojekte hat. Was es jetzt zu beachten gilt.
Insbesondere wie sie sich zu verhalten haben und welche monetären und bauzeitlichen Auswirkungen drohen, wenn sich die Lage noch weiter verschärft, etwa weil Baustellen ganz geschlossen werden müssen oder ganze Baustellen-Besetzungen in Quarantäne genommen werden.
Wir haben einige der in Betracht kommenden Fälle lokalisiert und im Folgenden dargestellt. Sollte eine dieser Fallgruppen auf Ihr Bauprojekt zutreffen oder sollten Sie derzeit mit anderen baurechtlichen Fragestellungen in Bezug auf das Corona-Virus konfrontiert werden, wenden Sie sich bitte an uns, damit schnellst möglich die richtigen Schritte eingeleitet werden können, um Ihre Rechte zu sichern.
Muss die Baustelle aufgrund eines behördlichen Akts stillgelegt werden, etwa weil Mitarbeiter auf der Baustelle infiziert sind oder dies von der Behörde als Vorsichtsmaßnahme angeordnet wurde, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob sich dies auf die Bauausführungsfristen auswirken kann, ob Baubeteiligte Mehrkosten, Entschädigungen oder Schadensersatz beanspruchen können oder ob gar die Geschäftsgrundlage für den Bauvertrag völlig entzogen ist. Hier wird insbesondere auch zwischen VOB/B und BGB-Bauverträgen zu unterscheiden sein. Bei all diesen Fragen können wir Sie kurzfristig unterstützen.
Wichtig ist auch die Betrachtung des öffentlichen Rechts, also das Rechtsverhältnis zu dem derjenigen Stelle, die einen Baustopp oder eine Quarantäne angeordnet hat. Hier muss jeweils zügig untersucht werden, ob primäre, verwaltungsrechtliche Rechtsschutzmaßnahmen eingeleitet werden müssen oder auch ein Eil-Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Aufrechterhaltung des Baubetriebs. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne. Hier sollten Sie jeweils auch zeitnah handeln, um verwaltungsrechtliche Fristen insbesondere auch mit Blick auf mögliche Regressmöglichkeiten gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft, nicht zu versäumen.
Letztlich wird auch zu überprüfen sein, ob Entschädigungs-Ansprüche nach dem Infektionsschutz-Gesetz bestehen und welche Fristen hier eingehalten werden müssen.
Bitte melden Sie sich einem solchen Fall bei uns, damit die erforderlichen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden können.
In vielen Fällen liegt es in der Risikosphäre des Auftragnehmers, wenn ein Großteil seines Personals erkrankt und er womöglich auch kein Ersatzpersonal kurzfristig beschaffen kann. Dies kann im aktuellen Kontext zu der Corona-Epedemie ganz anders zu beurteilen sein. Hier ist eine rechtliche Prüfung im Einzelfall veranlasst. Ebenso denkbar ist es, dass es zu langfristigen, globalen Materialengpässen kommt und keine alternativen Einkaufsmöglichkeiten mehr bestehen. Auch hier ist eine rechtliche Prüfung erforderlich, bei der zu untersuchen ist, wer die entsprechenden Risiken trägt, wer für entstehende Kosten aufkommt und ob ggf. eine Kündigung des Bauvertrags möglich und sinnvoll ist.
Bei den dargestellten Fallgruppen sollten Sie sich unbedingt zeitnah an uns wenden. Bei bestimmten Sachverhalten kann es darüber hinaus, also auch wenn noch keiner der dargestellten Fälle eingetreten ist, sinnvoll werden, förmliche Hinweise zu bestimmten Vorgehensweisen und Präventionsmaßnahmen entweder an die Mitarbeiter oder andere am Bau Beteiligte zu richten. Auch bei dieser Prüfung und der Erstellung entsprechender förmlicher Hinweise unterstützen wir Sie gerne.
Bei sämtlichen baurechtlichen Fragestellungen rund um Ihr Bauvorhaben wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.
Ihre Ansprechpartner:
Breyer Rechtsanwälte wurden in diesem Jahr gleich mehrfach vom juristischen Verlag The LEGAL 500 im Bereich „Immobilien- und Baurecht – Baurecht (einschließlich Streitbeilegung)“ ausgezeichnet. Seit 33 Jahren analysiert The Legal 500 die Fähigkeiten von Anwaltskanzleien auf der ganzen Welt in über 150 Rechtsgebieten.
Diesjährig wurden ausgezeichnet:
Die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte als „Führende Kanzlei 2020“ im Bereich „Immobilien- und Baurecht – Baurecht (einschließlich Streitbeilegung)“
Dr. Wolfgang Breyer erneut in der Rubrik „Führende Namen 2020“
Angelika Frohwein, LL.M. EUR. in der Rubrik „Namen der nächsten Generation 2020“ und
Dr. Christian Kruska in der Rubrik „Aufsteiger 2020“.
Die vollständige Bewertung von Breyer Rechtsanwälte finden Sie hier.
Die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte bedankt sich vielmals für die gute Zusammenarbeit und das von Ihnen entgegengebrachte Vertrauen. Unser Anspruch ist es weiterhin bei allen Themen und Fragen rund um die Immobilie mit hoher Fachkompetenz lösungsorientiert zu beraten.
Integrierte Bauprojektabwicklung: Status und aktuelle Entwicklungen
12. März 2020 | 13:00 – 19:00 Uhr | Flughafen Stuttgart
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Integrierten Abwicklungsmodellen zur Ziel- und Prozessstabilisierung von Bauprojekten werden international überaus positive Erfahrungen gemacht. Vorreiter in Europa sind Großbritannien und Finnland.
Wie funktionieren diese Modelle, welche Erfahrungen gibt es in Deutschland und welche Entwicklungen laufen derzeit?
Zum Status dieser hochinteressanten Fragestellungen und zur Diskussion der weiteren Schritte laden wir Sie im Namen von Herrn Prof. Dr.-Ing. Hans-Christian Jünger sehr herzlich zu folgendem Seminar der Universität Stuttgart in Kooperation mit dem German Lean Construction Institute (GLCI) und der Initiative Team Building ein:
Integrierte Bauprojektabwicklung: Status und aktuelle Entwicklungen
12. März 2020 | 13:00 – 19:00 Uhr | Flughafen Stuttgart
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Flyer. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt, weshalb wir Ihnen eine frühzeitige Anmeldung empfehlen.
Über Ihre Teilnahme würden wir uns sehr freuen.
RAin Angelika Frohwein, LL.M. Eur. und RA Dr. Christian Kruska wurden – wie auch im Vorjahr – im Kanzleimonitor 2019/2020 für die Bereiche des Immobilien- & Baurechts erneut namentlich empfohlen. Die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte bedankt sich vielmals für Ihre Empfehlungen und das Vertrauen in unsere Anwälte.
Der Fachverlag JUVE führt Breyer Rechtsanwälte im Handbuch 2019/2020 erneut als im Baurecht empfohlene Kanzlei. Dr. Breyer gilt als einer der „führenden Senior-Berater im Baurecht“. Dr. Burdinski wird als „oft empfohlener Anwalt“ der Kanzlei im Baurecht hervorgehoben.
Der JUVE Verlag hebt diesjährig im Besonderen die Vorreiterrolle von Namenspartner Dr. Breyer beim Thema Alternative Vertragsmodelle hervor. Neben dem Pilotprojekt von ECE in Hamburg setzt nun auch Spring Valley Park, die Europas größtes Innovationsquartier in Frankfurt auf Basis eines IPD-Mehrparteienvertrages realisieren will, auf das Know-how von Dr. Breyer.
Nach der neuen Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 – wird der neue Einheitspreis bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht mehr auf der Grundlage der Urkalkulation (vorkalkulatorische Methodik), sondern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge berechnet.
Sachverhalt
Der AG beauftragte den AN unter Einbeziehung der VOB/B mit Abbrucharbeiten. Der AN bot im Rahmen seines Angebots unter der Position 02.02.0050 „Entsorgung von Bauschutt, Abfallschlüssel-Nummer 170106“ für die vorgegebene Menge von 1 Tonne einen Einheitspreis von 462 € pro Tonne netto an. Tatsächlich fielen im Rahmen der Abbrucharbeiten nicht die errechnete 1 Tonne, sondern 83,92 Tonnen Bauschutt an. Daraufhin entstand zwischen AG und AN Streit über den neuen Einheitspreis bezüglich der Mehrmengen. Der AN bezog sich dabei auf den ursprünglich vereinbarten und für ihn günstigen Einheitspreis, während der AG lediglich einen Einheitspreis von 109,88 pro Tonne als angemessen sah. Da eine Einigung der Parteien nicht zustande kam, erhob der AN Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns. Das LG Hannover bestimmte den EP auf 149,88 €/t. Dagegen legte der AN Berufung ein. Das OLG Celle bestimmte daraufhin den EP auf 150,40 €/t. Der AN ging dagegen in Revision. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach der neuen Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 – wird der neue Einheitspreis bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht mehr auf der Grundlage der Urkalkulation (vorkalkulatorische Methodik), sondern anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge berechnet.
Dies begründet der BGH wie folgt:
Nach Ansicht des BGH regelt § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich lediglich, dass der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Die VOB/B legt damit die Verantwortung für die neue Preisbestimmung in die Hände der Vertragsparteien. Diese sollen unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln. Kommt keine Einigung der Parteien zustande, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Somit erfolgt die Ermittlung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.
Sinn und Zweck von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B liegen nach Ansicht des BGH darin, dass sich Leistung und Gegenleistung auch bei einer Überschreitung der im Einheitspreis vorgesehenen Mengen angemessen gegenüberstehen und somit ein bestmöglicher Ausgleich der wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien realisiert wird. Zudem ermöglicht die Anknüpfung an die tatsächlich erforderlichen Kosten eine realistische Bewertung, da diese ohne weiteres ermittelt werden könne. Dadurch wird die Kostenwirklichkeit am besten abgebildet.
Zusammenfassung
Die Rechtsprechungsänderung des BGH bezüglich der Bemessung des neuen Preises nicht mehr auf Basis der Urkalkulation, sondern anhand der tatsächlichen Kosten bezieht sich nicht auf § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, sondern nur auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Ob damit auch eine Änderung der Auslegung hinsichtlich der Vergütungsanpassung bei § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B verbunden ist, bleibt nunmehr abzuwarten. Dafür spricht zumindest der ähnliche Wortlaut des § 2 Abs. 3 und Abs. 5 VOB/B.
Download Baurechtsticker
Nelly Blankenhorn, Stuttgart
BREYER RECHTSANWÄLTE
www.breyer-rechtsanwaelte.de
info@breyer-rechtsanwaelte.de
Die Stuttgarter Baurechtskanzlei Breyer Rechtsanwälte baut ihren Gründungssitz zum 01.10.2019 mit fünf weiteren Fachanwälten aus den Bereichen des Bau- und Architektenrechts, Miet- und Wohnungseigentumsrechts sowie Verwaltungsrechts aus.
Der renommierte Stuttgarter Bauanwalt Frank Stege wechselt mit seinen Immobilienanwälten zu Breyer Rechtsanwälte. Dabei wird das 12 köpfige Baurechtsteam von Breyer in Stuttgart durch die neuen Kollegen Frank Stege und Mathias Hörnisch (beide Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht), Dr. Martin Ludwig und Frieder Kluß (beide Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) sowie Stefan Oschmann (Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Öffentliches Baurecht) ergänzt. Breyer verfügt damit über insgesamt 30 Berufsträger an den nationalen und internationalen Standorten.
Wir freuen uns die neuen Kollegen begrüßen zu dürfen, so Gesellschafter Dr. Burdinski, und damit unsere starke Positionierung am Stuttgarter Markt aber auch deutschlandweit, auszubauen. Mit Frank Stege und Mathias Hörnisch kommen zwei erfahrene Experten, vor allem im Bauträgergeschäft, dem sich Breyer künftig stärker widmen wird. Das von Dr. Kruska geleitete Immobilienwirtschaftsrecht wird vor allem im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts durch die neuen Kollegen Dr. Martin Ludwig und Frieder Kluß breiter aufgestellt. Kanzleipartner Verdugo Morales ist hier ebenfalls seit Jahren eine konstante Größe. Abgerundet wird die Erweiterung des Stuttgarter Teams durch Stefan Oschmann, der den Bereich des Öffentlichen Baurechts bei Breyer übernehmen wird.
Zu der Mandantschaft von Breyer gehören nicht wenige der größten deutschen Bauunternehmen, Projektentwickler und namhafte internationale Investoren. Darüber hinaus genießt Breyer das Vertrauen der öffentlichen Hand und vieler mittelständischer Bauunternehmen. Die Kanzlei ist führend im Bereich der Einführung und Gestaltung in Deutschland neuartiger Partnering-Vertragsmodelle auf Basis von Mehrparteienverträgen. Namensgeber Dr. Breyer ist seit vielen Jahren weltweit tätig. Anfang September hat Dr. Breyer die Kanzlei Hanson Bridgett mit Sitz in San Francisco, Kalifornien als strategischen Kooperationspartner gewinnen können. Hanson Bridgett ist Marktführer im Bereich IPD (Integrated Project Delivery) in den USA und Kanada, deren Einführung in Deutschland und in Europa von Dr. Breyer vorangetrieben wird.
Wir sind stolz darauf Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Breyer Rechtsanwälte ein Kooperationsabkommen mit Hanson Bridgett abgeschlossen hat, um das globale Netzwerk von Breyer weiter auszubauen und Ihnen die erwartete, kompetente Rechtsberatung durch ausgewiesene Experten auch in den USA und Kanada anbieten zu können.
Hanson Bridgett ist eine in Kalifornien ansässige Anwaltskanzlei mit mehr als 150 Anwälten an Standorten in San Francisco, Sacramento, an der North und East Bay sowie in Los Angeles. Hanson Bridgett ist über die USA hinaus für seine herausragende juristische Expertise bekannt, international tätig und ergänzt ideal die internationale Zielrichtung von Breyer Rechtsanwälte.
Hanson Bridgett ist ein Marktführer bei der Implementierung von IPD (Integrated Project Delivery) in den USA und Kanada. Bis 2018 hat das IPD-Team von Hanson Bridgett mehr als 135 reine IPD-Projekte sowie zahlreiche weitere Projekte unter Nutzung der IPD-Grundsätze durchgeführt und damit mehr als jede andere Kanzlei. Damit spiegelt Hanson Bridgett auch das Bestreben von Breyer Rechtsanwälte wieder, nach Durchführung der ersten beiden großen Pilotprojekte, die Einführung von IPD in Deutschland und Europa weiter voranzutreiben.
Unser Anspruch ist es, Ihnen Rechtsberatung in höchster Qualität zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit mit Hanson Bridgett dokumentiert unser Bestreben, Leistungen dieser Qualität auch weltweit bereitstellen zu können.
Für weitere Informationen über Hanson Bridgett besuchen Sie bitte: https://www.hansonbridgett.com/.
Zum 11. Mal in Folge ist Ende Juni 2019, das große Best Lawyers Ranking zu den besten Anwälten von Deutschland veröffentlicht worden. Auch in diesem Jahr hat die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte gut abgeschnitten. Herr Dr. Breyer und Herr Dr. Burdinski sind jeweils erneut vom Handelsblatt und dem renommierten Kooperationspartner, US-Verlag Best Lawyers, zu einem von Deutschland besten Anwälten im Rechtsgebiet Baurecht ausgezeichnet worden.
Die Kanzlei Breyer Rechtsanwälte freut sich über die erneuten Auszeichnungen in dem Ranking und bedankt sich herzlich bei Ihnen für die sehr gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Am 28. und 29. Mai 2019 fand an der Keio University in Tokyo die 6. jährliche ICLA-Konferenz unter Leitung von Herrn Dr. Wolfgang Breyer als Vorsitzenden der ICLA statt. Das Thema der diesjährigen Konferenz war “An Encouragement of Learning (学問のすすめ Gakumon no Susume): The Frontier of International Construction Law”.
Zu den thematischen Höhepunkten zählten Vorträge über Rechtsbehelfe nach der Abnahme, die Verzugsanalyse aus drei Perspektiven (Projektberater, Auftragnehmer und Rechtsanwalt), die Rolle des Sachverständigen, sowie ein Überblick über internationale Bauprojekte in Asien.
Weitere Informationen über die ICLA oder zukünftige Konferenzen finden Sie auf der Webseite der ICLA unter http://www.icl-assoc.com/.
Dr. Wolfgang Breyer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, im Podcast-Interview. Statt Rechtsstreit setzt er auf Kooperation. Verfolgen Sie hier das gesamte Interview.
Es gibt kaum Großbauprojekte, bei denen die Beteiligten nicht vor Gericht ziehen. Der teure und zeitraubende Streit am Bau ist absolut überflüssig und bringt nichts – davon ist Dr. Breyer überzeugt.
Laut Dr. Breyer muss eine neue Kultur am Bau einziehen, geprägt durch frühzeitige Integration sowie projektübergreifende Organisation und Kommunikation.
Das gesamte Podcast Interview mit Herrn Dr. Breyer ist jetzt online – auf abrufbar unter den folgenden Kanälen:
Porsche Consulting Website: https://www.porsche-consulting.com/de/home/news/podcast-nie-mehr-streit-am-bau/
Porsche Newsroom: https://newsroom.porsche.com/de/2019/unternehmen/porsche-consulting-podcast-wolfgang-breyer-17464.html
LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/porsche-consulting-/
Youtube: https://www.youtube.com/watch?v=NzphhJprwkM&feature=youtu.be
Spotify: https://open.spotify.com/show/1Je6N2kDXZHh27dHFXZKNx
Podigee: https://porsche-consulting-podcast.podigee.io/
(Foto: Porsche Consulting)
Lesen Sie hier, wieso die HOAI nach Aussage des Generalanwaltes am EuGH gegen Europarecht verstößt und welche Folgen dies hat.
„Der Europäische Gerichtshof sollte erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat“ – so die Aussage des Generalanwalts vor dem EuGH in seinem Schlussantrag am 28.02.2019.
Nachdem der EuGH bereits vor einigen Jahren einen Verstoß der HOAI-Regelungen gegen die Dienstleistungsfreiheit ausgeurteilt hatte, steht nun das Preisrecht der HOAI vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit auf dem Prüfstand. Die Abschaffung des in der HOAI geregelten verbindlichen Preisrahmens für die Honorare von Architekten und Ingenieuren wird von der EU-Kommission schon seit über 4 Jahren verlangt. Hierfür wird angeführt, dass die Mindest- und Höchstpreise der HOAI gegen die sog. Dienstleistungsrichtlinie verstoßen würden und daher unzulässig seien. Dienstleistungserbringern aus anderen EU-Ländern werde ein Marktzugang durch freie bzw. – jedenfalls erleichternde – Preisgestaltung praktisch unmöglich gemacht.
Die EU-Kommission leitete ein EU-Vertragsverletzungsverfahren ein, nachdem sie Antworten einiger Mitgliedstaaten auf Fragen zu nationalen verbindlichen Honorarsystemen eingeholt hatte. Die Bundesrepublik Deutschland verteidigte die Honorarvorschriften für Architekten und Ingenieure. Die Kommission wies sodann die deutschen Behörden auf einen möglichen Verstoß der Honorarvorschriften der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 Buchst. g und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 sowie gegen Art. 49 AEUV hin. Dem hielt die Bundesrepublik Deutschland entgegen, dass die fragliche Verordnung die Niederlassungsfreiheit nicht beschränke. Selbst wenn diese vorliege, sei sie jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Dies reichte der EU-Kommission jedoch nicht aus und sie erhob Klage.
In seinen Schlussanträgen vom 28.02.2019 erklärte nun der Generalanwalt, einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (kurz: Dienstleistungsrichtlinie). Dies wird damit begründet, dass Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen wird, (Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 28.2.2019 – C-377/17).
Zwar seien der Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus grundsätzlich als zwingende Gründe des Allgemeinwohls in der Richtlinie angeführt. Die Bundesrepublik Deutschland habe aber weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit des verbindlichen Preisrahmens dargelegt. Statt darzutun, dass die geltenden Bestimmungen der HOAI geeignet sind, eine hohe Qualität von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen zu erreichen, beschränke sie sich auf allgemeine Erwägungen und Vermutungen. Das Hauptargument – ein verstärkter Preiswettbewerb führe zu einer Minderung der Qualität der Dienstleistungen – sei nicht entsprechend dargetan worden. Es fehle auch an der Erforderlichkeit, da die Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen habe, dass die Wirkung der in Rede stehenden Bestimmungen zu Mindestsätzen die Qualität einer Dienstleistung und den Schutz der Verbraucher besser gewährleistet. Insbesondere die Aussage, dass die Einführung einer Zugangsregelung zu den betreffenden Berufen eine wesentlich stärkere Beschränkung der Niederlassungsfreiheit als die geltende HOAI darstellen würde, sei eine bloße Behauptung, die nicht auf Beweise gestützt werde. Nur wenn nachgewiesen würde, dass andere Maßnahmen, die die Qualität von Dienstleistungen als auch den Verbraucherschutz sicherstellen könnten, die Ziele der Qualität der Dienstleistungen und des Verbraucherschutzes nicht erreichen, könnte man als letztes Mittel beginnen, Überlegungen dahin anzustellen, ob Mindestsätze diese Ziele besser erreichen.
Es ist stark zu vermuten, dass sich der EuGH – wie so oft – auch diesmal dem Generalanwalt anschließt und somit einen Europarechtsverstoß durch die HOAI erklären wird. Interessant wird sein, inwieweit bereits die Schlussanträge des Generalanwalts die HOAI-freundliche Linie der deutschen Gerichte beeinflusst. Nach dem EuGH ist es bereits Aufgabe der nationalen Gerichte, die Vereinbarkeit von gesetzlichen Vorschriften mit der Dienstleistungsrichtlinie zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2018 – Rs. C-31/16). Dies hat nun auch der Generalanwalt hervorgehoben. Die Dienstleistungsrichtlinie entfalte unmittelbare Wirkung auch für Private. Verneinen aber die Gerichte die Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie, müssten sie die Regeln zum verbindlichen Preisrahmen schon jetzt unangewendet lassen. Mindestsatzklagen könnten dann reihenweise (spätestens dann, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt) unbegründet sein.
Download Beitrag: Kippt die HOAI?
Maximilian Alber, Stuttgart
BREYER RECHTSANWÄLTE
www.breyer-rechtsanwaelte.de
info@breyer-rechtsanwaelte.de
Auch dieses Jahr bietet Breyer Rechtsanwälte zahlreiche Seminare zum nationalen und internationalen Privaten Bau- und Architektenrecht an. Weitere Informationen erhalten Sie hier sowie in der Rubrik Seminare.
Übersicht
Privates Baurecht
International Construction Law
Bitte beachten Sie auch unseren Seminarflyer nebst Anmeldeformular, die Ihnen nachstehend zum Download zur Verfügung stehen.
Die 6. jährliche ICLA-Konferenz wird – wieder unter Beteiligung von Breyer Rechtsanwälte – diesmal in Tokyo am 28. und 29. Mai 2019 stattfinden.
Die Konferenz bietet die besondere Gelegenheit, die Ansätze einer Vielzahl von Jurisdiktionen und Rechtsfamilien (einschließlich der russischen, chinesischen, französischen, deutschen und englischen) in einer großen Bandbreite baurechtlicher Themen kennen zu lernen und miteinander zu vergleichen. Weitere Informationen zur Konferenz finden Sie im hier erhältlichen Flyer der ICLA oder unter conferencetokyo.icl-assoc.com.
Vom 3. bis 6. Oktober fand die „2018 Lean in the Public Sector (LIPS)“-Konferenz an der weltbekannten Universität of California-Berkeley in Berkeley, Kalifornien unter Beteiligung von Breyer Rechtsanwälte statt.
Die innovative Konferenz bestand aus einer Kombination von praktischem Training an Lean Management Fundamentals und Lean Government Framework, sowie Vorstellungen, Fallstudien, erfahrungsbasierten Lernsimulationen und Diskussionen der international bekannten Branchenleader in diesem Bereich. Das Ziel der Konferenzteilnehmer war es, die Anwendung und die Bedeutung von „Lean-Thinking“ und „Lean-Produktion“ im öffentlichen Sektor voranzubringen. Auch Dr. Wolfgang Breyer referierte auf der Konferenz zum Thema „Legal issues in procuring for lean services issues and principles open and transparent procurement. How can you get the results you want when contracting for services?”, moderiert von Herrn Alan Mossman (Generalsekretär des LIPS Führungskomitees; Director von The Change Business Ltd.). Sein Vortrag umfasste eine detaillierte Auseinandersetzung mit und eine Analyse der Fragen die sich bei „Lean-Services“ und der Transparenz des Vergabeverfahrens in Europa und Deutschland stellen.
Das volle Programm zur Konferenz finden Sie hier: LIPS 2018-Agenda.
Dr. Wolfgang Breyer wurde für die Dezemberausgabe des JUVE Magazins („Schwerpunkt Immobilien: BIM und Partnering“) interviewt, in der er seine Pläne für die Entwicklung eines neuartigen Vertragsmodells mit den Schwerpunkten Partnering, Mehrparteienvertäge und BIM (Building Information Modeling) sowie sein Ziel, ein solches Modell im In- und Ausland allgegenwärtig zu machen, vorstellt.
Auszug:
[…]Das Ausland ist schon viel weiter
Was beinahe zu schön klingt, um wahr zu sein, ist in anderen Ländern wie den USA, Großbritannien und Australien bereits Realität. Baurechtler Dr. Wolfgang Breyer aus Stuttgart hat sich intensiv mit den Verträgen beschäftigt, die den internationalen Projekten zugrunde liegen – und will nach ihrem Vorbild ein deutsches Vertragsmodell entwickeln. „Auf deutschen Baustellen wird immer noch agiert wie vor 1.000 Jahren“, sagt Breyer. „Alle planen und bauen weitgehend autark. Um ein Projekt zum Erfolg zu führen, brauchen wir aber eine gemeinsame Plattform.“ Sie heißt: Mehrparteienvertrag.
Breyer und Kämpf haben dieselbe Vision. Deshalb riefen sie Ende 2016 die Initiative Teambuilding ins Leben – inzwischen haben sie zahlreiche namhafte Mitstreiter gefunden, darunter die Bauherren BMW, DB Netz, Fraport, Bayer, die Planungsunternehmen Drees & Sommer und Albert Speer sowie die Bauunternehmen Ed. Züblin, Hochtief und Porr. Ihr Ziel: Die Entwicklung eines neuartigen Projektabwicklungsmodells, das den Traum von Kooperation statt Konfrontation auf der Baustelle Wirklichkeit werden lässt.
Grundelemente dieses Modells sind der Mehrparteienvertrag und das Projektplanungstool Building Information Modeling (BIM). Ob das funktioniert, wird nun in zwei Pilotprojekten getestet. Eins davon ist ein Kongresshotel in der Hamburger HafenCity. 2023 soll es eröffnen. Bauherr ist ECE. Kämpf steckt mittendrin (Gemeinsam sind wir stark, Seite 72).
„Manchmal denken wir: Es ist total waghalsig, was wir tun“, sagt er. Denn innerhalb des Projektteams herrscht völlige Transparenz: In der Planungsphase müssen Planer und Bauunternehmen ihre Kosten sowie ihre Kalkulation und der Bauherr sein Budget offenlegen. „Das hat niemand bisher getan.“ Es ist also ein Experiment. Aber die Transparenz ist notwendig, um einen realistischen Preis für das geplante Hotel errechnen zu können. Davon profitieren am Ende schließlich alle. Denn: Je besser der sogenannte Zielpreis den letztlich entstandenen Kosten entspricht, desto mehr Gewinn können alle am Bau Beteiligten unter sich aufteilen.
Ein Experiment ist auch die gemeinsame Erarbeitung des Mehrparteienvertrags. „Als ich den Vertrag zum ersten Mal sah, machte ich wie gewohnt meine Anmerkungen und schickte ihn an Dr. Breyer zurück“, erzählt Kämpf. Doch so funktioniert es nicht im neuen Partnerschaftsmodell. „Ich lernte, dass Dr. Breyer nicht unser Anwalt ist, der unsere Interessen gegenüber den anderen Vertragspartnern wahrnimmt. Sondern dass er uns als Team berät und jeder bei der Ausgestaltung des Vertrags mitreden darf“, so Kämpf. Im Ergebnissoll der Vertrag den wirtschaftlichen Konsens aller Partner wiedergeben. Ende Januar soll er unterschrieben werden.
Der Vertrag wird vorsehen, dass am Bau nicht mehr der Bauherr allein das Sagen hat. Stattdessen wird es ein Projektmanagementteam geben, dem jeweils ein Vertreter jedes Partners angehört. Das Gremium folgt dem Konsensprinzip. „Entscheidet das Projektmanagementteam, dass das Hotel Plastik- anstatt Aluminiumfenster bekommt, weil die Plastikfenster gerade besonders günstig sind und so für alle mehr Gewinn abfällt, muss sich der Bauherr der Entscheidung beugen“, erläutert Kämpf. Oder: Er nutzt die Möglichkeit der Bauherrenanordnung und setzt die Aluminiumfenster durch, die teurer sind. Dann muss er aber auch allein die Mehrkosten dafür tragen.
Geplant wird mithilfe von BIM. Das bietet sich an. Schließlich ist das Planungstool ebenfalls darauf ausgelegt, dass alle Projektbeteiligten von Anfang an mit einem gemeinsamen Modell arbeiten, sodass die Planungen aller Gewerke optimal aufeinander abgestimmt sind – und nicht plötzlich ein Wassersprenkler genau dort an der Decke sitzt, wo eigentlich ein Fenster aufgehen soll. Jeder Fehler reduziert schließlich den Gewinn des Teams. Welcher der BIM-Standards, die zurzeit auf dem Markt verfügbar sind, angewendet wird, entscheidet ebenfalls das Team. Nicht der Bauherr.
„Wir haben über viele Jahre gelernt, auf dem Bau konfrontativ zu arbeiten“, sagt Breyer. „Nun muss ein Umdenken stattfinden in Richtung Teamarbeit.“ Eine sorgfältige Auswahl der entsprechenden Partner ist dabei besonders wichtig. Der Unterschied zum herkömmlichen Modell ist hier, dass der Bauherr nicht nach dem Angebotspreis, sondern allein nach Kompetenz auswählt. In Australien verbringen manche Teams zunächst drei Tage im Outback – und erst, wenn sie sich auf Herz und Nieren geprüft haben, unterschreiben sie den Mehrparteienvertrag. Denn: Vertrauen und Sympathie sind wichtig, schließlich ist die neue Zusammenarbeit eine große Herausforderung für alle Beteiligten. Aber: „Nicht jeder kann ein solches Vertragswerk bewältigen“, so Breyer. Die Strukturen sind sehr komplex. Deshalb eignen sich die Mehrparteienverträge vor allem für komplexe Projekte.
[…]Lesen Sie den vollständigen Artikel hier: JUVE Ausgabe 2018/12 – Bauen_mit_Vertrauen.
Am 16. und 17. Oktober fand die 5. jährliche ICLA-Konferenz an der staatlichen Universität Moskau unter Beteiligung von Breyer Rechtsanwälte statt.
Die Konferenz bot den Teilnehmer einen spannenden rechtsvergleichenden Blick auf die Arbeitsweisen im Bereich des Baurechts in einer Vielzahl von Jurisdiktionen (inkl. Russland, China, Frankreich, Deutschland, England). Themen war insbesondere die Rolle des Auftraggebers und seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer, Generalunternehmerverträge, Wertsteigerung durch Teamwork (im Anschluss an die gemeinsame ICLA und King’s College Konferenz im Februar 2018), Vertragsauslegung und vieles mehr. Dr. Wolfgang Breyer moderierte die Veranstaltung und war Hauptredner zu verschiedenen Themen des internationalen Baurechts.
Einen Eindruck von der Konferenz erhalten Sie hier in einem kurzen Video zum Downlaod.
Vom 26. bis 28. September 2018 fand die 8. internationale Society of Construction Law-Konferenz in Chicago unter Beteiligung von Breyer Rechtsanwälte statt. Veranstalterin war die Society of Construction Law Nordamerika.
Die Konferenz behandelte eine Vielzahl an Themen der globalen Baurechtspraxis. Namhafte Redner aus aller Welt beleuchteten die rechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen und Möglichkeiten im heutigen Bauwesen. Im Rahmen verschiedener Podiumsdiskussionen stellte Dr. Wolfgang Breyer die unterschiedlichen Ansätze internationaler Vertragsauslegung und Rechtsvergleichung vor, und wie sich die jeweilige Rechtswahl auf Vertragsstreitigkeiten auswirken kann.
Weitere Informationen zum Programm der 8. internationalen Society of Construction Law-Konferenz in Chicago können hier abgerufen werden.
Nach der aktuellen Erhebung von FOCUS-SPEZIAL „Deutschlands Top-Anwälte“ im September 2018 zählt Breyer Rechtsanwälte erneut im Fachbereich „Baurecht“ zu Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und Ihre Empfehlungsbereitschaft.
Auch im Jahr 2018 wurden Dr. Wolfgang Breyer (zum 6-mal) und Dr. Michael Burdinski (zum 4-mal) vom Handelsblatt und dem renommierten Kooperationspartner, US-Verlag Best Lawyers, zu einem von Deutschland besten Anwälten im Rechtsgebiet Baurecht ausgezeichnet.
Die ICLA Konferenz Moskau 2018 (die 5. halbjährliche ICLA-Konferenz) wird eine seltene Gelegenheit sein, die Ansätze einer Vielzahl von Jurisdiktionen und Rechtsfamilien (einschließlich der Russischen, Chinesischen, Französischen, Deutschen und Englischen) in einer großen Bandbreite baurechtlicher Themen miteinander zu vergleichen.
Weitere Information zur Konferenz finden Sie hier: ICLA Conference Flyer — Moscow 2018.
Auf Einladung von Frau Prof. Huang referiert Herr Dr. Breyer aktuell an der Southeast University Nanjing, China über die Anpassung von FIDIC Verträgen an nationales Recht und Praxis. Parallel dazu findet ein Training mit Beteilgten der chinesischen Bauindustrie über Risiken und Vermeidungsmaßnahmen bei internationalen Bauprojekten statt.
Southeast University Law School, Nanjing, China
Training: One Belt One Road – Analyse rechtlicher Probleme in der Praxis internationaler Bauprojekte und Vorschläge zu Risikovermeidungsmaßnahmen
Termine: 13. März – 14. März 2018
Ort: Nanjing, China
Referenten: Dr. Breyer, Dr. Yu
Vortrag: Application of FIDIC Contract in Civil Law countries
Termin: 14. März 2018
Ort: Southeast University Law School, Nanjing, China
Referent: Dr. Breyer
Das Urteil befasst sich insbesondere mit der interessanten und immer wiederkehrenden Frage, inwieweit mit Änderungen der anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) zwischen Auftragserteilung und Abnahme umzugehen ist.
Rechtliche Problematik
Die anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) sind zwingend einzuhalten, auch wenn das vertraglich so nicht ausdrücklich vereinbart ist. Für den VOB/B-Vertrag ergibt sich dies bereits aus § 13 Abs. 1 VOB/B. Aber diese Intention wird auch von den Gerichten auf den BGB-Werkvertrag übertragen. Zudem ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich für die Bewertung, ob das Werk den anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T) entspricht. Insoweit ist es auch unschädlich, wenn etwa eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt und diese hinter den a.R.d.T zurückbleibt. Diese gelten dann trotzdem, es sei denn, der AG hat die Anwendbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Änderung der a.R.d.T zwischen Vertragsschluss und Abnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.11.2017 ausdrücklich bestätigt und lesenswert erläutert.
Download Breyer Baurechtsticker März 2018
Auszug der aktuellen Seminare von Breyer Rechtsanwälte.
Titel: Bau- und Architektenrecht
Datum: 30.01.2018
Ort: Inhouse-Schulung in Stuttgart
Ref.: Dr. Breyer, Dr. Burdinski
Titel: Das neue Bauvertragsrecht – Tiefbau
Datum: 05.02.2018
Ort: Inhouse-Schulung in Stuttgart
Ref.: Frau Frohwein, LL.M., Dr. Burdinski
Titel: Bau- und Architektenrecht
Datum: 08.02.2018
Ort: Inhouse-Schulung in Stuttgart
Ref.: Dr. Burdinski
Titel: Das neue Bauvertragsrecht
Datum: 20.02.2018
Ort: Inhouse-Schulung in Weilheim
Ref.: Dr. Burdinski
Titel: Nachtragsmanagement Abrechnung bei öffentlichen Bauaufträgen
Datum: 11.04.2018
Ort: Inhouse-Schulung in Leinfelden-Echterdingen
Ref.: Dr. Burdinski
Vorschau auf die aktuellen internationalen Vorträge, Lehrveranstaltungen und Konferenzen von Breyer Rechtsanwälte.
Southeast University Nanjing, China, 13.-14. März 2018
Dr. Breyer: Vortrag über FIDIC an der Southeast University Nanjing mit dem Schwerpunkt Baurecht; Training über Risiken und Vermeidungsmaßnahmen des internationalen Baurechts
Fifth Annual Conference of IACL, The International Double Bay, Australien, 12.-15. April 2018
Dr. Breyer: Teilnahme als Fellow der International Academy of Construction Law
SCL Conference, Chicago, USA, 27.-29. September 2018
Dr. Breyer: Vortrag über Vertragsinterpretation aus der Perspektive des europäischen Zivilrechts
ICLA Conference, Moscow State University, Russland, voraussichtlich 15.-17. Oktober 2018
Dr. Breyer: Chairman, Vortrag (n.n.)
Weitere Informationen zu den Veranstaltungen und Programmen folgen in Kürze.
This conference provides a unique opportunity to evaluate how construction procurement can deliver better value through the use of alliances, BIM and collaborative contracts.
We bring together leading practitioners and thinkers from the UK and from around the world to assess the latest developments and to present case studies explaining how their models work, how they fit with legal requirements and what they can deliver.
THURSDAY 1st MARCH 2018 from 9.00 am.
The Great Hall, King’s Building, Strand Campus
Our speakers include:
Procuring for Value and the UK Construction Sector Deal
Ann Bentley, Lead on Supply Chain and Business Models, Construction Leadership Council
BIM and UK Housing after the Grenfell Tower disaster
Terry Stocks, Digital Built Britain, BIM Level 2 Group Delivery Director
Improving Value Through Strategic Procurement: the FAC-1 Framework Alliance Contract
Antony Silk, Optivo Housing Association and Neil Thody, Cameron Consulting
Contractor Leadership and Whole-Life Collaboration: Supply Chain Alliance case study
Nigel Owers, Kier Services Highways and Jason Russell, Surrey County Council
Assessing the NEC4 options: the NEC Alliance Contract and NEC cost reimbursement
Assad Maqbool, Trowers & Hamlins and Ronan Champion, Champion Pearce
Alliance procurement, BIM and German civil law
Wolfgang Breyer, Chair of ICLA and Prof. Stefan Leupertz, ex- German Supreme Court Judge
BIM, the law and alliances in Italy
Prof. Sara Valaguzza, University of Milan and Prof. Angelo Ciribini, University of Brescia
Funders’ views and the potential for alliances in Eastern Europe
Evgeny Smirnov, European Bank for Reconstruction and Development and Adriana Spassova, Bulgarian Society of Construction Law
Integrated project delivery and BIM in the USA and alliances in Brazil
Howard Ashcraft, Hanson Bridgett USA and John Oyama, Aroeira Salles, Brazil
SRA CPD scheme & BSB CPD (ref: 1546): 7 HOURS
Registration is at 9.00am and the conference is followed by a drinks reception at 6.00pm.
To book, please fill in the form of the enclosed Alliance Conference Flyer.
Dr. Steffen Hettler , Leiter des Standortes München der Breyer Rechtsanwälte, lädt zum 5. Tagesseminar baurechtliche Grundlagen für die Praxis mit aktueller Rechtsprechung ein.
Schon in den letzten Jahren fand das Grundlagenseminar als fester Bestandteil des Jahresbeginns statt. Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Bauvertragsrecht des BGB. Die Themenschwerpunkte der Veranstaltung liegen daher diesmal auf dem neuen Bauvertragsrecht und der – noch unveränderten – VOB/B. Es werden dazu neben den baurechtlichen Grundlagen intelligente und praxistaugliche Lösungsansätze aufgezeigt und jeweils auf aktuelle Urteile der letzten Jahre eingegangen.
Das Seminar soll ein Service für Unternehmen zur Fortbildung ihrer Mitarbeiter in leitender Position eines Bauvorhabens sowie zur Auffrischung vorhandener Kenntnisse sein.
Wir laden Sie und Ihre interessierten Kolleginnen und Kollegen herzlich ein.
Wann:
29. Januar 2018, 09:00 bis 17:00 Uhr mit Mittagspause.
Wo:
Eden Hotel Wolff, Arnulfstrasse 4, D-80335 München
Referenten:
Dr.-Ing. Steffen Hettler, Partner und Rechtsanwalt
Neues Bauvertragsrecht und VOB/B
Dr. Maximilian Regul, Rechtsanwalt
Gewährleistung und Sicherheiten
Hinweise:
Eine Anmeldung wird bis zum 24.01.18 erbeten. Die Kosten für die Veranstaltung einschließlich Verpflegung und Seminarunterlagen betragen 230 € (zzgl. Umsatzsteuer) je Teilnehmer.
Wir freuen uns über Ihre Anmeldung unter hettler@breyer-rechtsanwaelte.de.
Der Bundesgerichtshof hat eine lange unter den Obergerichten streitige Frage nun endlich geklärt: Kann der AG Forderungen aus anderen Verträgen mit einem Sicherungseinbehalt aufrechnen.
Der BGH erklärt, dass dies jedenfalls während des Sicherungszeitraumes nicht erfolgen kann, wenn nachfolgende Regelung vereinbart ist, wonach die Sicherung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt:
„Diese Sicherheit – gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft – dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des Auftraggebers auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern.“ Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags zudem, dass ein Betrag von 5% der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf und der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann, ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.
Eine solche Sicherungsvereinbarung stellt ein stillschweigendes rechtsgeschäftlich vereinbartes Aufrechnungsverbot dar. Gegen den AG kann, wenn vom Einbehalt Gebrauch gemacht wurde, jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht mit Forderungen aus anderen Verträgen aufgerechnet werden. Sonst würde faktisch die länger vorhandene Möglichkeit der Aufrechnung als Sicherheit für weitere Ansprüche des AG aus anderen Verträgen dienen, wofür kein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist auch interessengerecht, da der Fälligkeitszeitpunkt für den Werklohnanspruch des AN in Höhe des Einbehalts ja zugunsten des AG nach hinten geschoben wird.
Breyer Rechtsanwälte wird von „The Legal 500 Deutschland 2018“ im Praxisbereich „Baurecht (einschließlich Streitbeilegung)“ erneut als eine der führenden Kanzleien empfohlen.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und freuen uns auf die gemeinsamen Herausforderungen in 2018.
Anmerkung von Rechtsanwältin Annika Kühne, Frankfurt am Main
Sachverhalt:
Der Auftraggeber beauftragte ein Fachunternehmen mit Sprinklerarbeiten. In den Vertrag bezogen die Parteien unter anderem die VOB/B (2006) ein. Der Vertrag sieht verbindliche Vertragsfristen für die Fertigstellung der jeweiligen Bauabschnitte vor. Die letzte Vertragsfrist endete Oktober 2010.
Da der Auftraggeber seinen vertraglichen Obliegenheiten nicht nachkam, konnte der Auftragnehmer die Vertragsfristen nicht einhalten. Deshalb musste der Auftragnehmer seine Leistungen bis ins Jahr 2012 fortführen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Auftragnehmer klagte gegenüber dem Auftraggeber auf Erstattung von gestiegenen Lohn und Materialkosten, die ihm dadurch entstanden seien, dass er Teile der Leistungen erst nach Vertragsende im Jahr 2011 ausführen konnte.
Mit Erfolg?
Von führenden Baujuristen und Bauingenieuren empfohlen ist das Fach- und Praxisbuch „Bauzeit und zeitabhängige Kosten in Vergabe, Vertrag und Nachtrag – Änderungsursachen und ihre Folgen“ von Dr. Alexander Tomic erschienen im Bundesanzeiger Verlag.
Das Thema »Bauzeit« ist mittlerweile der Hauptumschlagplatz für Streitigkeiten am Bau und als Teil täglicher Berichterstattung Gegenstand breiter öffentlicher Diskussion. Was das Buch als Pflichtlektüre so außerordentlich lesenswert macht? Es setzt genau dort an, wo die Ursachen liegen für die Kostenexplosionen im Zusammenhang mit der Bauzeit: Bei der Ausschreibung, Kalkulation und Bauzeitplanung.
Anhand einer Vielzahl von Fällen, Entscheidungen und Praxistipps wird nachgewiesen, welche Sprengkraft in der Fristen- und Kostenfrage steckt und wie wichtig die frühzeitige Klärung schon in der Ausschreibung, Kalkulation und Bauzeitplanung ist.
Das Buch wendet sich an Auftraggeber und Auftragnehmer, die private Bauwirtschaft, öffentliche Bauverwaltung, Architektur- und Ingenieurbüros, Anwälte, Richter von Bau- und Vergabekammern und Bausachverständige.
Als Buch (Hardcover) und E-Book (Download) im Bundesanzeiger Verlag erhältlich.
Der Fachverlag JUVE führt Breyer | Rechtsanwälte erneut als im Baurecht empfohlene Kanzlei. Die sehr dynamische Geschäftsentwicklung setzt sich mit Verstärkungen an den Standorten Frankfurt und München fort.
Auszug der Bewertung: „Im Baurecht empfohlene Kanzlei, der es regelmäßig gelingt, neue Marktanteile zu erobern. Traditionell auf Auftragnehmerseite tätig, hat die Kanzlei in den vergangenen Jahren ihren Mandantenstamm kontinuierlich um Auftraggeber erweitert. Nun kommen auch immer mehr Mandanten außerhalb der Baubranche (z.B. Automobilzulieferer) hinzu und greifen, insbesondere bei Auslandsvorhaben, auf die Kompetenz von Breyer zurück. Spezialkenntnisse, etwa im Zusammenhang mit alternativen Abwicklungsmethoden (Partnering-Modelle), sorgen nicht nur für neue Mandanten, sondern auch dafür, dass sich Beziehungen zu Bestandsmandanten verfestigen. Namenspartner Breyer ist zudem maßgeblich daran beteiligt, dass solche Modelle nun auch Einzug in den deutschen Markt finden könnten. Er gewann eine Ausschreibung des BMUmwelt zu einem Forschungsprojekt bzgl. alternativer Vertragsmodelle bei der Vergabe von Bauleistungen. Der sehr dynamische Geschäftsentwicklung kann Breyer nun durch rein organisches Wachstum aus den eigenen Reihen nicht mehr gerecht werden. Deshalb verstärkte sie sich am noch jungen Frankfurter Standort mit einem eingespielten Team um Leinemann-Partner Sebastian Thomas, der das Büro nun leitet. Und in München leitet nun mit Dr. Steffen Hettler ein ehemalige Kapellmann-Partner den Standort.“
Das vollständige JUVE Dossier finden Sie hier: Dossier
Dr. Wolfgang Breyer (Vorsitzender der ICLA) leitete am 21. und 22. Oktober 2017 eine 2-tägige ICLA-Konferenz in China (Beijing) zum Thema „One Belt One Road: Internationales Baurecht in der Praxis“. Die ICLA China Konferenz wurde von der Pekinger Universität Law School veranstaltet und verlief für die Teilnehmer sehr erfolgreich.
ICLA stellt eine Plattform für Diskussionen und Verständnis des jeweils anderen Rechts für internationale Baurechtsanwälte aus aller Welt bereit. Die Konferenz bot aber auch nicht-chinesischen Rechtspraktikern und anderen Baufachleuten aus aller Welt die Möglichkeit, ihr Verständnis für die spezifischen rechtlichen und technischen Probleme des Projekts „One Belt One Road“ zu erweitern. Weitere Informationen zur ICLA und zur „One Belt One Road“-Konference finden Sie in Kürze unter http://www.icl-assoc.com/.
Nach der Erhebung von FOCUS-SPEZIAL „Anwälte 2017“ im September 2017 gehört Breyer Rechtsanwälte im Fachbereich „Baurecht“ zu Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und Ihre Empfehlungsbereitschaft.
Breyer Rechtsanwälte wurde Ende Oktober 2016 vom JUVE Verlag, dem führenden Branchenmagazin für Wirtschaftsanwälte, zur Kanzlei des Jahres für Privates Baurecht ausgezeichnet.
In der Begründung für unsere Auszeichnung hob JUVE u.a. die umfassende Beratungspraxis, die zunehmende bundesweite Präsenz sowie die internationale Vernetzung von Breyer Rechtsanwälte hervor.
Die Auszeichnung ist auch Ausdruck einer vertrauensvollen und langfristigen Zusammenarbeit unserer Mandanten und Geschäftspartner. Hierüber freuen wir uns und möchten uns bei Ihnen ganz herzlich dafür und natürlich auch für die guten Bewertungen bedanken.
Grundlage der Entscheidungen über Nominierungen und Sieger sind umfangreiche Recherchen der Redaktion für das jährlich erscheinende JUVE Handbuch. Im Bereich Privates Baurecht zeichnet der Verlag Kanzleien aus, deren Praxis sich besonders dynamisch entwickelt hat.
Im Rahmen des im Juni 2017 veröffentlichten Ratings „DEUTSCHLANDS BESTE ANWÄLTE 2017“ wurden Dr. Wolfgang Breyer und Dr. Michael Burdinski vom Handelsblatt und dem renommierten Kooperationspartner, US-Verlag Best Lawyers, erneut zu einen von DEUTSCHLANDS BESTEN ANWÄLTEN 2017 im Rechtsgebiet – Baurecht – gekürt!
Dazu gratuliert die gesamte Kanzlei Breyer | Rechtsanwälte recht herzlich!
Für Herrn Dr. Breyer ist es bereits die fünfte (2013-2017) und für Herrn Dr. Burdinski die dritte (2015-2017) Auszeichnung in dieser Kategorie in Folge.
Der Frankfurter Standort von Breyer | Rechtsanwälte hat sich verstärkt: Sebastian Thomas wird diesen in Zukunft leiten.
Er wird von seiner bisherigen Kanzlei von Dr. jur. Hannes Reiher, Stephanie Puma und Annika Kühne begleitet. Mit den bisherigen Kollegen wächst der Frankfurter Standort damit auf sieben Berufsträger.
Ziel der Coachings sind es, bei Führungskräften der Baubranche die vorhandenen juristischen Kenntnisse des Privaten Baurechts, Architektenrechts und Vergaberechts weiter zu schärfen und in wichtigen Bereichen, wie z.B. dem Bauvertragsrecht, vertieftes juristisches Problembewusstsein zu vermitteln.
06.07.2017 – Einführung in die HOAI, Stuttgart (Dr. Junk)
06.07.2017 – Workshop AGK-BGK, Karlsruhe (Dr. Burdinski)
13.07.2017 – VOB/B für den Einkauf, Stuttgart (Dr. Burdinski)
17.08.2017 – Workshop Liability in Construction Contracts (Dr. Breyer)
24.08.2017 – Workshop Pricing and Claim Practice (Dr. Breyer)
14.09.2017 – 4. Internationaler BBB-Kongress, Stuttgart (Dr. Breyer).
Diese und andere Schulungen bieten wir Ihnen selbstverständlich gerne auch als Inhouse-Veranstaltung an. Dies kann allgemein für die Mitarbeiter Ihres Unternehmens sein oder in Verbindung mit einem konkreten Projekt für das ganze Projektteam in einer Workshop-Atmosphäre.
Ziel des Coaching ist es, bei Führungskräften der Baubranche die vorhandenen juristischen Kenntnisse des Privaten Baurechts, Architektenrechts und Vergaberechts weiter zu schärfen und in wichtigen Bereichen, wie z.B. dem Bauvertragsrecht, vertieftes juristisches Problembewusstsein zu vermitteln. Darüber hinaus kommen Führungskräfte der Baubranche in der Regel auch mit anderen Rechtsgebieten in Berührung. Nicht selten sind Aspekte aus dem Kauf- und Werklieferungsvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht oder auch Arbeitsrecht von Bedeutung. Wir bieten für Sie und Ihr Unternehmen zugeschnittene, personalisierte Lösungen an, entweder bei Ihnen vor Ort oder in unseren Kanzleiräumen, bspw. zweiwöchentlich, 17 Uhr bis 19 Uhr. In einer Vorbesprechung würden wir gemeinsam mit Ihnen die zu behandelnden Themen abstimmen und individuelle Schwerpunkte setzen.
Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik Seminare.
Sie verfügen über hervorragende Rechtskenntnisse und gerne schon über erste Berufserfahrung. Sie sind als Dienstleister für unsere Mandanten hoch motiviert, arbeiten sorgfältig und treten überzeugend auf. Sie verstehen wirtschaftliche und technisch komplexe Sachverhalte und wissen, wie man sie strukturiert.
Sie verfügen über hervorragende Rechtskenntnisse und gerne schon über erste Berufserfahrung. Sie sind als Dienstleister für unsere Mandanten hoch motiviert, arbeiten sorgfältig und treten überzeugend auf. Sie verstehen wirtschaftliche und technisch komplexe Sachverhalte und wissen, wie man sie strukturiert. Außerdem sind Sie bereit schon früh Verantwortung für spannende und außergewöhnlich hochwertige Mandate zu übernehmen, die Kenntnisse über das Baurecht hinaus erfordern. Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung.
Die Bewerbung richten Sie bitte an:
STUTTGART: Angelika Frohwein, LL.M. EUR.
FRANKFURT: Stephanie Puma
MÜNCHEN: Dr. Wolfgang Breyer
Gerne können Sie sich auch per E-Mail bewerben an karriere@breyer-rechtsanwaelte.de.
„[…] Die englische Bauindustrie durchlief in den 70er und 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine Talfahrt. Ian Reeves, Chairman of Constructing Excellence, spricht von dieser Zeit als einem „Cut-Throat Bidding Wettbewerb“. Der Preis des Bieters, der den Zuschlag erhielt, war „invariably inadequate todo the job …“ „… Litigation was complete out of control“.
Auszug:
Eine Situation, die noch bis vor wenigen Jahren hierzulande durchaus nicht unbekannt war. Auf Basis der Empfehlungen von Sir Michael Latham („Construction the Team“) entstand der Construction and Regeneration Act. Sir John Egans erster Report („Rethinking Construction“) bildete eine weitere Grundlage für Initiativen, die die englische Bauindustrie nachhaltig veränderten. Die wohl wichtigsten Änderungen:
1. Einführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Adjudication Verfahrens;
2. Entwicklung eines Standardvertrages für ein hochentwickeltes Partnering-Modell.
Zu 1: Der Gang zum Gericht bleibt den Parteien- zumindest in 1. Instanz- verwehrt. Abweichende vertragliche Regelungen sind wirkungslos. Das Adjudication Verfahren sieht eine zwingende Entscheidungsfrist von 28 Tagen für den oder die Adjudicators über den „Dispute“ vor. Diese Frist kann nur einmal mit Einverständnis der den Claim einreichenden Partei um 14 Tage verlängert werden. Natürlich taucht die Frage auf, ob komplexe Sachverhalte und Rechtsfragen innerhalb dieser Frist mit entsprechender Tiefgründigkeit behandelt werden können. „Nein“ wird wohl die richtige Antwort sein. Allerdings hängt diese von dem grundlegenden Verständnis ab, mit welcher Detailtiefe Baurechtsstreitigkeiten entschieden werden sollten. „Yes, it’s quick and dirty but, it has been seen as pretty fair“.
Tatsache ist jedenfalls, dass bis 2014 lediglich 2 % der Adjudication Entscheidungen in die nächste Instanz gehen. Das wäre übrigens i.d.R. der Technology and Construction Court, ein Gericht, das englandweit (auch) auf Baurechtsstreitigkeiten spezialisiert ist. Auch etwas, auf das man neidisch sein darf.
Zu 2: Lathams und Egans Ansätze waren, die „adversarial structures“ der Bauindustrie hinter sich zu lassen, weg von einem „lowest price single stage tendering under risk dumping traditional forms of contract“ hin zu einem Verfahren, das auf einer frühzeitigen Einbindung der ausführenden Unternehmen („Early Constructor Announcement“) eine detaillierte – auch finanzielle – Analyse der zu erwartenden Risiken in einem kooperativen Verfahren vorsieht. Es geht also um Risikomanagement statt um bloße, oft unreflektierte Risikoverteilung. Diese Ansätze wurden von der britischen Regierung im Jahr 2011 in die Government Construction Strategy übernommen. Mit der frühen Einbeziehung der „Constructors“ ist keineswegs – wie etwa hierzulande weitgehend üblich – nur der auch mit der Ausführungsplanung betraute Generalunternehmer gemeint, sondern auch und idealerweise alle mit wichtigen Aufgaben bedachte Planer und Fachplaner inklusive der „Key-Subcontractors“, also der Nachunternehmer für Schlüsselgewerke. Die Umsetzung dieser Empfehlungen erfolgte durch Professor David Mosey, Verfasser des PPC (Project Partnering Project) 2000 Vertragsmusters. PPC 2000 ist ein Mehrparteienvertrag, das heißt, alle oben benannten Parteien sind Parteien des Vertrages und haben Rechte und Pflichten und zwar nicht nur dem Auftraggeber gegenüber, sondern auch untereinander. Es gibt Evaluierungen von Bauprojekten, die unter Verwendung dieses Modells nachweislich Kostenvorteile von bis zu 30 % ausweisen. Gleichzeitig sind seit dem Jahr 2000 bei Bauvorhaben, bei denen PPC 2000 Anwendung fand (im Jahr 2012 bei 6 % aller Bauvorhaben in England), lediglich zwei gerichtliche Auseinandersetzung registriert worden.
Ein wesentlicher Unterschied dieses Ansatzes im Vergleich zu in Deutschland praktizierten Partnering Modellen ist der, dass bei letzteren i.d.R. versucht wird, die Motivation der Beteiligten über ein „Value Engineering“ und hieraus resultierende „Savings“ zu wecken. Zum einen wird aber das Value-Engineering in der Regel viel zu spät, nämlich üblicherweise nach Abschluss der Entwurfsplanung angelegt, zum anderen ist die Motivation zur Teilhabe an etwaigen Einsparungsideen aus verschiedensten Gründen oft wenig ausgeprägt. Eine Sanktion bei Verletzung von Informations-, Prüf- und Warnpflichten in einem sehr frühen Stadium ist etwas ganz anderes. Auch inspiriert von diesen Ansätzen hat die ECE Hamburg kürzlich eine Initiative ins Leben gerufen, deren Ziel die Erarbeitung eines ausgewogenen und fairen Partnering-Management-Konzeptes ist, das geeignet ist, einen Standard zu definieren. Unterstützt u.a. durch den deutschen Baugerichtstag und namhafte Vertreter weiterer großer Auftraggeber, der Bauindustrie und der Anwaltschaft scheint der Ansatz vielversprechend.
Wenn nun schon der bilaterale Austausch mit unseren englischen Nachbarn ungemein erquicklich ist, welche Erkenntnisse mag dann erst ein weltweiter baurechtlicher Vergleich und Austausch zwischen und mit den verschiedenen, die Welt dominierenden Rechtsfamilien hervorbringen? Dieser Aufgabe hat sich die International Construction Law Association (ICLA) verschrieben und erfährt hierbei breite Unterstützung auch aus dem akademischen Bereich etwa durch die Peking University Law School, die Melbourne Law School, die University of Copenhagen und das King’s College in London. Die ersten konkreten Ergebnisse sind vielversprechend.“
ICLA Conference China 2017. Dr Wolfgang Breyer (ICLA Chairman) will be leading a 2 day ICLA conference in China (Beijing) dealing with “One Belt One Road: International Construction Law in Practice”. The ICLA China Conference will be hosted by Peking University Law School.
21-22 October 2017
It is with great pleasure that we announce the date of the bi-annual international construction law conference. Further details of the conference to follow.
Visit www.icl-assoc.com for more information.